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Nachname Ehefrau/ Kind (Gelesen: 2.916 mal)
Themen Beschreibung: Nachname Ehefrau/ Kind
Palmbeach
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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09.05.2010 um 08:26:29
 
Ich heiratete vor 2 Jahren meine Frau, die aus Lateinamerika stammt. Ihren Namen, nehmen wir mal an, sie heißt "Perez Rodriguez", ließen wir zunächst unverändert. Vor einem Jahr ließ sie Ihren Namen durch die Botschaft Ihres Landes (hier in Deutschland) ausschließlich in "de Müller" ändern. Diese Namensänderung wurde im Reisepass durch einen Einkleber mit Stempel bestätigt.

Wir haben nun ein Kind bekommen, das nach deutschem Namensrecht den Nachnamen der Mutter, also "de Müller" erhalten soll. Das Standesamt sagt jedoch, dass die Mutter garnicht "de Müller" heißt, sondern "Perez Rodriguez de Müller".

Wir hatten anschließend noch einmal eine offizielle Bestätigung der Botschaft des Heimatlandes meiner Frau besorgt, die noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass der Nachname meiner Frau nach nationalem Recht in "de Müller" geändert wurde.

Hat jemand Erfahrungen damit oder kennt entsprechende Gerichtsurteile, wo diese Namensänderung bestätigt wurde?

Vielen Dank im Voraus!!






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Blaise
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Antwort #1 - 09.05.2010 um 18:57:04
 
Hallo,

von einer derartige Namensänderung höre ich zum ersten Mal. Um welchen Staat geht es denn?
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Antwort #2 - 09.05.2010 um 19:24:00
 
Blaise schrieb am 09.05.2010 um 18:57:04:
Um welchen Staat geht es denn? 

wohl Costa Rica

siehe hier:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1272811066/

(gleiches thema, nur ohne Kind)
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Palmbeach
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 09.05.2010 um 23:01:58
 
Nein, nicht Costa Rica und auch nicht das gleiche Thema. In dem Costa Rica Beitrag kommt ja der Mann aus dem entsprechenden Land und nicht die Frau, was in Bezug auf das "de" etc. von Bedeutung ist.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 09.05.2010 um 23:43:35
 
Palmbeach schrieb am 09.05.2010 um 23:01:58:
Nein, nicht Costa Rica 


Aha was dann?

Wenn du Hilfe erwartest, sollte auch möglichst hilfreiches Input
erfolgen. Denn bei solchen Fragen spielt das schon manchmal ne
Rolle.  unentschlossen
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Einbeck
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Antwort #5 - 10.05.2010 um 01:42:04
 
Bestaetigung der Botschaft?
Gibt es keine Urkunde, neue Heiratsurkunde mit Randvermerk der Namensaenderung?
Die meisten Laender vermerken dies auf der Heiratsurkunde, auch bei nachtraeglicher Namensaenderung.
Denke mal hier geht es um Brasilien, und brasilianisches Namensrecht, hoffe der TS sagt uns noch welches Land und damit wessen Namensrecht beteiligt ist.
Wo geheiratet und wo lebend? Wo die Namenserklaerung abgegeben?
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Palmbeach
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 10.05.2010 um 10:49:18
 
Vielen Dank erst einmal für Eure Bemühungen. Meine Frau ist Dominikanerin und geheiratet hatten wir in Dänemark. Die Namensänderung wurde nach Dominikanischem Recht direkt von der Dominikanischen Botschaft vorgenommen und mit einem Einkleber im Reisepass bestätigt. Zusätzlich haben wir eine separate Bestätigung mit Stempel und Unterschrift der Botschaft, dass die Änderung tatsächlich so umgesetzt wurde und Dominikanischem Recht entspricht.
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Antwort #7 - 10.05.2010 um 21:58:04
 
In der Dom.Rep. gibt es gar keinen Ehenamensbestimmung. Mir ist schleierhaft, wie die Botschaft so was bestätigt haben soll.

Hier eine Kurz-Info des BMI zur Namensführung nach Eheschließung in der DomRep:

Zitat:
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.
Gewohnheitsrechtlich kann die Ehefrau ihrem ersten oder beiden Familiennamen den ersten Familiennamen des Ehemannes mit vorangestelltem „de“ hinzufügen oder nur den Familiennamen des Ehemannes annehmen.
Gewohnheitsrechtlich kann die verwitwete Frau ihrem Familiennamen „vda + Nachname des Ehemannes“ hinzufügen.
Die geschiedene Frau führt ihren Mädchennamen ohne Zusatz.


Solche gewohnheitsrechtlich geführten Namen werden nicht in die Personenstandsregister eingetragen. Normalerweise wird der Gebrauchsname nur als Vermerk im Pass eingetragen (z.B. die Passinhabernin benutzt in der Ehe den Namen de Müller. Deshalb werden z.B. auch die Daten im Namensfeld des Passen nicht geändert.

Ich frage mich, wenn die Bescheinigung andere Angaben enthält, ob es sich möglicherweise um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt.
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Antwort #8 - 11.05.2010 um 05:58:10
 
Es handelt sich definitiv nicht um eine Gefälligkeitsbestätigung! Mit solchen Aussagen sollte man auch sehr vorsichtig umgehen. Die offizielle Vertretung eines Staates stellt nicht mal eben so eine Bescheinigung aus.

In der Dominikanischen Republik gibt es sehr wohl eine Namensrechtsbestimmung. Die vom BMI zusammengetragenen Ausführungen sind jedoch zum einen nicht vollständig und zum anderen veraltet. Auf Anfrage wurde mir mitgeteilt, dass sie den Stand von 2004 haben. Nach unseren Informationen wird die Änderung dort auch so in das Personenstandsregister übernommen, nur waren wir bislang noch nicht dort, das passiert erst demnächst. Mit welchem Recht stellt das ein deutsches Standesamt in Frage?? Mit welcher Gewissheit können sie das verneinen??
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Antwort #9 - 11.05.2010 um 11:06:52
 
Palmbeach schrieb am 11.05.2010 um 05:58:10:
Mit welchem Recht stellt das ein deutsches Standesamt in Frage?? 

Jede Behörde kann die für sie relevanten ausländischen Dokumente selber prüfen und muss sich dabei nicht auf Ergebnisse anderer Prüfungen von anderen Behörden verlassen. Sollte eine andere Behörde aber aufgrund einer früheren Prüfung ein deutsches Dokument rausgegeben haben, wird dieses deutsche Dokument anerkannt.
Bring das entsprechende Dokument bei (den Auszug aus dem PErsonenstandsregister), das Standesamt wird es dann prüfen und die Sache hat sich dann evtl. erledigt.

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Antwort #10 - 11.05.2010 um 18:32:36
 
Warum habe ich wohl gefragt, ob es eine Gefälligkeitsbescheinigung sein könnte ...? Nebenbei, Gefälligkeitsbescheinigungen habe ich schon ganz viele gesehen.

Normalerweise werden die Standesämter über Rechtsänderungen informiert. Zudem gibt es mehrere Sammlungen zum ausländischen Recht, die laufend aktualisiert werden (z.B. Standesamt und Ausländer).
Falls diese Information über das neue Recht in der DomRep noch nicht vorliegt, kann das zuständige Standesamt ja die Deutsche Botschaft um Auskunft bitten. Wenn dann feststeht, dass nach dem Heimatrecht der Mutter der Name "de Meyer" eingetragen werden kann, wird das im Geburtsregister entsprechend aufgenommen und in der Geburtsurkunde des gemeinsamen Kindes auch so eingetragen.

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