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Momentan fehlende Abmeldebestätigung, keine ARGE-Leistungen? (Gelesen: 2.911 mal)
Hans-Peter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Momentan fehlende Abmeldebestätigung, keine ARGE-Leistungen?
06.05.2010 um 19:28:47
 
Meine Frau (Ausländerin) und ich haben uns Anfang April getrennt. Bis zum Rückflug in ihre Heimat wohnt meine Frau bis ca. Mitte Juni (ihre Aufenthaltsgenehmigung läuft dann auch ab) bei einer Bekannten.

Auf der ABH wurde auch bereits das Formular "Getrennt leben" unterschrieben. Da meine Frau und ich einen 20 bzw. 30-Stunden-Teilzeitjob haben, bekamen wir bisher als Bedarfsgemeinschaft unterstützendes ALG II.

Der ARGE habe ich die Veränderung in unserer Bedarfsgemeinschaft (die Trennung) natürlich sofort mitgeteilt (läuft immer alles prima per E-Mail) und darauf hin die schriftliche Aufforderung erhalten, bis Ende April die Abmeldebestätigung meiner Frau einzureichen.
Nach Rücksprache bei der für uns zuständigen Sachbearbeiterin bei der ABH habe ich erfahren, dass meine Frau die Abmeldebestätigung erst bekommt, wenn sie das gültige Flugticket mit dem Datum des Fluges (zurück in die Heimat) vorlegt. Da der von meiner Frau gesetzte Flugtermin aber erst gegen Mitte Juni sein wird (sie kann dann bis dahin noch arbeiten), kann meine Frau die Abmeldebestätigung auch erst dann bekommen. Zumal sie ja auch erst mal in der (finanziellen) Lage sein muss, das Flugticket zu erwerben. Und das wird irgendwann im laufenden Monat Mai der Fall sein. Und erst dann kann ich weitergehend die Abmeldebestätigung dem ARGE-Sachbearbeiter zukommen lassen. Dieses habe ich dem Sachbearbeiter innerhalb der E-Mail-Korrespondenz auch erklärt.

Nun habe ich für den laufenden Monat Mai überhaupt noch keine Leistungen von der ARGE erhalten.
Daher meine Frage: Darf die ARGE Sozialleistungen "bei fehlender Mitwirkung" einfach so versagen? Denn meines Erachtens kann nur der oben geschilderte Fall der Grund sein, warum mir für Mai noch keine Leistungen überwiesen wurden. Nur: Von "fehlender Mitwirkung" kann in meinem Fall ja nun wirklich nicht die Rede sein, denn ich habe mich (nachweislich) und ohne Verzögerungen darum bemüht, an die Abmeldebestätigung zu kommen, die aber weder meine Frau noch ich aus oben erwähnten Gründen bekommen können ...
Viele Grüße,
Hans-Peter
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dete
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Antwort #1 - 06.05.2010 um 19:51:43
 
Wenn deine Frau bei Bekannten wohnt,warum meldet sie sich dort nicht an?
Ich denke diese Ummeldung benötigt und meint die Arge da das der Beweis wäre das ihr euch getrennt habt.
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Hans-Peter
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Antwort #2 - 06.05.2010 um 20:54:05
 
dete schrieb am 06.05.2010 um 19:51:43:
Wenn deine Frau bei Bekannten wohnt,warum meldet sie sich dort nicht an?
Ich denke diese Ummeldung benötigt und meint die Arge da das der Beweis wäre das ihr euch getrennt habt.


Ich bin bisher davon ausgegangen, dass unter "Abmeldebestätigung" das Dokument gemeint ist/war, das meine Frau bekommt, wenn sie bei der ABH das Flugticket mit dem definitiven Abflugtermin vorlegt. Genau das habe ich wiederholt dem Sachbearbeiter der ARGE geschrieben. Wenn die ARGE aber mit "Abmeldebestätigung" meint, dass meine Frau sich beim Einwohnermeldeamt aus der gemeinsamen Wohnung abmelden soll/muss, hätte mir das der ARGE-Sachbearbeiter doch schon längst mitteilen können...?! Bisher lief immer alles reibungslos, ich hatte noch nie irgendwelche Probleme mit der ARGE, weil ich immer alles akkurat und gewissenhaft vorlege, nachweise, beschreibe usw. Mehr als das kann ich nicht tun.
LG,
Hans-Peter
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steini007
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Antwort #3 - 06.05.2010 um 21:03:11
 
@Hans-Peter

Das Vorgehen der ARGE ist rechtswidrig. Dir kann keinerlei fehlende Mitwirkungspflicht nachgesagt werden, da du unverzüglich die Veränderung der BG mitgeteilt hast.

Wenn die ARGE nun von deiner Frau - als eigenständige BG - Unterlagen braucht, möge sie sich an sie wenden.

Hast du einen Änderungsbescheid bekommen?
Wenn nein, müßten dir auch noch alle bisherigen Leistungen gezahlt werden.

