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Aupair und dann ein FSJ in Deutschland (Gelesen: 4.377 mal)
alinochka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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21.05.2010 um 14:22:15
 
Hallo,

wir haben ein Aupair Mädchen aus der Ukraine, das bei uns bis September bleibt. Anschließend möchte sie ein FSJ in Deutschland machen. Ist das rechtlich möglich???

Sie hat ein Angebot von einer Organisation(Helping Hands) bekommen(Vollzeitpflege von alten Menschen). Wir möchten es auf Basis eines FSJ machen. Die Kontaktperson in der Organisation kann sich ein FSJ auch vorstellen.

Ist das denn möglich? Wo frage ich am besten nach? Welche voraussetzungen muss sie erfüllen? Ich hab mir die Gesetztexte angeschaut, kann damit nicht viel anfangen. Kann mir jemand vielleicht erklären, ob es für sie möglich ist, das mit dem FSJ?

Besteht die Möglichkeit, dass sie ein Arbeitsvisum bekommt, oder ist es eher unmöglich?

Grüße,
alinochka
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Stefan-TR
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Antwort #1 - 21.05.2010 um 15:42:12
 
alinochka schrieb am 21.05.2010 um 14:22:15:
Ist das denn möglich? Wo frage ich am besten nach

Moeglich ist es, fragen muss sie bei der ABH. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht, also haengt es vom Entgegenkommen der ABH ab, ob diese mitspielt oder nicht.

alinochka schrieb am 21.05.2010 um 14:22:15:
Besteht die Möglichkeit, dass sie ein Arbeitsvisum bekommt

Vermutlich nicht, denn dazu muesste sie in jedem Fall eine Vorrangpruefung ueberstehen.
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alinochka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.05.2010 um 16:45:30
 
Vorrangprüfung???


Was ist das denn? Wird da geprüft, warum sie die Stelle bekommen soll und nicht ein Deutscher, oder?
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C_Devil
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Antwort #3 - 21.05.2010 um 17:46:20
 
Stefan-TR schrieb am 21.05.2010 um 15:42:12:
Vermutlich nicht, denn dazu muesste sie in jedem Fall eine Vorrangpruefung ueberstehen. 

Gut, dass es nur eine Vermutung ist Zwinkernd

Nein, die Beschäftigung im Rahmen eines FSJ ist gem. § 9 Nr.1 BeschVerfV nicht zustimmungspflichtig (somit auch keine Vorrangprüfung !!) durch die Agentur für Arbeit, es ist alleinige Entscheidung der ABH, ob es für die Beschäftigung einen AT gibt oder nicht.

Zitat:
§ 9 Beschäftigungen, die nicht in erster Linie dem Erwerb dienen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
1. Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Union beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden,
2. ...

und hier noch die dazugehörige Durchführungsanweisung:
Zitat:
Zu Nr. 1
2.9.110 Beschäftigung ohne Erwerbszweck
Die Vorschrift fasst Beschäftigungen zusammen, bei denen die Erzielung von Einkommen lediglich nachrangige Bedeutung hat. Mit Rücksicht auf die besonderen Zielsetzungen der Beschäftigungen scheidet in diesen Fällen eine alternative Vermittlung von bevorrechtigten Arbeitsuchenden im Allgemeinen aus, so dass auf eine Zustimmung der Arbeitsverwaltung verzichtet werden kann.

2.9.111 Freiwilligendienst
Hierunter fallen z.B. das freiwillige soziale und das freiwillige ökologische Jahr. Teilnehmer an Freiwilligendiensten können aus europäischen wie auch aus außereuropäischen Staaten zugelassen werden. Es muss sich um einen nach einem Gesetz oder auf der Grundlage eines EU-Programms geförderten Freiwilligendienst handeln.
Die Dauer der Teilnahme richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben.
Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Land, die z. B. an dem im Rahmen der EU vorgesehenen Maßnahmen des Freiwilligendienstes für junge Menschen teilnehmen wollen, wird der Zugang zu Projekten auch in Deutschland ermöglicht.



Gruß
C_Devil
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erne
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Antwort #4 - 21.05.2010 um 17:54:07
 
C_Devil schrieb am 21.05.2010 um 17:46:20:
Nein, die Beschäftigung im Rahmen eines FSJ ist gem. § 9 Nr.1 BeschVerfV nicht zustimmungspflichtig (somit auch keine Vorrangprüfung !!) durch die Agentur für Arbeit, es ist alleinige Entscheidung der ABH, ob es für die Beschäftigung einen AT gibt oder nicht.


und

alinochka schrieb am 21.05.2010 um 14:22:15:
Besteht die Möglichkeit, dass sie ein Arbeitsvisum bekommt,


sind *für mich* zwei Paar Schuhe.

