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Beantragung AE zur Eheschließung mit Studenten-AE? (Gelesen: 3.604 mal)
JessieB
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06.05.2010 um 21:46:41
 
Hallo!
Ich bitte um Euren Rat:
Mein Freund ist Chilene. Er besucht hier in Deutschland zur Zeit ein postgraduales Studienkolleg, dass knapp ein Jahr dauert.
Wir würden gerne danach weiter zusammensein, und das möglichst zumindest vorerst in Deutschland.
Wir haben bereits bei der ABH nachgefragt. Das Gesetz erlaubt zwar, das Studenten eine ABH AE für ein Jahr zur Arbeitssuche gewährt werden KANN, aber das ist bei diesem Kolleg grundsätzlich nicht vorgesehen.
Wir bekamen die Auskunft, dass er die ABH AE auch nihct tauschen kann, dh. keine andere ABH AE bekommen würde, selbst wenn er einen unterzeichneten Arbeitsvertrag vorlegen würde.
Darf das sein? Kann er/wir, solange der eine gültige ABH AE in DE hat, hier eine ABH AE zur Eheschließung beantragen? Oder gibt es irgendeinen Grund im Zusammenhang mit der ABH AE, die er jetzt hat, weswegen dies abgelehnt werden kann?

Vielen Dank für einen Ratschlag!


Daddys' Änderung:
Ich habe mir erlaubt die Abkürzung "ABH" (=Ausländerbehörde) dort durch "AE" (=Aufenthaltserlaubnis) zu ersetzen, wo "ABH" keinen Sinn macht... sonst lesen andere dein Post auch 5mal um es beim 6ten Mal erst zu begreifen Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 06.05.2010 um 22:00:06 von Daddy »  
 
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Saxonicus
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Antwort #1 - 06.05.2010 um 21:56:39
 
Sicher meinst Du AE, wo Du ABH geschrieben hast ?
Ansonsten ergibt das Geschriebene keinen Sinn.
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JessieB
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Antwort #2 - 06.05.2010 um 22:13:14
 
Ja, so ists besser... Entschuldigung für die Verwirrung...
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Muleta
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Antwort #3 - 06.05.2010 um 22:30:23
 
JessieB schrieb am 06.05.2010 um 21:46:41:
Er besucht hier in Deutschland zur Zeit ein postgraduales Studienkolleg,


was soll denn das sein? Post-Grad? Sicher?

Mit welchem Abschluss endet es denn? Gibt's da einen Titel/Diplom/...???

Vermutlich hat er derzeit eine AE § 16 Abs. 1 und kann daher nur im Falle eines Anspruchs seine AE ohne Ausreise wechseln (s. § 16 Abs. 2 AufenthG). Anspruch gibt's im Wesentlichen nur bei familiären Gründen.

Muleta
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Antwort #4 - 06.05.2010 um 22:30:46
 
JessieB schrieb am 06.05.2010 um 21:46:41:
Kann er/wir, solange der eine gültige AE in DE hat, hier eine AE zur Eheschließung beantragen?


nein, das geht nicht, denn eine AE zur Eheschliessung gibt es nicht.
Man kann bei einer dt. Botschaft im Ausland ein Visum zur Eheschliessung beantragen.

Aber da er bereits hier ist und einen legalen Aufenthaltsstatus hat, könnt Ihr in D einfach heiraten, sofern alle Dokumente beigebracht werden können.
Welche Dokumente er braucht, sagt Euch das Standesamt, bei dem Ihr heiraten wollt.

Nach der Eheschliessung kann dann die jetzige AE in der Regel  in eine AE nach §28 getauscht werden.
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Antwort #5 - 07.05.2010 um 07:53:40
 
JessieB schrieb am 06.05.2010 um 21:46:41:
Oder gibt es irgendeinen Grund im Zusammenhang mit der ABH AE, die er jetzt hat, weswegen dies abgelehnt werden kann?