Es liegt nun an dir, ob du der ARGE noch Zeit gibst, in die Gänge zu kommen, da die monatlichen Zahlungen auch am Monatsanfang getätigt werden müssen oder ob du einen etwas schärferen Weg gehen willst.
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Hans-Peter
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Antwort #4 - 06.05.2010 um 21:28:14
 
steini007 schrieb am 06.05.2010 um 21:03:11:
@Hans-Peter

Das Vorgehen der ARGE ist rechtswidrig. Dir kann keinerlei fehlende Mitwirkungspflicht nachgesagt werden, da du unverzüglich die Veränderung der BG mitgeteilt hast.

Wenn die ARGE nun von deiner Frau - als eigenständige BG - Unterlagen braucht, möge sie sich an sie wenden.

Hast du einen Änderungsbescheid bekommen?
Wenn nein, müßten dir auch noch alle bisherigen Leistungen gezahlt werden.

Es liegt nun an dir, ob du der ARGE noch Zeit gibst, in die Gänge zu kommen, da die monatlichen Zahlungen auch am Monatsanfang getätigt werden müssen oder ob du einen etwas schärferen Weg gehen willst.



Danke, "steini", so sehe ich das nämlich auch. Ich habe bisher alles getan, was ich nur tun kann.

Einen Änderungsbescheid habe ich nicht bekommen. Vor drei Tagen habe ich der ARGE per Mail mitgeteilt, dass bisher noch keine entsprechende Überweisung bei mir eingetroffen ist   -  bisher Null Reaktion.

Ich kann die ARGE gerne nochmal darauf hinweisen. Konflikte ("schärferer Weg") würde ich gerne vermeiden, das war noch nie so mein Ding. Aber man kann sich ja nun andererseits auch nicht so vor den Bug schießen lassen...

Wie sähe denn der "schärfere Weg" aus...?

LG,
Hans-Peter
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steini007
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Antwort #5 - 06.05.2010 um 21:34:56
 
Hans-Peter schrieb am 06.05.2010 um 21:28:14:
Aber man kann sich ja nun andererseits auch nicht so vor den Bug schießen lassen...

Du könntest dich an das Kundenreaktionsmanagement in Nürnberg wenden; dürfte aber auch zwei bis drei Wochen dauern, bis du eine Antwort bekommst.

Hans-Peter schrieb am 06.05.2010 um 21:28:14:
Wie sähe denn der "schärfere Weg" aus...?

Kurze Fristsetzung die Überweisung der entsprechenden Leistung zu übernehmen und gleichzeitig Eilverfahren beim SG androhen, dann dürftest so in vier bis sechs einen Gerichtstermin haben.

Du hättest auch das Recht einen angemessenen Vorschuss zu bekommen, wenn dem Grunde nach Hilfsbedürftigkeit gegeben ist, was ja bei dir gegeben und nach nachgewiesen ist.
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Hans-Peter
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Antwort #6 - 06.05.2010 um 21:54:18
 
@ steini: Na, das sind ja "echte Geschütze"....Danke für die Info, denn Derartiges weiß ja "Otto Normalverbraucher" gar nicht...Ich werde mich mit diesen / Deinen Infos in der Hinterhand zielgerichteter an die ARGE wenden können und vorläufig "mit gebremstem Schaum" mein "Anliegen" stellen. Dann mal seh'n, was passiert. Ich halte Dich auf dem Laufenden. DANKE.

LG,
Hans-Peter

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Linda.1001
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 06.05.2010 um 22:21:45
 
Hallo,

ist mit Abmeldebestätigung nicht eventuell die Abmeldung bei der ARGE gemeint? Die erhält man, wenn man sich vom Leistungsbezug abmeldet.

Vllt nimmt die ARGE an, dass deine Frau keine Leistungen mehr beziehen will?

Ich würde persönlich beim SB vorsprechen an deiner Stelle. Die Leistungen gänzlich einzustellen halte ich (als Laie) für nicht richtig, weil erst Leistungskürzungen vorgenommen würden müssten.

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„Es ist mehr wert, jederzeit die Achtung der Menschen zu haben, als gelegentlich ihre Bewunderung.“

Jean-Jacques Rousseau
 
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steini007
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Antwort #8 - 06.05.2010 um 23:54:01
 
Linda.1001 schrieb am 06.05.2010 um 22:21:45:
Vllt nimmt die ARGE an, dass deine Frau keine Leistungen mehr beziehen will?

Das ist hier nicht relevant, was die Ehefrau will oder nicht. Wenn sie sich nicht neu bei der für sie zuständigen ARGE meldet, bekommt sie eben keine Leistungen.

Mit der Verringerung der BG ist der TS auch nicht mehr für die Frau vertretungsberechtigt in Sinne eines Haushaltsvorstandes.

Linda.1001 schrieb am 06.05.2010 um 22:21:45:
Die Leistungen gänzlich einzustellen halte ich (als Laie) für nicht richtig, weil erst Leistungskürzungen vorgenommen würden müssten. 

