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Hilfe für eine Arbeitskollegin!!! (Gelesen: 1.640 mal)
rufus
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Hilfe für eine Arbeitskollegin!!!
17.05.2010 um 10:21:19
 
Hallo zusammen,
ich brauche dringend Hilfe für meine Arbeitskollegin.
Meine Kollegin kommt aus Weißrussland und ist seit 3 Jahren hier.Sie hat einen Deutschen geheiratet und lebt seit einem Jahr von ihm getrennt. Es besteht nur eine befristete Aufenthaltsgenehmigung. Nun zum Problem:
In unserer Firma ist im Mai immer wenig zu tun und es müssen viele Leute zu Hause bleiben, kommen so nicht auf ihre Stunden und haben also weniger Geld. Da meine Kollegin keinen Unterhalt von ihren Noch-Ehemann bekommt und noch einen Sohn von 10 Jahren hat kann sie ihren Lebensunterhalt nicht voll erbringen. Steht ihr Hilfe vom Staat zu ohne das ihr Aufenthaltsrecht darunter leidet, denn sie möchte ja irgendwann einen unbefristeten Aufenthalt bekommen. Sie sagte mir das man auf der Ausländerbehörde sagte sobald sie Gelder vom Staat beantragt würde sie keinen unbefristeten Aufenthalt bekommen. Kann das denn wirklich so sein? Man kann sie doch nicht in der Luft hängen lassen oder? Vielen Dank für Eure Hilfe!!!!

Liebe Grüße,
Rufus
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Saxonicus
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Antwort #1 - 17.05.2010 um 10:40:26
 
Da wäre zunächst die Frage zu klären, wieso sie keinen Trennungs- und Kindersunterhalt von ihren Noch-Ehemann einfordert ?
Dazu dürfte er doch verpflichtet sein.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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steini007
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 17.05.2010 um 10:52:12
 
Saxonicus schrieb am 17.05.2010 um 10:40:26:
Da wäre zunächst die Frage zu klären, wieso sie keinen Trennungs- und Kindersunterhalt von ihren Noch-Ehemann einfordert ?
Dazu dürfte er doch verpflichtet sein. 

Dies spielt vorrangig bei der AE-Erteilung keine Rolle.

Das Kind dürfte nicht das Kind des deutschen Ehemannes sein, sonst käme nicht Frage nach dem "unsicheren" Aufenthalt auf.
Unterhalt wäre demnach nicht fällig, ggf. Rückforderungen bei Bezug von staatlichen Leistungen bei abgegebener VE.

rufus schrieb am 17.05.2010 um 10:21:19:
Sie sagte mir das man auf der Ausländerbehörde sagte sobald sie Gelder vom Staat beantragt würde sie keinen unbefristeten Aufenthalt bekommen. Kann das denn wirklich so sein? Man kann sie doch nicht in der Luft hängen lassen oder? 

Wenn die eheliche LG mindestens seit zwei Jahren besteht, erhält deine Kollegin eine AE nach § 31 Abs. 1 für vorerst ein Jahr. In dieser Zeit sind staatliche Leistungen (z.B. ALG II, Wohngeld) für die AE unschädlich.

Nach diesem Jahr liegt es im Ermessen der ABH die AE zu verlängern. Anschließend müßte sie alles tun, möglich keine - wenig - staatliche Hilfsleistungen in Anspruch zu nehmen. I.d.R. muß der LU eines Ausländers gesichert sein.

Es soll verhindert werden, dass man eine Heirat mit einem Deutschen/einer Deutschen zum Empfang von Sozialleistungen benutzt.

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maki
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laie!


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Antwort #3 - 17.05.2010 um 10:57:25
 
Hat jemand eine VE für das 10 jährige Kind unterschrieben? (Sollte eigentlich so sein)
Womöglich sogar der Noch-Ehemann?
Dann muss dieser zahlen...

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rufus
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 17.05.2010 um 11:28:25
 
Saxonicus schrieb am 17.05.2010 um 10:40:26:
Da wäre zunächst die Frage zu klären, wieso sie keinen Trennungs- und Kindersunterhalt von ihren Noch-Ehemann einfordert ?
Dazu dürfte er doch verpflichtet sein. 


Der Noch- Ehemann ist nicht de rKindesvater und Trennungsunterhalt zahlt er nicht da er nicht arbeitet.
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maki
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laie!


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Antwort #5 - 17.05.2010 um 11:34:49
 
Was ist denn nun mit der VE für das Kind?
Wurde eine unterschrieben, und wenn ja, von wem?
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