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Familienmitglieder nach D holen / StaBü wechseln /etc (Gelesen: 1.942 mal)
Spencer
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i4a rocks!


Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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13.05.2010 um 20:57:25
 
Hallo an alle,

ich habe verschiedene Fragen. Ich bin ehem. Ausländer, sprich: ich habe die dt. Staatsbürgerschaft. Aus dem anderen Mutterland bin ich quasi ausgebürgert: ich kriege keine Ausbürgerungsbestätigung, daher "teilweise", aber meinen Pass hatte ich damals bei der AB abgegeben. Irgendwo ist das so vermerkt, denn als ich bei der Stadtbehörde war, hat man mir gesagt, dass ich 2 StaBü habe, obwohl dem ja nicht so ist. Das nur als Hintergrundinfo. Meine Kinder haben die normale dt. Stabü. Meine Frau stammt aus Asien und hat eine normale AE (also keine NE). Meine Eltern haben NE und wohnen auch hier vor Ort.


Zu meinen Fragen:
- kann ich die Schwiegereltern oder den Bruder meiner Frau irgendwie legal von Asien nach Deutschland holen, damit sie hier langfristig legal leben können? (Umwege wie Student nach D kommen da nicht in Frage). Gibts so was wie Sponsoring in den USA?

- ich habe die Green Card Lotterie (USA) gewonnen. Jetzt stehe ich vor Frage: hierbleiben oder auswandern. Nehmen wir an, ich wandere aus:
1) Was passiert dann mit der AE meiner Frau? Gibt es eine Möglichkeit, dass dann meine Frau direkt hierhin kommt, falls in der Zwischenzeit (z.B. nach 3 Jahren) die AE abgelaufen ist oder muss sie wieder Legalisierungsprozedere oder sonstigen umständilichen Kram machen?

2) Ich habe gehört, dass Entsandte (z.B. von DED/Welthungerfile nach Afrika geschickt) im Ausland ohne Wohnsitz in D auch AE verlängert kriegen. Kann ich das auch irgendwie bei meiner Frau machen, obwohl ich kein Entsandter bin?

3) Wenn es nicht gehen sollte, wie schnell geht ein wiederholter Antrag auf Familienzusammenführung? Also wenn sie wieder mit mir + Kinder zusammen nach D kommen will.

4) Wenn ich eine US-Staatsbürgerschaft dort annehmen möchte, da gibt es die Möglichkeit, die dt. StaBü zu behalten, wenn man bei der dt. Behörder vorher anfragt und auch die Genehimgung erhält. ABER: ich habe diesen dummen Fall, dass ich gezwungener Maßen eine doppelte StaBü habe, obwohl ich den anderen Reisepass nicht besitze, aber auch nie richtig ausgebürgert werde. Wie hoch sind die Chancen, dass man überhaupt eine Genehmigung von den dt. Behörden, dass man die dt. Stabü behalten darf, auch wenn man eine weitere StaBü beantragt.

4a) Falls ich jemals eine US-StaBü erhalte und keine dt. StaBü besitze, kann ich jemals wieder in D langfristig leben oder werde ich dann wie ein Tourist/Ausländer behandelt?


5) Wenn ich in den USA bin, kann ich ja meine Eltern in die USA nachholen. Die kriegen dann dort auch eine GC. Nehmen wir an, nach 3 Jahren gefällt es denen (und vielleicht auch mir) nicht mehr. Können meine Eltern dann trotzdem nach D zurück, denn ich bin mir nicht sicher, ob die NE noch gültig ist, wenn man mehr als 1 Jahr auswärts wohnt. Wie muss man da vorgehen, wenn sie trotzdem nach D zurückwollen.

6) Wenn meine Eltern vorhaben, komplett in die Heimat zu gehen, so konnte man damals als Ausländer die Beiträge für die Rentenversicherung komplett zurückerhalten. Damals ging das auch als Deutscher. Nun geht das nicht mehr, ich glaube nur für Deutsche, oder? Ausländer können doch das Geld zurückkriegen, wenn die nachweislich in die Heimat gehen? Aber wie macht man das? Ich meine, zuerst will man das Geld, dann geht man weg und nicht umgekehrt.

Jaja, viele Fragen. Ich hoffe auf viele Antworten. Schönen Abend
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maki
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laie!


Beiträge: 4.510

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Sydney
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 13.05.2010 um 21:11:03
 
Spencer schrieb am 13.05.2010 um 20:57:25:
- kann ich die Schwiegereltern oder den Bruder meiner Frau irgendwie legal von Asien nach Deutschland holen, damit sie hier langfristig legal leben können? (Umwege wie Student nach D kommen da nicht in Frage). Gibts so was wie Sponsoring in den USA?

