Hallo Thomas!
Willkommen im Forum.
DrTom schrieb am 24.05.2010 um 23:55:30:Wir haben über das Pfingswochenende leider nicht viel Freude gehabt.
Schade, denn hättest du schon vor ein paar Tagen deine Fragen eingestellt, hätte man euch schon früher einige positive Aspekte nahebringen können.
Dein/euer Problem kann man von verschiedenen Seiten durchleuchten und auch Lösungen erkennen.
1. Wenn deine Frau studiert und auch promoviert hat und eine Stelle als Wissenschaftlerin hat, gehört sie zu den Ausnahmen, die keine Sprachkenntnisse vorweisen müssen.
Zitat:§ 30
...
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder
...
Am besten liest du dir dazu die verlinkten
VWV durch. Dort ist das auch nochmals ganz gut erklärt.
Hier ein kleiner Auszug Punkt 30.1.2.3.1
Zitat:Ein besonderer Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die geforderten Deutschkenntnisse des Antragstellers bei der
Antragstellung offenkundig sind (vgl. hierzu Nummer 30.1.2.3.4.4). Soweit der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse nicht bereits im Visumverfahren erbracht werden musste, ist er bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu Deutschen oder Ausländern im Bundesgebiet zu erbringen. Dies kommt in den Fällen in Betracht, in denen Visumfreiheit auch für längerfristige Aufenthalte besteht oder ein Aufenthaltszweckwechsel zugelassen ist oder wird.
Kann die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen nur deshalb nicht erteilt werden, weil einfache Deutschkenntnisse noch nicht vorliegen, ist der Antragsteller zum Integrationskurs zu verpflichten und kann das Verfahren ausgesetzt werden, damit der Antragsteller im Rahmen des Integrationskurses – zunächst – das Sprachniveau A 1 erwerben kann. Den für die Verpflichtung erforderlichen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 (§ 4 Absatz 1 IntV) hat der Antragsteller, da ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 bzw. § 30 erteilt wird.
Diese Voraussetzung (erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) ist auch dann gegeben, wenn das Antragsverfahren noch läuft bzw. ausgesetzt ist, weil es lediglich am Sprachnachweis fehlt. Nach dem ausdrücklichen
Gesetzeswortlaut ist gerade nicht erforderlich, dass die Aufenthaltserlaubnis bereits erteilt worden ist.
2. Sollte die
ABH das nicht akzeptieren, kann deine Frau trotzdem die
AE beantragen. Sie müßte dann eine
FB erhalten und deine Frau würde aufgefordert, einen I-Kurs zu besuchen.
3. Durch deine Auslandstätigkeit in der EU würdest du nach Rückkehr nach Deutschland deine Freizügigkeit mitnehmen und wärst somit als EU-Bürger nach dem Freizügigkeitsgesetz zu sehen. Deine Frau hätte dann ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht, welches den Sprachnachweis erst gar nicht erfordert.
4. Wenn deine Frau so gut Deutsch kann, dass sie sich problemlos verständigen kann und die Sachen selber mit der
ABH regeln kann, wäre auf einen
A1 Test zu verzichten.
DrTom schrieb am 24.05.2010 um 23:55:30:Haben wir irgendeine Handhabe, weil im Grunde die SB die Schuld am Nichtvorhandensein des
A1 trägt?
Eine Schuld in der SB zu suchen, wäre falsch, denn für eine einfache Auskunft ist man nicht so einfach haftbar zu machen, da die Infos i.d.R. unverbindlich sind.
DrTom schrieb am 24.05.2010 um 23:55:30:Das heisst, wenn ich es richtig verstehe, dass meine Frau sich strafbar macht wenn sie am 1. Juni noch stets in Deutschland ist.
Wenn die
AE rechtzeitig beantragt wird, ist mit einer
FB der Aufenthalt rechtmäßig und somit keine strafbare Handlung.
DrTom schrieb am 24.05.2010 um 23:55:30:Nicht wegen des Gesetzes, das ich zunächst mit Freuden las, sondern wegen Verwaltungsvorschriften, die mir leider unzulänglich sind, die aber definieren, dass die SB genau dann von ausreichenden Sprachkenntnissen ausgehen darf wenn
A1 vorliegt.
Der Sprachkenntnisnachweis steht - allerdings etwas versteckt - im Gesetz § 30 und die
VWV sind über die Verlinkung einzusehen. Sie stellen auch keine Geheimakte dar.
Ich hoffe, dass du und deine Frau die Sache wieder etwas positiver sehen könnt.