Wenn die ABH der Meinung ist und auch nachweisen kann, dass ihr nur deshalb heiratet, damit dein Freund einen Aufenthalt in Deutschland hat, ihr ansonsten aber keinerlei gegenseitige Verpflichtungen eingehen wollt (Thema Scheinehe), kann die Erteilung der AE verweigert werden.
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JessieB
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Antwort #6 - 07.05.2010 um 10:07:55
 
Vielen Dank, das ist eine sehr positive Nachricht! Ich hätte nicht gedacht, dass wir "einfach" so in DE heiraten können. Mal sehen, wie einfach es wird Zwinkernd

Kurz zur Klärung: Postgradual = ist nur für Leute, die schon einen akademischen Grad haben, Kolleg = kein klassischer Frontalunterricht, sondern es werden gemeinsam Probleme analysiert und Lösungsvorschläge erarbeitet. Am Ende steht eine gemeinsam erarbeitete Publikation und ein Zertifikat, aber kein Titel. Deswegen wird eine AE nach §16 AufenthG gewährt, aber besagte KANN-Regel (= nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann eine AE über ein Jahr zum Zweck der Arbeitssuche gewährt werden) nicht angewendet. Die wird wohl nur angewendet, wenn in DE ein offizieller akademischer Grad erworben wurde.

Vielen Dank nochmal!
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Antwort #7 - 07.05.2010 um 11:06:35
 
JessieB schrieb am 07.05.2010 um 10:07:55:
einfach" so in DE heiraten können. Mal sehen, wie einfach es wird 

das hängt nicht vom Ausländerstatus deines Freundes ab (und die ABH hat damit nichts zu tun), sondern nur vom Standesamt und wie einfach Ihr die benötigten Dokumente beibringen könnt. Dein Freund wird kaum z.B. seine Geburtsurkunde dabeihaben.
Die Standesämter haben aber nicht alle die (exact) gleichen Anforderungen an Dokumente, die beigebracht werden müssen. Daher solltest du nicht auf Erfahrungen anderer hören, sondern zum Standesamt gehen (Ihr beide, nicht alleine), und da alles klären.
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Antwort #8 - 20.05.2010 um 17:15:39
 
Vielen Dank für die Hinweise noch einmal.
Nun haben wir uns erkundigt, auch beim Standesamt. Wie befürchtet sind zwar die Unterlagen an sich kein Problem, das bekommen wir alles beim Konsulat, aber die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis wird sehr wahrscheinlich länger dauern, als seine Aufenthaltsgenehmigung noch gilt.
Nun könnten wir zwar in Dänemark heiraten, aber wenn es sich irgendwie vermeiden lässt, will ich das nicht. Möchte schließlich gerne mit Freunden und Familie feiern und es kostet ja auch ne ganze Menge mehr, was so direkt nach Studienabschluss schwierig ist.
Ich weiß, dass man eine Duldung oder Fiktion oder wie das heißt beantragen kann, wenn man heiraten will.
Aber: Geht das nur, wenn man schon einen Termin hat, also schon die Eheschließung angemeldet hat (sprich: wenn die Befreiung vorliegt, was dann zu spät wäre) oder kann man das auch schon vorher machen? Hat man ein Recht darauf oder hängt das vom Bearbeiter in der ABH ab?
Vielen Dank für die Unterstützung!
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Antwort #9 - 20.05.2010 um 17:56:56
 
JessieB schrieb am 20.05.2010 um 17:15:39:
Geht das nur, wenn man schon einen Termin hat, also schon die Eheschließung angemeldet hat 

Einen Termin zur Eheschließung wirst du erst bekommen, wenn das OLG sein ok gegeben hat und dann stünde die Ehschließung kurz bevor, so dass die ABH eine Verlängerung der bisherigen AE durchführen könnte.

JessieB schrieb am 20.05.2010 um 17:15:39:
Hat man ein Recht darauf oder hängt das vom Bearbeiter in der ABH ab?

