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Aufenthaltsgenehmigung nach nicht bestandenem Zusatzfach (Gelesen: 2.675 mal)
vlad35
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltsgenehmigung nach nicht bestandenem Zusatzfach
18.05.2010 um 22:46:39
 
Hallo Leute,

ich habe eine Frage...und zwar....

meine Situation ist folgende: im Juli 2009 habe erfolgreich das Studium (Diplom) abgeschlossen und gleich danach mit dem Zusatzfach an der gleichen Uni und gleicher Fakultät angefagnen, die Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke des Studiums habe ich problemlos bekommen. Mein Zusatzfachstudiumzeit endet im März 2011. Jezt ist die Frage:

wenn ich das Zusatzfach nicht bestehe habe ich dann Recht auf Aufenthaltsgenehmigung zur Jobsuche?

Danke im Voraus

lg
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B.D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 19.05.2010 um 07:53:15
 
Hi,

schau mal selbst nach:
§ 16 Abs. 4 AufenthG.


B.D.

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Mick
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Antwort #2 - 19.05.2010 um 08:20:38
 
vlad35 schrieb am 18.05.2010 um 22:46:39:
wenn ich das Zusatzfach nicht bestehe habe ich dann Recht auf Aufenthaltsgenehmigung zur Jobsuche?

Sehe ich problematisch, da es bei der 16-4er-AE um die
Aufenthaltsregelung unmittelbar nach (erfolgreichem)
Abschluss des Studiums geht.


Zitat:
schau mal selbst nach:
§ 16 Abs. 4 AufenthG.

Sehr überflüssig. Es ist doch offenkundig, dass der TS die Norm
kennt, aber seinen speziellen Fall dort nicht wieder findet.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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B.D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 19.05.2010 um 09:04:07
 
Mick schrieb am 19.05.2010 um 08:20:38:
Sehr überflüssig. Es ist doch offenkundig, dass der TS die Norm
kennt, aber seinen speziellen Fall dort nicht wieder findet


nö ,ein Blick ins Gesetz hat noch nie geschadet und offenkundig ist es für mich nicht, dass der TS die Norm kennt. Hab ich da was verpasst ?

B.D.
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schweitzer
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Antwort #4 - 19.05.2010 um 09:19:33
 
Mick schrieb am 19.05.2010 um 08:20:38:
Sehe ich problematisch, da es bei der 16-4er-AE um die
Aufenthaltsregelung unmittelbar nach (erfolgreichem)
Abschluss des Studiums geht.


Hmmm, Mick - genau darüber bin ich auch "gestolpert". - Andererseits: Der TS hat ein Studium erfolgreich absolviert. Er hat seinerzeit die Möglichkeit, die AE nach § 16 (4) AufenthG zu beantragen, nicht genutzt, weil er sich für ein Zusatzstudium entschieden hat, das nun möglicherweise nicht so erfolgreich läuft.

Kann es wirklich so sein, dass ihm allein durch diese damals getroffene Entscheidung letztlich ein Nachteil entsteht und die Tatsache, dass er ein erfolgreiches Studium vorweisen kann nunmehr (im Kontext der Anwendung von § 16 (4) AufenthG ) " gar nicht mehr zählt". Er würde so quasi für seine damals getroffene Entscheidung nun "bestraft". - Immerhin hat er aber ja unmittelbar an sein erfolgreiches Studium anschließend mit dem Zusatzstudium begonnen, also nicht zwischendurch etwa einfach Zeit verstreichen lassen.

Gibt es für so einen Fall nicht die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung/eines Ermessens für die Behörde?

=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 19.05.2010 um 09:30:08 von schweitzer » 
Grund: Tippfehlerkorrektur 

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Mick
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Antwort #5 - 19.05.2010 um 09:55:29
 
schweitzer schrieb am 19.05.2010 um 09:19:33:
Gibt es für so einen Fall nicht die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung/eines Ermessens für die Behörde?

Ich habe schon bewusst geschrieben, dass ich es für problematisch
halte. Ausschließen wollte ich die Verlängerung als AE nach § 16 (4)
nicht.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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vlad35
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 19.05.2010 um 13:15:17
 
Danke für die Antworten. Jetzt lerne ich allmählich das Gesetz kennen.
Ich sehe, dass keine eindeutige Frage gibt.


Jetzt wollte noch eine weitere Frage stellen:

wie wäre es mit dem erfolgreichen Bachelor und nicht bestandenem Master?
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erne
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Antwort #7 - 19.05.2010 um 14:34:35
 
vlad35 schrieb am 19.05.2010 um 13:15:17:
wie wäre es mit dem erfolgreichen Bachelor und nicht bestandenem Master? 

nur zum Verständnis: das ist eine für dich theoretische Frage, da du ja auf Diplom studiert und mit Diplom abgeschlossen hast?
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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vlad35
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 19.05.2010 um 20:06:48
 
Ja meine Situation ist Diplom + Zusatzfach, aber es gibt nur einzelne Studenten, die Zusatzfach machen. Also bei mir ist fast Einzelfall.

jatzt, schätze ich, hat Asländerbehörde mehr mit bachelor und masterabschlüsse zu tun, und das kann für sie das Referenzfall.

deshalb wollte ich wissen wie es mit erfolgreich bestandenem Bachelor und nicht bestandenem Master aussehen würde?
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