Mick schrieb am 19.05.2010 um 08:20:38:Sehe ich problematisch, da es bei der 16-4er-AE um die
Aufenthaltsregelung unmittelbar nach (erfolgreichem)
Abschluss des Studiums geht.
Hmmm, Mick - genau darüber bin ich auch "gestolpert". - Andererseits: Der
TS hat ein Studium erfolgreich absolviert. Er hat seinerzeit die Möglichkeit, die
AE nach § 16 (4)
AufenthG zu beantragen, nicht genutzt, weil er sich für ein Zusatzstudium entschieden hat, das nun möglicherweise nicht so erfolgreich läuft.
Kann es wirklich so sein, dass ihm allein durch diese damals getroffene Entscheidung letztlich ein Nachteil entsteht und die Tatsache, dass er ein erfolgreiches Studium vorweisen kann nunmehr (im Kontext der Anwendung von § 16 (4)
AufenthG ) " gar nicht mehr zählt". Er würde so quasi für seine damals getroffene Entscheidung nun "bestraft". - Immerhin hat er aber ja unmittelbar an sein erfolgreiches Studium anschließend mit dem Zusatzstudium begonnen, also nicht zwischendurch etwa einfach Zeit verstreichen lassen.
Gibt es für so einen Fall nicht die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung/eines Ermessens für die Behörde?
=schweitzer=