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Marokkanische Staatsangehörigkeit - deutsche Staatsangehörigkeit? (Gelesen: 5.914 mal)
Istvan
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Marokkanische Staatsangehörigkeit - deutsche Staatsangehörigkeit?
17.05.2010 um 16:50:16
 
Ich habe auf Marokko-Net gefunden, daß man als deutscher Staatsbürger die marokkanische Staatsbürgerschaft bekommen kann (verheiratet mit MarokkanerIn, 5 Jahre Wohnsitz in Marokko etc.) und TROTZDEM die deutsche Staatsbürgerschaft behalten kann (?!):

Für deutsche Staatsangehörige, die in Marokko ihren Wohnsitz bzw. dauernden Aufenthalt haben, ist dabei zu beachten, daß durch die per Antrag in Marokko erworbene marokkanische Staatsangehörigkeit automatisch ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 i.V.m. § 17 RuStAG eintritt. Ausgenommen davon ist der Erwerb durch Aushändigung der marokkanischen Staatsbürgerschaftsurkunde in Deutschland. Dasselbe gilt, wenn diese Urkunde während eines kurzfristigen Urlaubes in Marokko ausgehändigt werden würde und die Erwerber zum Zeitpunkt der Aushändigung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Deutschland hätten.

Hat das schonmal jemand ausprobiert?! Es ist ja nicht so ganz ohne, wenn man die deutsche Staatsbürgerschaft abgibt und dann auf ein Marokko-Net zu verweisen, erscheint mir wenig erfolgversprechend im Zweifelsfall.

Weiter unten steht dann noch:

Die Frage der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist in der Praxis jedoch unerheblich, weil sich die Erwerber einer marokkanischen Staatsangehörigkeit als ehemalige Deutsche nach § 13 RuStAG mit glaubhaftem Grund (z.B. konkrete Rückübersiedlungsabsichten nach Deutschland) vom Ausland her wiedereinbürgern können, sofern keine Bedenken der zuständigen deutschen Stellen dagegen geäußert werden, wie in der Praxis üblicher Bedenken wegen vermuteter Umgehung des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit durch Wiedereinbürgerung. Als nunmehr marokkanische Staatsangehörige erwerben die ehemaligen Deutschen nach augenblicklicher Praxis der Einbürgerungsbehörden die Mehrstaatigkeit.

Wahrscheinlich wollen alle Marokkaner einen deutschen Paß, aber umgekehrt kommt es so gut wie nie vor?!

Istvan




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Istvan
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 17.05.2010 um 16:55:14
 
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maki
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laie!


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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 17.05.2010 um 17:03:49
 
Hi Istvan,

die Infos sind imho veraltet, wurde schon längst (1999 geändert oder 2000?), damals konnte man eine andere Sta. annehmen ohne die D Sta. zu verlieren, wenn man seinen ständigen Wohnsitz in D hatte.

Das geht heute nicht mehr bzw. geht die D Sta. Kraft Gesetzes (§25) verloren.
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erne
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 17.05.2010 um 18:12:22
 
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Istvan
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 18.05.2010 um 10:00:10
 
Ja, das mit dem § 25 ist verstanden worden: steht oben ja auch so drin. Weiter unten bezieht sich die Information dann jedoch auf den § 13

Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen.

Bzw. was eigentlich noch aufklärungsbedürftiger ist (muß ich wahrscheinlich in Marokko nachfragen), ist der Passus:

...Ausgenommen davon ist der Erwerb durch Aushändigung der marokkanischen Staatsbürgerschaftsurkunde in Deutschland. Dasselbe gilt, wenn diese Urkunde während eines kurzfristigen Urlaubes in Marokko ausgehändigt werden würde...

Mir erscheinen die Informationen nicht veraltet, sondern ein - marokkotypisch verklausulierter - Hinweis, wie es gehen könnte, daß man beide Staatsangehörigkeiten behalten kann: ich denke, ich recherchiere selbst in Marokko mehr dazu und poste es dann hierher.

Danke für die Informationen!

Istvan

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maki
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laie!


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Antwort #5 - 18.05.2010 um 10:19:20
 
Wie gesagt, diese Informationen sind steinalt, und damit nicht mehr zutreffend.
Nach §25 geht die D Sta. verloren wenn man die marrokanische Sta. annimmt, egal wo man seinen Wohnsitz hat.

Zu §13 StAG: Das man jederzeit einen Antrag auf Einbürgerung stellen kann ist nichts neues, das man die marrok. Sta. nicht ablegen kann ist auch nicht neu.
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Istvan
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Antwort #6 - 18.05.2010 um 12:58:31
 
Vielen Dank nochmal für die Aufklärung - das Problem ist, daß man nur als marokkanischer Staatsbürger landwirtschaftlich nutzbaren Grund und Boden in Marokko erwerben kann.

Und nach gründlicher Lektüre der Probleme der türkischen Communities mit dem § 25 deute ich die "Ausnahmen" auf Marokko-Net als: "es merkt ja eh keiner, also ist es auch egal" bzw. im Notfall (wenn es einer gemerkt aht) kann man sich ja wiedereinbürgern lassen.

Diese Einschätzung war es, die ich gesucht habe: es hätte ja sein können, daß es doch eine rechtliche Grundlage gibt.

Istvan

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maki
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laie!


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Antwort #7 - 18.05.2010 um 13:06:24
 
Zitat:
Und nach gründlicher Lektüre der Probleme der türkischen Communities mit dem § 25 deute ich die "Ausnahmen" auf Marokko-Net als: "es merkt ja eh keiner, also ist es auch egal" bzw. im Notfall (wenn es einer gemerkt aht) kann man sich ja wiedereinbürgern lassen.

Dass man es doch gemerkt hat ja mittlerweile eigentlich kein Geheimnis mehr, ging ja durch die Presse, habe selber einige in meinem Bekanntenkreis bei denen es gemerkt wurde (bei allen die es machten) Zwinkernd

Das wiedereinbürgern lassen ist möglich (solange die Vorraussetzungen erfüllt sind) aber nicht garantiert, ganz ohne Probleme ist das alles nicht... zB. für Kinder die in der Zwischenzeit geboren wurden, haben dann nie die D Sta. erhalten, usw.

Wenn man so etwas vorhat, kann man auch gleich mit offenen Karten spielen:
Die marrok. Sta. annehmen, den D Behörden melden(Pass & Perso abgeben), danach wieder einbürgern lassen (und hoffen dass es klappt).
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Mikael321
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Antwort #8 - 18.05.2010 um 13:25:14
 
maki schrieb am 18.05.2010 um 13:06:24:
danach wieder einbürgern lassen (und hoffen dass es klappt).
Ich würde es erstmal mit einem Antrag zur  "Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft" versuchen. Und natürlich gut ( und damit wirtschaftlich ) begründet !

Michael
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Istvan
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Antwort #9 - 18.05.2010 um 15:22:05
 
Ja, danke Mikael, so werde ich es wohl machen.

Und daß die türkischen Doppelpaßbesitzer grosse Probleme mit dem "es wird schon keiner merken" bekommen haben, ist mir auch nicht entgangen. Weil ich aber schon hundert Jahre Deutscher bin, dachte ich mir würden alle sofort entgegenkommen: in beiden Richtungen.

Istvan


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