Ich weiss nicht, was der TS *gemeint* hat, aber gefragt hat er/sie in dieser Frage nach einem Arbeitsvisum.
Oder ist das im Falle FSJ das gleiche, und das "Arbeitsvisum" wird die entsprechende Auflage haben, dass nur im Rahmen des FSJ "garbeitet" werden darf?

Jetzt muss der TS aber auch aufklären, ob mit "Arbeitsvisum" ein AT für FSJ gemeint war oder ein AT für den Arbeitsmarkt oder was anderes .....
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alinochka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 21.05.2010 um 20:21:15
 
Danke!

ich habe tatsächlich 2 Fragen gestellt: die erste war auf das FSJ bezogen, und zwar wer, wo, was entscheidet.

Zweitens wollte ich wissen, ob eine Ukrainerin generel als Altenpflegerin ein AE bekommen kann, wenn eine Firma sie haben möchte.

Was ich nicht verstehe:
Zitat:
Es muss sich um einen nach einem Gesetz oder auf der Grundlage eines EU-Programms geförderten Freiwilligendienst handeln.


Woher weiß ich, dass die Organisation und deren Dienste nach Gesetz gefördert werden oder nicht?

Ich bin übrigens eine Sie Zwinkernd
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reinhard
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Antwort #6 - 21.05.2010 um 20:41:06
 
Wenn das Au-Pair-Mädchen eine FSJ-Stelle gefunden hat, weiß der Träger ja, ob er zugelassen ist. Du findest normalerweise im Internet auch die Landesorganisation für FSJ mit einer Liste der zugelassenen Träger.

Wenn es ein anerkannter FSJ-Träger ist, braucht sie keine Arbeitserlaubnis. Sie muss die Ausländerbehörde fragen, ob sie nach Au-Pair-Ende einfach eine neue AE für das FSJ bekommt oder ob die ABH auf Ausreise - Visum - Einreise besteht. Beides ist nach dem Gesetz möglich, einen Anspruch hat das Mädchen nicht.

Die Ausländerbehörde kann bei der Gelegenheit auch sagen, ob es irgendeine Chance auf eine Arbeitserlaubnis im Pflegebereich gibt. Da muss eben geprüft werden, ob es arbeitslose InländerInnen (Deutsche oder Ausländer) gibt, die bevorzugt mit einem Arbeitsplatz versorgt werden müssen. Die Ausländerbehörde haben in der Regel Positiv- und Negativlisten, in welchen Berufen es "fast immer" und in welchen es "fast nie" geht. Das ist manchmal regional unterschiedlich.
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C_Devil
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Antwort #7 - 21.05.2010 um 21:19:13
 
reinhard schrieb am 21.05.2010 um 20:41:06:
Die Ausländerbehörde kann bei der Gelegenheit auch sagen, ob es irgendeine Chance auf eine Arbeitserlaubnis im Pflegebereich gibt. Da muss eben geprüft werden, ob es arbeitslose InländerInnen (Deutsche oder Ausländer) gibt, die bevorzugt mit einem Arbeitsplatz versorgt werden müssen.

Zu allererst muss die ABH prüfen, ob es überhaupt eine Ausnahme nach der BeschV für eine Altenpflegerin gibt und da wird sie sich äußerst schwer tun, die gibt es in diesem Fall nämlich nicht.

Die Möglichkeit, Pflegekräfte zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland zu holen ergibt sich zwar grds. aus § 30 BeschV, aber nur dann, wenn bezogen auf einschlägige deutsche berufsrechtliche Anforderungen gleichwertigen Ausbildungsstand und ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen vorliegen,
sofern die betreffenden Personen von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden sind.


Und das ist der Knackpunkt:
Zitat:
3.2.1 Vermittlungsabsprache
Eine Absprache über das Auswahl- und Vermittlungsverfahren besteht (nur) mit KROATIEN. DA Pflegekräfte


alinochka schrieb am 21.05.2010 um 20:21:15:
ich habe tatsächlich 2 Fragen gestellt: die erste war auf das FSJ bezogen, und zwar wer, wo, was entscheidet. 

Über die Erteilung eines AT für ein FSJ entscheidet auschl. die ABH.


Gruß
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