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hilfe für ein freund (Gelesen: 3.131 mal)
mikel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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14.05.2010 um 23:39:04
 
ein kumpel von mir ist vor 3 jahren durch FZF nach deutschland zu seiner ehfrau gekommen.
da sein LU nicht gesichert ist wurde ihn die AE für weitere 3 jahre verlaengert.
seine frau hat ihn vor 1 woche rausgeschmissen,sie wollen sich trennen.
darf ihn die frau einfach so rausschmeissen?was kann er jetzt tuhn und machen?
er beibt bei ein bekannten aber für wie lange.
nach 2 jahren ehe hat mann ja das recht auf paragraf 31 und es wird weiter für 1 jahr verlaengert danach muss mann sein LU sichern damit die AE weiter verlaengert.
aber seine AE wurde vor kurzem weiter für 3 jahre verlaengert.
gilt das paragraf 31 auch für ihn?
wenn ja,was würde die ABH machen?
die AE zurückziehen und für 1 jahr die AE zurückziehen?
oder gilt das paragraf 31 führ ihn nicht mehr und seine AE wird weiter verlaengert auch wenn sein LU nicht mehr gesichert ist?
weil er ja 3 jahre verheiratet ist.
wie wird die ABH umgehen mit der sache wenn die mitkriegen das sie zur zeit in trennung leben?
er arbeitet zur zeit für einen 1 euro job wurde ihn von der behörde angeordnet.
und er hatte die ganzen 3 jahre harz 4 bekommen.
den 1 euro jop hat er auch seit 2 wochen.
er macht sich gedanken und weiss nicht was ihn erwartet.
und da ich hier ein mitglied bin habe ich gedacht ich schildere hier die ganze sache und kann ihn ein paar ratschlaege geben.
vielen dank für die antworten
info4alien.de ist das beste
zum glück gibt es euch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 15.05.2010 um 00:07:52
 
mikel schrieb am 14.05.2010 um 23:39:04:
darf ihn die frau einfach so rausschmeissen?

nun ja, jeder darf sich trennen.
Ob man aber gleich "rausschmeissen" darf, hängt von mehreren Faktoren ab.

mikel schrieb am 14.05.2010 um 23:39:04:
aber seine AE wurde vor kurzem weiter für 3 jahre verlaengert.

das war wohl AE nach §28 ... sobald die Ehefrau die Trennung der ABH mitteilt, wird die AE auf §31 geändert werden, für 1 Jahr.
In diesem 1 Jahr sollte er sich auf eigene Füsse stellen und den LU selber sichern.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 15.05.2010 um 00:11:31
 
mikel schrieb am 14.05.2010 um 23:39:04:
darf ihn die frau einfach so rausschmeissen

Diese Frage is hier falsch, da kein Ausländerrecht betroffen.

Die ABH wird das mitbekomen (melderechtlich) und ggf sich
einklinken.

1 Jahr hat er nach Trennung eh sicher. Danach ... the time will
show.

BTW. die Tippatur hat sowas wie ne shift-Taste. Auch kann
man Absätze machen, liest sich bessa  Smiley


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mikel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 15.05.2010 um 00:20:10
 
also 1 jahr nach der gestzlichen trennung hat er noch zeit  sein LU zu sichern damit die AE weiterhin verlaengert wird?
also mit der gesetzlichen trennung meine ich(gerichtlich)

oder beginnt die frist von 1 jahr jetzt schon also vor der gerichtlichen trennung? ab der zeit wo sie nicht mehr zusammenleben?

und woher bekommt die ABH das mit?

was kann er tuhn damit er nicht auf der strasse ist weil der bekannte macht das ja auch nicht lange mit das er da bleiben kann,denke ich?


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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.05.2010 um 00:28:09
 
mikel schrieb am 15.05.2010 um 00:20:10:
also 1 jahr nach der gestzlichen trennung hat er noch zeitsein LU zu sichern damit die AE weiterhin verlaengert wird?

Ja.

Ausländerrechtlich gibt es keine "gesetzliche" Trennung, nur eine
tatsächliche.

