Vielen Dank!
Ich habe mit sehr freundlichen ABHler gesprochen. Aber er meinte, dass es üblicherweise erst dann eine Verlängerung, Fiktion oder Duldung gäbe, wenn die Eheschließung bereits angemeldet ist, allenfalls noch, wenn die Befreiung ungewöhnlich lange dauert. Aber nicht, wenn schon von vorneherein feststeht, dass die Zeit nicht reicht.
Gut, bleibt also nur Dänemark, besser als nichts...
Aber eine andere Frage hat sich aufgetan zum Thema
LU, wenn wir dann später die
AE beantragen:
In den FAQs hier steht folgendes:
"Das heißt, dass die Aufenthaltserlaubnis im Normalfall (= in der Regel) ohne Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes zu erteilen ist."
In einem anderem Zusammenhang wurden hier im Forum aber die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz gepostet und darin steht unter 2.3. unter anderem dies:
"Geht es um einen auf Dauer angelegten
Aufenthalt des Ausländers zur Familienzusammenführung,
ist zu fordern, dass der
Lebensunterhalt dauerhaft gesichert ist." Im Paragraph wird gesagt, dass daher auch bei Ehegattennachzug eine Verpflichtungserklärung Dritter nicht ausreichend ist.
Wie wird das gehandhabt? Ich beende gerade mein Studium und finanziere mich über Studentenjobs, mein Freund ist Architekt und hat einige Jahre Berufserfahrung in Chile. Meine Mutter würde eine Verpflichtungserklärung geben.
Frage ist, wie die Chancen auf eine
AE damit nach der Heirat stehen ...
Vielen Dank für Unterstützung!