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sehr wichtige fragen!!!! (Gelesen: 11.227 mal)
mikel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 11.05.2010 um 15:14:48
 
schweizer ich danke dir sehr.
jetzt habe ich alles verstanden.
deine erklaerungen gefallen mir sehr,die sind immer so ausführlich und so das mann sie leicht verstehn kann.
dann mache ich mir keine gedanken mehr weil ich ja wie gesagt das lezte mal 1995 vor gericht verurteilt wurde.
damals war ich noch 20 und ich glaube sogar das es noch im jugendstrafgesetz gelegen hat weil das ein jugendrichter war und die strafe nicht erheblich schwer war.
dann waere sogar meine tilgungsfrist 10 jahre+ strafe
und wenn nicht auch halb so schlimm dann sinds eben 15 jahre +strafe und die waern dann auch spaetestens in 1 jahr um glaub ich.
und zur einbürgerung hab ich noch 2 einhalb jahre zeit
ich pack das
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mikel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 11.05.2010 um 20:22:53
 
frage1  kann mann auch vorher die ausbürgerung vom türkischen konsulat beantragen damit die einbürgerung schneller ablaueft?? geht das?

frage2   wie berechnen die EBH das einkommen auch so wie die ARGE??

also ich mein das so;wenn mann von der ARGE ein ablehnungsbescheid von harz4 bekommt,das kein anspruch besteht.
rechnet die EBH genauso oder anders?
ganz wichtig noch,berechnen die EBH'S es selber das einkommen oder hohlen sie die berechnungen von der ARGE ob anspruch ist oder nicht?
vielen dank


Daddys' Änderung:
Mikel... mach bitte in deinem Ursprungsthread weiter!
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« Zuletzt geändert: 11.05.2010 um 20:36:35 von Daddy »  
 
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reinhard
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Antwort #17 - 11.05.2010 um 20:53:58
 
mikel schrieb am 11.05.2010 um 20:22:53:
frage1  kann mann auch vorher die ausbürgerung vom türkischen konsulat beantragen damit die einbürgerung schneller ablaueft?? geht das?


Das wäre nicht sehr klug. Wenn der Einbürgerungsantrag abgelehnt wird, und Du hast Dich schon völlig übereilt ausbürgern lassen – was bist Du dann?

Zitat:
frage2   wie berechnen die EBH das einkommen auch so wie die ARGE??


Weißt Du denn, ob es zum Zeitpunkt Deiner Einbürgerung noch eine ARGE gibt?

Frag das doch dann, wenn Du den Antrag wirklich stellen willst. So ist es unsinnig.
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mikel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 11.05.2010 um 21:02:30
 
warum mann kann doch wieder die alte staatsangehöhrigkeit nehmen oder nicht??
weil das mit dem ausbürgern habe ich gehöhrt das es bei dem türkischen konsulat lange dauern würde??
oder,wie lange dauert ungefaehr die ausbürgerung beim türkischen konsulat?ungefaehr?
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Antwort #19 - 11.05.2010 um 22:20:50
 
Du kannst dich nicht "einfach so" ausbürgern lassen, es gibt internationale Abkommen nach denen Staatenlosigkeit vermieden weren soll, deswegen musst du warten bis du eine Einbürgerungszusicherung bekommst.
Das türkische Entlassungsverfahren ist 2-stufig, zuerst bekommst du die EBZ, damit gehst du damit zum türkischen Konsulat, reichst den Antrag auf Entlassung ein, bekommst eine Erlaubis die D Sta. anzunehmen, die gibst du bei deiner EBH ab und wirst eingebürgert, mit deiner Einbürgerungsurkunde lässt du dich dann aus der türkischen Sta. entlassen.
Du bist also nie wirklich staatenlos Zwinkernd

Kannst ja mal hier suchen, es gab einige türkischstämmige User die eingebürgert wurden.
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mikel
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Antwort #20 - 11.05.2010 um 22:36:50
 
vielen dank für die antwort.
was mir am meisten bedenken macht und wo ich noch keine 100 prozentige antwort bekommen habe ist das mit der rentenzahlung bei der einbürgerung.
muss ich auch als ehepartner vom deutschen rentennachzahlungen nachweisen?
wenn ja wieviel monate?
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schweitzer
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Antwort #21 - 12.05.2010 um 08:01:09
 
mikel schrieb am 11.05.2010 um 22:36:50:
muss ich auch als ehepartner vom deutschen rentennachzahlungen nachweisen?
wenn ja wieviel monate? 


