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Einbürgerung (Gelesen: 2.168 mal)
mbalo67
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Kamerun
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06.05.2010 um 22:13:17
 
habe die Einbürgerungsantrag gestellt und bekam heute dies: in ihrer Einbürgerungsangelegenheit bitte ich zur Erläuterung der Sach- und Rechtslage um Ihre persönliche Vorsprache innerhalb der Öffnungszeiten.
Aufenthalt in D.  19 Jahre vorher Studium, danach Asyl, seit 3Jahren Aufenthaltserlaubnis und seit einem Jahr berufstätig.

ich hätte gerne gewusst was es heißt?
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Ralf
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Moin Moin ;)


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #1 - 06.05.2010 um 22:17:27
 
mbalo67 schrieb am 06.05.2010 um 22:13:17:
ich hätte gerne gewusst was es heißt?


Was heiß denn:
mbalo67 schrieb am 06.05.2010 um 22:13:17:
danach Asyl


Fragezeichen
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mbalo67
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Kamerun
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Antwort #2 - 06.05.2010 um 23:52:14
 
nach Studium asyl beantragt und AE nach §23a erhalten.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 07.05.2010 um 07:50:44
 
mbalo67 schrieb am 06.05.2010 um 23:52:14:
AE nach §23a


Mit dieser AE ist lediglich eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG möglich.

Da sind die Hürden insgesamt höher als bei einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG, die allerdings mit einer AE gemäß § 23a nicht möglich ist.

Die Klärung der Sach- und Rechtslage kann nun einiges betreffen, zum Beispile die Frage der LU-Sicherung, der bereits gezahlten beiträge zur Rentenversicherung und anderes.

Interessant wäre auch Deine gesamte "Vita" - dabei vor allem die Frage, ob es zwischendurch mal Zeiten gegeben hat, die nicht als rechtmäßiger Aufenthalt gezählt haben (Duldung). - Denn üblicherweise kommt man erst dann in ein Härtefallverfahren und in der Folge zu einer AE gemäß § 23a AufenthG, wenn man bereits ausreisepflichtig (geduldet) war.

Eine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts könnte aber einen weiteren Aspekt darstellen, der einzelfallbezogen bezogen auf die Möglichkeit einer Einbürgerung beurteilt werden müsste.

Du siehst, das sind eine ganze Menge Dinge, die eine Rolle spielen könnten, über die wir hier aber (bislang) nur mutmaßen können ...

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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mbalo67
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 07.05.2010 um 18:08:42
 
Vielen Dank für die Antworten. 
Für die Frage, ob es zwischen durch mal Zeiten gegeben hat, die nicht als rechtmäßiger Aufenthalt gezählt haben (Duldung)?  Ja 3 Jahre Duldung vor Erteilung der AE  § 23a.
was bedeutet das „Eine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts könnte aber einen weiteren Aspekt darstellen, der einzelfallbezogen bezogen auf die Möglichkeit einer Einbürgerung beurteilt werden müsste.“
Heißt dies, dass die Zeiten während des Studiums nicht betrachtet werden und die Einbürgerung somit abgelehnt wird.
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maki
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Antwort #5 - 07.05.2010 um 19:24:35
 
mbalo67 schrieb am 07.05.2010 um 18:08:42:
was bedeutet das „Eine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts könnte aber einen weiteren Aspekt darstellen, der einzelfallbezogen bezogen auf die Möglichkeit einer Einbürgerung beurteilt werden müsste.“

Das bedeutet, dass dein Fall zu kompliziert für dieses Forum ist, konkrete Anworten wird die deine EBH geben Zwinkernd
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schweitzer
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Antwort #6 - 08.05.2010 um 12:54:29
 
Die Duldungszeiten sind keine Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts. Für die Anrechnung im Kontext einer Einbürgerung kommen aber grundsätzlich nur ununterbrochene Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts in Frage. - Die Zeiten der Duldung haben aber in Deinem Falle die Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts unterbrochen, und das nicht nur kurzfristig.

Im ungünstigsten aber nicht unwahrscheinlichen Fall kann deshalb nunmehr nur die Zeit, die Du die AE nach § 23a AufenthG hast als ununterbrochen rechtmäßig gezählt werden.

Einzelfallbezogen kann und wird das aber nur Deine EBH bewerten können, und ich kann mir nunmehr gut vorstellen, dass die auch genau das mit "Erläuterung der Sach- und Rechtslage" gemeint haben. - Insoweit gilt, was maki geschrieben hat.


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mbalo67
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 09.05.2010 um 02:58:27
 
Vielen Dank für eure Antworten. Jetzt  weiß ich Bescheid.  Es ist wirklich verzwickt. Danke nochmals.
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