Die ABH erfährt dies durch die Ab-/Ummeldung der Wohnungs-
adresse (automatisch).

mikel schrieb am 15.05.2010 um 00:20:10:
was kann er tuhn damit er nicht auf der strasse ist 


Sozialamt fragen

Nochmal: Benutze
BITTE
die Shift-Taste! Danke

BTW: "Hilfe für einen Freund" is nen suppaklasse Betreff   Cool
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mikel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 15.05.2010 um 00:44:45
 
wie meinst du das fonsi???
frage1;also die zeit beginnt jetzt?? das 1 jahr meine ich??
frage2;oder beginnt die zeit nachdem der richter sie getrennt hat??
wenns so ist wie frage 1 und er sein LU in dem 1 jahr nicht gesichert hat muss er also nach 1 jahr zurück in seine heimat?
wie verlaueft das dann?
wird er aufgefordert zurück zureisen?
hat er dann kein recht mehr hierzubleiben?

p.s er ist türkischer staatsangehöriger
die haben doch so ein asozioniertrecht oder so?
hilft das auch nicht weiter wenn der LU nicht gesichert ist????

Änderung:
Folgepost eingefügt


werde mir das naechstmal mehr mühe geben mit der fragestellung und mit der rechtschreibung.
ok fons

...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 15.05.2010 um 00:57:32
 
Die Trennung beginnt da wo sie beginnt! Faktisch.

Kein Richter trennt ne Ehe, das passiert einfach so. Der
Richter spricht ggf ein Scheidungsurteil aus, hat aber nix
mit dem Trennungszeitpunkt zu tun.

Wenn LU nach einem Jahr nicht gesichert is.. wird ABH
entscheiden. Da gibt es kein Globalismus.

ARB 1/80 (Assoziationsrecht) muss natürlich geprüft werden.
Hier zu wenig input.

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mikel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 15.05.2010 um 01:04:59
 
erkalere mir das doch mal bitte auf einer einfachen weise fons.
du weisst ich bin auslaender und versteh nicht alles auch wenn ich gut deutsch spreche und schreibe.

also,das trennungsjahr beginnt jetzt??stimmts?

dann hat das mit ein scheidungsurteil und gerichtliche trennung nichts zu tuhn.stimmts??die ABH wartet nicht auf das scheidungsurteil,stimmt das??

wonach wird geprütf nachdem asozioniertes recht??

wie gesagt er hat in den 3 jahren nicht gearbeitet und arbeitet jetzt in 1 euru job.harz4

nochmals fons vielen dank
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 15.05.2010 um 01:21:58
 
Also,

der ABH geht es darum, ob tatsächlich mind. 2 Jahte eheliche
LG bestanden hat.

Das Trennungsjahr (scheidungsrechtlich relevant) juckt die
ABH nicht. Die Trennung beginnt da wo sie beginnt  Laut lachend

Die ABH fragt schon mal an beim Gericht wegen dem tatsäch-
lichen Trennungszeitpunkt (da wird schonmal gemunkelt).

ARB dürfte hier kaum greifen, da er nicht gearbeitet hat. Also
ändert das nix.

Bitte versuch doch a von A und b von B zu unnerscheiden.  Cool
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mikel
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Antwort #9 - 15.05.2010 um 01:49:49
 
vielen danke fons.
wünsch dir eine gute nacht
bis spaeter mal Zwinkernd
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 15.05.2010 um 13:30:30
 
Zitat:
Sozialamt fragen


Da (oder beim Wohnungsamt) gibt es den Wohnberechtigungsschein, ggf. auch eine Einweisung in eine Notunterkunft, was man aber zumindest auf Dauer vermeiden sollte, wg. Wertung als Obdachlosigkeit.

Dann ist bei der SGB-II-Behörde eine Änderungsmitteilung auf KdU und Auflösung der Bedarfsgemeinschaft oder ein Erstantrag zu hinterlegen. Wenn das Geld schon bei Zusammenleben nicht für den LU gereicht hat, wird es jetzt erst recht knapp.

Aufsuchen einer Migrationsberatungsstelle wäre auch keine verkehrte Idee.

Gruß, ULF
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