Nun mal zu Deinen Fragestellungen:
mimomad schrieb am 19.05.2010 um 16:48:31:1- Hat meine Frau den Anspruch auf die Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG?
Nein, gegenwärtig jedenfalls (noch) nicht. Und das hat folgenden Grund. § 29 (5)
AufenthG lautet:
Zitat:(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder
2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung ausgeschlossen ist.
Würde Variante 1 angewandt, was (theoretisch) möglich wäre, dürfte Deine Frau im selben Umfange wie Du in der Firma in der Du beschäftigt bist, dort arbeiten. Ich denke aber, dass das nicht zur Debatte steht bzw. unrealistisch ist.
Variante 2 funktioniert nicht, weil Deine jetzige
AE genau mit so einer Nebenbestimmung nach § 8 (2)
AufenthG versehen ist, denn Du schriebst ja:
mimomad schrieb am 19.05.2010 um 16:48:31:und auf der Aufenthaltserlaubnis steht, dass ich nur an der Universität Bamberg als wissenschaftlicher Mitarbeiter arbeiten darf und meine Aufenthaltserlaubnis endet wenn mein Arbeitsvertrag an der Universität Bamberg endet.
mimomad schrieb am 19.05.2010 um 16:48:31:2- Habe ich den Anspruch auf die uneingeschränkte Arbeitserlaubnis?
Einen Anspruch nicht, aber sie könnte Dir durchaus auf Antrag von Dir in Ermessensausübung durch die
ABH gewährt werden, und zwar auf der Grundlage von § 9 (1) Nr. 2 und unter Beachtung von § 9 (3)
BeschVerfV. Ich zitiere das mal:
Zitat:(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und ...
2. sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
...
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.
Wenn man die Zeit, die Du eine
AE nach § 16
AufenthG hattest als Gesamtstudienzeit ansieht, so sind davon also immerhin zwei Jahre auf die geforderten drei Jahre anrechenbar.
Da Du mittlerweile aber auch schon ein Jahr eine
AE nach § 18
AufenthG hast, kannst Du die drei Jahre, die in § 9 (1) Nr. 2
BeschVerfV verlangt sind, nunmehr also nachweisen.
Ich empfehle Dir also, bei der
ABH zunächst einen Antrag gemäß § 9
BeschVerfV zu stellen (sicherheitshalber solltest Du für den Fall der Ablehnung um schriftlichen begründeten Bescheid bitten).
Wird dieser Antrag positiv beschieden (wovon ich eigentlich ausgehe), könnte Deine Frau sich in der Folge dann realistisch auf den schon zitierten § 29 (5) Nr. 1
AufenthG berufen und Ihr würdet letztlich beide profitieren.
Viel Erfolg!
=schweitzer=