Entschuldigung, meine Antwort oben war nicht sehr präzis.
Beppo schrieb am 06.06.2010 um 20:06:31:Sollten die schweizer Behörden jedoch tatsächlich ein Schengenvisum erteilten, was ich nicht glaube, könnte sich der Reisende jedoch auf den Vetrauenschutz berufen.
Es wäre üblicherweise doch ein Schengenvisum. Der Aufenthalt der türkischen Ehefrau wäre in der Schweiz nur legal, wenn sie ein Schengenvisum hat oder einen schengenwirksamen
AT hat. Gemäß dem FZA ist das Aufenthaltsrecht nicht automatisch, obwohl es in anderen EU-Ländern als Deutschland nach 2004/38 für drei Monate automatisch wäre für Ehegatten von Deutschen.
Somit braucht die Ehefrau des Themenerstellers in der Schweiz entweder ein Schengenvisum oder einen schengenwirksamen
AT. Weil sie in der Türkei wohnt, liegt letzteres nicht vor, also muss ein Schengenvisum her. (Vor dem Schengenbeitritt der Schweiz wäre es ein nationales schweizerisches Visum gewesen.)
Beppo schrieb am 06.06.2010 um 20:06:31:Grundsätzlich benötigt ein freizügigkeitsberechtigter Drittausländer lediglich ein Visum zur Einreise über die Außengrenze (sofern sichtvermerkspflichtig im Sinne der 539/2001). Damit ist die Einreise in die Schweiz abgedeckt.
Nein, weil weder ein Schengenvisum noch ein schengenwirksamer
AT vorliegt. In der Schweiz gäbe es kein automatisches Aufenthaltsrecht, weil 2004/38, welches eben das Aufenthaltsrecht vorsieht, in der Schweiz nicht gilt. Nach dem FZA gäbe es aber doch einen Anspruch auf Erteilung eines Einreisevisums als Ehegatte eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers.
(Umgekehrt könnte der türkische Ehegatte eines Schweizers sich bei einer gemeinsamen Einreise nach Deutschland auch nicht auf 2004/38 berufen, der Ehegatte bräuchte ein Schengenvisum oder einen schengenwiksamen
AT. Dieser wäre natürlich vorhanden, wenn das Ehepaar im Schengenraum wohnhaft wäre, nicht aber wenn das Ehepaar außerhalb des Schengenraums wohnt und gemeinsam zur Schengen-Außengrenze fährt. Dies liegt daran, dass Deutschland das FZA direkt anwendet.)
Petersburger schrieb am 06.06.2010 um 20:38:33:Ich habe noch nicht bei einem einzigen Freizügigkeitsberechtigten Drittstaater ein C-Visum gesehen, bei dem nicht gültig für "Schengener Staaten" dastand und ein Hinweis auf den Status fehlte. Die hatten alle ohne Ausnahme Standard-C-Visa im Paß.
Das ist normal. Daraus ergibt sich ein Aufenthaltsrecht nach Schengenrecht auch im EU-Land, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger hat. Dieses Recht auf Aufenthalt im Rahmen des Schengenvisums hat nichts mit der Frage zu tun, ob ein Aufenthaltsrecht nach 2004/38 vorliegen würde.