reinhard schrieb am 21.05.2010 um 20:41:06:Die Ausländerbehörde kann bei der Gelegenheit auch sagen, ob es irgendeine Chance auf eine Arbeitserlaubnis im Pflegebereich gibt. Da muss eben geprüft werden, ob es arbeitslose InländerInnen (Deutsche oder Ausländer) gibt, die bevorzugt mit einem Arbeitsplatz versorgt werden müssen.
Zu allererst muss die
ABH prüfen, ob es überhaupt eine Ausnahme nach der
BeschV für eine Altenpflegerin gibt und da wird sie sich äußerst schwer tun, die gibt es in diesem Fall nämlich nicht.
Die Möglichkeit, Pflegekräfte zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland zu holen ergibt sich zwar grds. aus § 30
BeschV, aber nur dann, wenn bezogen auf einschlägige deutsche berufsrechtliche Anforderungen gleichwertigen Ausbildungsstand und ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen vorliegen,
sofern die betreffenden Personen von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden sind.
Und das ist der Knackpunkt:
Zitat:3.2.1 Vermittlungsabsprache
Eine Absprache über das Auswahl- und Vermittlungsverfahren besteht
(nur) mit KROATIEN.
DA Pflegekräfte alinochka schrieb am 21.05.2010 um 20:21:15:ich habe tatsächlich 2 Fragen gestellt: die erste war auf das FSJ bezogen, und zwar wer, wo, was entscheidet.
Über die Erteilung eines
AT für ein FSJ entscheidet auschl. die
ABH.
Gruß
C_Devil