Eine Leistungskürzung käme erst bei einer Sanktion zum Tragen. Hier gibt es aber anhand der Schilderung keinen Sanktionierungsgrund.
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Hans-Peter
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Antwort #9 - 07.05.2010 um 15:52:26
 
Hallo,
ich habe heute per Mail von der sehr rührigen Sachbearbeiterin der ABH die Abmeldebestätigung erhalten und an die ARGE weitergeleitet: "Abmeldebestätigung nach § 10 Abs. 7 i. V. m. § 11 Abs. 2 des Niedersächsischen Meldegesetzes". Bislang kannte ich nur ein sehr ähnliches Dokument: "Abmeldebestätigung nach § 10 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Meldegesetzes". Ersteres scheint wohl die Abmeldung die Wohnung betreffend zu sein, letzteres Formular dagegen wohl die definitive Rückkehr in die Heimat des/der ausländischen Mitbürgers/Mitbürgerin.
Im Schreiben der ARGE stand lediglich: Abmeldebestätigung der Frau XX. Dass es sich um ein Abmeldeformular die Wohnung betreffend handelt, konnte ich als Laie dem ARGE-Schreiben nicht entnehmen. Ein, zwei Wörtchen mehr im besagten Anschreiben hätten die Sache für mich etwas verständlicher gemacht. Aber vielleicht war ich da ja mal nicht ganz "so helle"...
In diesem Sinne,
Hans-Peter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 15.05.2010 um 18:47:25
 
Hans-Peter schrieb am 06.05.2010 um 19:28:47:
Da meine Frau und ich einen 20 bzw. 30-Stunden-Teilzeitjob haben, bekamen wir bisher als Bedarfsgemeinschaft unterstützendes ALG II.



Zumal sie ja auch erst mal in der (finanziellen) Lage sein muss, das Flugticket zu erwerben. Und das wird irgendwann im laufenden Monat Mai der Fall sein.


Wenn man denn bei (sich zudem noch verzögerndem)ALG-II-Bezug überhaupt so viel ansparen kann. http://www.raphaels-werk.de/site/de/beratungsstellen.html könnte über Rückkehrzuschüsse beraten.

Deine Frau kann sich ihr ALG II neu berechnen lassen, mit ihrer aktuellen Wohnungsgeberin dürfte nur eine Wohngemeinschaft bestehen.

Gruß, ULF
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 15.05.2010 um 19:00:32
 
ulf schrieb am 15.05.2010 um 18:47:25:
Deine Frau kann sich ihr ALG II neu berechnen lassen

... dazu wäre es unbedingt notwendig, dass die Ehefrau bei der ARGE/Jobcenter einen Antrag auf ALG II Leistungen stellt.

Als Ein-Personen-BG ergäbe sich ohnedies ein ganz anderer ALG II Bezug.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 16.05.2010 um 12:44:09
 
steini007 schrieb am 15.05.2010 um 19:00:32:
... dazu wäre es unbedingt notwendig, dass die Ehefrau bei der ARGE/Jobcenter einen Antrag auf ALG II Leistungen stellt.

Als Ein-Personen-BG ergäbe sich ohnedies ein ganz anderer ALG II Bezug.


Ja. Ob ein Neuantrag erforderlich ist, wäre noch zu klären, da die Gattin bislang im SGB-II-Bezug stand und sich, so wie ich das hier las, aus diesem auch nicht abgemeldet hatte, sondern nur aus der Ehewohnung. Sie wird gut daran getan haben oder hätte gut daran getan, dem Leistungsträger wg. Erreichbarkeit auch umgehend ihre nunmehr aktuelle Anschrift mitzuteilen.

Gruß, ULF
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Hans-Peter
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Antwort #13 - 21.05.2010 um 20:36:31
 
ulf schrieb am 16.05.2010 um 12:44:09:
Ja. Ob ein Neuantrag erforderlich ist, wäre noch zu klären, da die Gattin bislang im SGB-II-Bezug stand und sich, so wie ich das hier las, aus diesem auch nicht abgemeldet hatte, sondern nur aus der Ehewohnung. Sie wird gut daran getan haben oder hätte gut daran getan, dem Leistungsträger wg. Erreichbarkeit auch umgehend ihre nunmehr aktuelle Anschrift mitzuteilen.

Gruß, ULF


Ich möchte hier  -  auch aus Aktualitätsgründen im vorliegenden Fall -   nachtragen, dass zwischenzeitlich alles geregelt ist.

Meine Frau ist seit Ende April bei der ARGE abgemeldet (und wohnt nach wie vor bei ihrer Bekannten). Sie bezieht meiner Einschätzung nach (ich habe seit Wochen zu ihr keinen Kontakt) auch keinerlei Leistungen mehr, da sie mit ihrem monatlichen Einkommen knapp drüber liegt. Für mich sind die Leistungen neu berechnet worden, da ich bei meinem Halbtagsjob leider noch darauf angewiesen bin.
Gruß,
Hans-Peter
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