Diese Frage wird sich ganz abschließend von hier aus nicht beantworten lassen, mikel.

Zum einen ist Eure Situation eine spezielle, da Deine Frau eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht.

Zum anderen gibt es weder im Gesetz selbst noch in den (nicht in allen Bundesländern als verbindlich anerkannten) Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum StAG ganz eindeutige Aussagen zu dieser Frage.

Lies mal nacheinander die nachfolgend verlinkten Texte bzw. threads, dann weißt Du wie ich das meine. Klicke bitte:

hier


hier
(Besonders der zweite Teil des threads ist sehr interessant!)  und

hier


Es wird nichts anderes übrig bleiben, als dass Du die Frage mit Deiner EBH konkret und einzelfallbezogen erörterst (ich hatte Dir ja schon mal zu einem "Sondierungstermin" geraten).

Je nach Ergebnis magst Du hier dann wieder posten - allerdings habe ich Zweifel, dass wir die Sache hier wirklich lösen können werden (nicht zuletzt wegen der fehlenden eindeutigen Aussagen in Gesetz und VAH), wenn Du mit der Entscheidung Deiner EBH nicht einverstanden bist oder die am Ende gar 60 Monate fordert.

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Antwort #22 - 12.05.2010 um 09:12:59
 
schweitzer schrieb am 11.05.2010 um 14:56:50:
und weiß nun, dass Dein "Beförderungsführungszeugnis" von gestern nur ein Verschreiber war)


Da zeigt sich wieder einmal, was "selektives Lesen" ist. Mir ist der Schreibfehler gar nicht aufgefallen, ich hatte, wohl weil ich ahnte, was er meint, "Behördenführungszeugnis" gelesen...

mikel schrieb am 11.05.2010 um 14:29:47:
meine letzte verurteilung war ende 1995 da war ich 20 jahre alt und das urteil war 6 monate freiheitsstrafe.danach war ich nie wieder verurteilt.


schweitzer schrieb am 11.05.2010 um 14:56:50:
Eine solche Strafe, wie Du sie in 1995 bekommen hast, würde da sicher drin stehen, wenn sie noch nicht getilgt wäre.


Richtig, alle Verurteilunge über 3 Monate FS oder 90 TS stehen auch im Führungszeugnis. Wenn das also sauber ist, und danach nichts war, dann dürfte auch die Vollauskunft sauber sein.

zudem:
Zitat:
§ 46 Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
(...)
2.    zehn Jahre
    bei Verurteilungen zu

        b)
        Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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mikel
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Antwort #23 - 12.05.2010 um 11:32:43
 
aber wenns auch so ist das ich rentennachzahlungen nachweisen muss.
24 monate ist zu verstehn.
aber 60 monate kann ich nicht verstehn.
das gestz sagt doch 3 jahre deutschland leben und davon 2 jahre mit deutschen ehepartner.
wie soll mann dann in 3jahren 60 monate rentenzahlungen machen???
kann mir das einer mal erklaeren oder dreht sich die welt anders um??????????????????
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schweitzer
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Antwort #24 - 12.05.2010 um 11:55:04
 
mikel schrieb am 12.05.2010 um 11:32:43:
das gestz sagt doch 3 jahre deutschland leben und davon 2 jahre mit deutschen ehepartner.
wie soll mann dann in 3jahren 60 monate rentenzahlungen machen???


Richtig, das macht normalerweise keinen Sinn. Es soll aber schon vorgekommen sein, dass einzelne Behörden so etwas verlangt habe, wie die zitierten threads ja belegen. Ich prersönlich bin der Auffasuung, dass man gegen eine solche Sichtweise durchaus erfolgreich mit juristischen MItteln vorgehen könnte.