Einen Rechtsanspruch hast du nicht, deshalb solltest du möglichst zeitig das Gespräch mit deiner freundlichen ABH suchen. Sie entscheidet über den Fortbestand der AE.
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Antwort #10 - 20.05.2010 um 17:59:39
 
JessieB schrieb am 20.05.2010 um 17:15:39:
Ich weiß, dass man eine Duldung oder Fiktion oder wie das heißt beantragen kann, wenn man heiraten will. 

Eine Fiktionsbescheinigung "verlängert" (salopp gesprochen) den aktuellen Aufenthaltstitel. Sie ist besser als eine Duldung, da alle Rechte des aktuellen AT weitergelten und der Aufenthalt nicht unterbrochen wird (ist ggf. wichtig für Fristen, wenn er dann z.B. eine NE beantragt).
Die FB wird in der Regel dann erteilt, wenn ein Anspruch auf einen AT besteht, aber formal noch was nachzureichen, zu prüfen, oder zu erledinge ist.
Nach Ehewschliessung hätte dein Mann einen Anspruch auf AE §28.
Die Dokumente für die Befreiung vom EFZ werden nur dann vom Standesamt ans OLG geschickt, wenn das Standesamt sie bereits für vollständig und in Ordnung ansieht.
Evtl. könnt Ihr vom Standesamt eine Bestätigung bekommen, dass die Befreiung vom EFZ beim OLG bereits beantragt wurde und wann damit zu rechnen ist.
Basierend darauf kann die ABH eine FB geben, ich bin mir aber nicht sicher, ob sie es muss.

Hat das STandesamt die Dokumente ans OLG noch nicht geschickt, dann fehlt noch was anderes als die OLG Entscheidung .... in dem Fall gibt es IMHO keinen Grund für eine FB.
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Antwort #11 - 20.05.2010 um 18:39:34
 
erne schrieb am 20.05.2010 um 17:59:39:
Die FB wird in der Regel dann erteilt ausgestellt ...

... wenn der Ausländer einen AT beantragt oder verlängert. (§ 81 Nr. 5 AufenthG).  Für das Ausstellen der FB ist es unerheblich ob ein Anspruch auf eine AE besteht. Sofern kein Anspruch besteht, wird der AE Antrag abgelehnt.
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Antwort #12 - 21.05.2010 um 08:33:24
 
steini007 schrieb am 20.05.2010 um 18:39:34:
Sofern kein Anspruch besteht, wird der AE Antrag abgelehnt. 


Das kann man wohl so generalisierend nicht sagen, je nach Konstellation und Sachverhaltslage sind ja auch Ermessensentscheidungen im Kontext der Bearbeitung eines AE - Antrages nicht ausgeschlossen.

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Antwort #13 - 21.05.2010 um 13:33:47
 
steini007 schrieb am 20.05.2010 um 18:39:34:
... wenn der Ausländer einen AT beantragt oder verlängert. (§ 81 Nr. 5 AufenthG).

diese Aufzählung ist nicht vollständig, ich kenne Fälle, da wurde die FB ausgestellt, ohne das *dafür* zu *diesem* Zeitpunkt ein AT beantragt wurde (oder verlängert werden sollte). Es bestand aber ein gesetzlicher Anspruch auf eine AT.
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Antwort #14 - 22.05.2010 um 00:58:50
 
erne schrieb am 21.05.2010 um 13:33:47:
ich kenne Fälle, da wurde die FB ausgestellt, ohne das *dafür* zu *diesem* Zeitpunkt ein AT beantragt wurde (oder verlängert werden sollte).

Wie soll die ABH etwas ausstellen, wenn nicht ein Antrag dazu gestellt wurde?

Es reicht doch schon aus, wenn der Ausländer zur ABH geht und die Frage stellt, was er nun in seiner Situation machen kann. Das Handeln der ABH - sprich ausstellen der FB - ist dann der vorgenommene Antrag des Ausländers.

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