Nein, das AufenthG sieht das nicht vor.
Familiennachzug ist nur für "Familienmitglieder" vorgesehen, also Ehegatte und minderjährige Kinder, alle anderen fallen unter "sonstige Angehörige", da wird der Nachzug nur in Ausnahmefällen gestattet, um eine "aussergewöhnliche Härte zu" vermeiden, siehe §36.

Zitat:
1) Was passiert dann mit der AE meiner Frau? Gibt es eine Möglichkeit, dass dann meine Frau direkt hierhin kommt, falls in der Zwischenzeit (z.B. nach 3 Jahren) die AE abgelaufen ist oder muss sie wieder Legalisierungsprozedere oder sonstigen umständilichen Kram machen?
2) Ich habe gehört, dass Entsandte (z.B. von DED/Welthungerfile nach Afrika geschickt) im Ausland ohne Wohnsitz in D auch AE verlängert kriegen. Kann ich das auch irgendwie bei meiner Frau machen, obwohl ich kein Entsandter bin?

Die AE deiner Frau würde erlöschen, entweder schon mit der Ausreise oder spätestens nach 6 Monaten im Ausland), siehe §51 AufenthG Abs. 1 Punkt 6 & 7. Wenn ihr wegen deiner Greencard in die USA zieht, ist das wohl nicht verübergehend.

zu 3:
k.A.

4.
Eine Beibehaltungsgenehmigung ist eine Ausnahme.

4a.
Ausländer

5.
Siehe auch §51 AufenthG, aber wie gesagt, wenn man wegen der Greencard D verlässt sind die Chancen eher gering.

6.
k.A.
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steini007
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i4a rocks!


Beiträge: 3.172

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 13.05.2010 um 21:19:04
 
Ich versuche ein paar deiner Fragen zu beantworten.

Da Asien kein Land ist und es einige priviligierte asiatische Länder gibt, wäre das Land deiner Schwiegereltern nicht verkehrt zu erfahren. Zwinkernd

Frage 1:
Wenn nur alleine auswanderst, ändert sich für deine Frau gar nichts, ausser dass sie statt § 28 Abs.1 Nr. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erhält, sofern die Kinder noch minderjährig sind.

Frage 3:
Die FZF zum deutschen Kind dürfte - ohne Sicherung des LU - zeitlich schnell abgewickelt sein.

Frage 4:
Entweder hast du noch eine 2. Staatsangehörigkeit oder du bist von Gesetzeswegen ausgebürgert, weil du die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hast.

Wenn du die amerikanische Staatsangehörigkeit annimmst, verlierst du die deutsche automatisch, ausser die hast eine Beibehaltungsgenehmigung. Wie wahrscheinlich diese ist, kann dir aus der Ferne und in theoretischen Zustand keiner seriös beantworten.

Frage 4a:
Entweder käme für dich § 51 Abs. 2 in Betracht oder die FZF zum deutschen Kind, sofern Kind noch minderjährig. Du würdest aber als Ausländer behandelt werden.


Frage 5:
Ob deine Eltern wieder nach Deutschland können, wäre nach § 51 Abs. 2 AufenthG zu beurteilen.

Frage 6:
Hierzu wäre eine schriftliche Anfrage beim Rentenversicherungsträger die richtige Anlaufstelle.

Spencer schrieb am 13.05.2010 um 20:57:25:
ich habe diesen dummen Fall, dass ich gezwungener Maßen eine doppelte StaBü habe, obwohl ich den anderen Reisepass nicht besitze,

Es ist ein verbreiteter Irrglaube, dass das nicht Besitzen eines Reisepasses auch das Nichtvorhandensein der Staatsangehörigkeit ist. Entweder du hast eine zweite Staatsangehörigkeit oder du hast sie nicht.
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Saxonicus
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #3 - 14.05.2010 um 02:06:40
 
Spencer schrieb am 13.05.2010 um 20:57:25:
6) Wenn meine Eltern vorhaben, komplett in die Heimat zu gehen, so konnte man damals als Ausländer die Beiträge für die Rentenversicherung komplett zurückerhalten. Damals ging das auch als Deutscher. Nun geht das nicht mehr, ich glaube nur für Deutsche, oder? Ausländer können doch das Geld zurückkriegen, wenn die nachweislich in die Heimat gehen? Aber wie macht man das? Ich meine, zuerst will man das Geld, dann geht man weg und nicht umgekehrt.

Wenn Deine Eltern in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, können sie nach einem Jahr einen Antrag auf Rückerstattung ihrer eingezahlten Rentenbeiträge stellen.

Für deutsche Staatsbürger besteht diese Möglichkeit nicht.

Voraussetzung ist, daß sie mindestens 60 Monatsbeiträge eingezahlt haben.

Es werden allerdings nur die selbstgezahlten Beträge rückerstattet, nicht der Arbeitgeberanteil.

Die deutsche Botschaft bzw. das Konsulat nimmt derartige Anträge entgegen.


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