Ist aber meine persönliche Auffassung, für die Du Dir nichts kaufen kannst. - Allerdings wirst Du in diesem Forum hier auch kaum mehr als "persönliche Auffassungen" geliefert bekommen, da wir hier keine Juristen sind und auch kein Rechtsberaterforum sein können und dürfen.

Üblicher- und logischerweise sollten bei einer Einbürgerung nach § 9 höchstens 36 Monate gefordert werden. Davion solltest Du auch erst einmal ausgehen und Dich nicht durch anderes verrückt machen lassen - zu dem Zweck hatte ich die links auch nicht gepostet. Ich wollte nur klar machen, dass es letztlich eine vom Wortlaut her wirklich eindeutige Grundlage im Gesetz bzw. den VAH zur Frage der Anrechnung von Rentenbeitragszeiten nicht gibt.

Daran können wir aber von hier aus nichts ändern, und darum ist die Problematik letztlich und zunächst auch eine, die von der jeweiligen EBH zu beurteilen ist.

Mehr kann ich, und ich denke auch ein anderer dazu nicht sagen, auch wenn das schlussendlich nicht wirklich befriedigend sein mag. - Aber es bringt auch nichts, jetzt alle möglichen und unmöglichen Spekulationen anzustellen, über Dinge, die eintreten könnten, wahrscheinlich aber doch eher nicht.

Ich werde mich an so etwas jedenfalls nicht beteiligen. -

Ich finde, wir sollten es bei dem Gesagten belassen, Du machst erstmal den von mir nun schon mehrfach vorgeschlagenen Sondierungstermin bei Deiner EBH und dann sehen wir ggf. weiter.

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Antwort #25 - 12.05.2010 um 12:43:38
 
ok schweizer werde mir ein termin geben lassen von der EBH und dort alles besprechen vielen dank
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Antwort #26 - 12.05.2010 um 13:54:56
 
hallo schweizer hallo an alle.
habe grade die post bekommen vom bundesjustizamt bonn.
mein führungszeugnis hat keine eintragungen mehr.
supi hab mich riesig gefreut.
jetzt muss ich das noch klaeren wie das ist mit der rentenzahlungen für die einbürgerung werde wie gesagt zur EBH gehn und fragen.
ausserdem hab ich noch 2 jahre 6 monate zeit dann sind meine 3 jahre voll.
werde mich sehr gut vorbereiten.
und von früher hab ich auch 14 monate rentenzahlung hab mir die bescheinigung von der rentenstelle abgegeben lassen.
ein termin hab ich auch vom arbeitsamt.
hoffe  ich bekomm eine arbeit!!!
werde in jeder bewerbung mein führungszeugnis in kopie mitgeben,das kommt doch bestimmt gut an,oder??
ich werde mich bemühen ,ich muss das schaffen
bye bis spaeter
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Antwort #27 - 12.05.2010 um 17:29:45
 
mir ist nochmal was eingefallen.
also,wie ich schon geschrieben hatte meine frau hat volle erwaerbsunfaehigskeitsrente.
sie hat aber über 25 jahre gearbeitet.

muss ich trotzdem selber auch die rentenzahlungen für die
einbürgerung haben oder reichen die rentenzahlungen von meiner frau nicht?
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Antwort #28 - 12.05.2010 um 17:38:58
 
mikel schrieb am 12.05.2010 um 11:32:43:
wie soll mann dann in 3jahren 60 monate rentenzahlungen machen???

ich muss mich outen, ich kann die 'Forderung nach 60 'Monate Rentenzahlung in den Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht finden.
(in http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/9stag.htm und auch nicht da http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/stag.htm )
????


60 Monate Rentenzahlung kenne ich aus dem §9 zur NE, da heisst es aber auch, dass es genügt, wenn EIN Ehepartner 60 Monate in die Rentenkasse eingezahlt hat. Da der dt. Ehepartner durchaus länger als 3 Jahre in D gelebt haben kann (sollte Smiley ), ist die Anforderung kein Unsinn.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #29 - 12.05.2010 um 17:47:55
 
ja das dachte ich auch aber klick mal auf die links die mir schweizer heute um 8:01 uhr geschickt hat
ist alles nicht so wie mann sich es so vorstellt
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