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Verlängerung der AE ohne Integrationskurs (Gelesen: 3.148 mal)
Habusch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verlängerung der AE ohne Integrationskurs
05.05.2010 um 09:53:37
 
Guten Tag,

es geht um folgenden Sachverhalt. Meine Frau (honduranische Staatsbürgerin) und ich (Deutscher), sind seit November 2005 verheiratet. Die Hochzeit fand in Dänemark statt. Aufenthaltsgenehmigung war kein Problem, sie wurde allerdings zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Meine Frau hat den Kurs auch besucht, doch sie hat den Abschlusstest nicht gemacht, also den Kurs nicht ordentlich beendet. Nun wollten wir heute die Aufenthaltserlaubnis verlängern, doch der Beamte teilte uns mit, dass meine Frau ohne den Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs lediglich eine Fiktionsbescheinigung bekommen würde und kein Anrecht auf eine weitere Aufenthaltserlaubnis hätte.
Was haltet Ihr davon, ist diese Aussage korrekt?

Grüsse
Johannes
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlängerung der AE ohne Integrationskurs
Antwort #1 - 05.05.2010 um 10:44:23
 
Habusch schrieb am 05.05.2010 um 09:53:37:
Was haltet Ihr davon, ist diese Aussage korrekt?


Nein, ist sie nicht.

Hinsichtlich der nachzuweisenden Sprachkenntnisse im Kontext der NE-Erteilung für eine Ehegattin eines Deutschen sagt das Gesetz in § 28 (2) AufenthG:

Zitat:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


Laut VWV zu dieser Vorschrift sind damit Kenntnisse der Stufe A1 gemeint.

Auch die Verlängerung der AE, auf die nach dem AufenthG ein Anspruch besteht, solange die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet besteht, kann nicht verweigert werden.

Selbst, wenn man das Nichtablegen der Prüfungen im Sinne einer Pflichtverletzung gemäß § 44a (3) bewerten würde, würde ein abgestuftes System an Sanktionsmöglichkeiten greifen, bei dem nicht sogleich die höchste Stufe in Anwendung zu bringen wäre. Dieses abgestufte System lässt sich bei einem Blick in die VWV zum § 44a (3) AufenthG nachvollziehen - ich zitiere:

Zitat:
44a.3.1 Das hohe Interesse an der Integration der im
Bundesgebiet lebenden Ausländer rechtfertigt
es, sie im Falle einer Pflichtverletzung und
Nichtteilnahme am Integrationskurs auf die
Auswirkungen mit Nachdruck hinzuweisen.
Hervorzuheben ist dabei, dass im Falle des Bestehens
des Abschlusstests ausreichende
Deutschkenntnisse (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer
7) und die Grundkenntnisse der Rechtsund
Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse
im Bundesgebiet (§ 9 Absatz 2
Satz 1 Nummer 8), die für die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis erforderlich sind, als
nachgewiesen gelten (§ 9 Absatz 2 Satz 2) und
die Frist für einen Anspruch auf Einbürgerung
um ein Jahr auf sieben Jahre verkürzt wird (§ 10
Absatz 3 StAG). Hiermit erfolgt eine stärkere
Ausrichtung auf eine erfolgreiche Teilnahme
am Integrationskurs.

44a.3.2 Korrespondierend zum Prinzip des Förderns
und Forderns in § 43 Absatz 1 und zu der gesetzlichen
Zielbestimmung der erfolgreichen
Teilnahme am Integrationskurs wurde ein nach
Eingriffsintensität abgestuftes System von
Sanktionen eingeführt, um auf die Verletzung
der Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs
reagieren zu können:

44a.3.2.1 Sanktionen nach dem SGB II: Ist der Ausländer
Bezieher von Arbeitslosengeld II und verletzt
er durch die Nichtteilnahme am Integrationskurs
eine Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung,
wird ihm dieses nach § 44a Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 i.V.m. §§ 15 und 31 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) SGB II um
30 Prozent, bei wiederholten Verletzungen der
Teilnahmepflicht auch darüber hinaus, gekürzt.

44a.3.2.2 Auferlegung von Kosten für den Integrationskurs
(§ 44a Absatz 3 Satz 3): Anstatt den Ko-
stenbeitrag nur für den jeweils anstehenden
Kursabschnitt vorab entrichten zu lassen (vgl.
§ 9 Absatz 3 IntV), kann der voraussichtliche
Kursbeitrag bei der Verletzung der Teilnahmepflicht
auch vorab in einer Summe erhoben
werden.

44a.3.2.3 Verhängung eines Bußgeldes nach § 98 Absatz 2
Nummer 4 (siehe Nummer 98.2.4).
44a.3.2.4 Verwaltungszwang (§ 44a Absatz 3 Satz 2): Die
Regelung des Verwaltungszwangs nach § 44a
Absatz 3 Satz 2 hat lediglich klarstellenden
Charakter. Aus dieser kann nicht der Umkehrschluss
gezogen werden, dass nach den anderen
Vorschriften dieses Gesetzes erlassene Verwaltungsakte
nicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs
vollstreckt werden können, sofern
die Voraussetzungen vorliegen.

44a.3.2.5 Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis
(§ 8 Absatz 3) (siehe Nummer 8.3).

44a.3.2.6 Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, mit
einer Ermessensausweisung nach § 55 Absatz 2
Nummer 2 auf eine Verletzung der Teilnahmepflicht
zu reagieren.


Die Nichtverlängerung der AE wäre also im Zweifel erst das quasi "letzte" Mittel des Sanktionskataloges und keinesfalls als erste Maßnahme und unmittelbar anzudrohen.

Ein Blick in § 8 (2) Satz 2 und 3 AufenthG verdeutlicht im Übrigen, dass die Entscheidung über eine Nichtverlängerung der AE an weitere Bedingungen geknüpft ist - ich zitiere wieder:

Zitat:
Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig
erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen.


Liest man die VWV zu dieser Vorschrift - das kannst Du
hier
tun - (Blaues bitte anklicken!) dürfte als Quintessenz letztlich eine Nichtverlängerung der AE einer Ehegattin eines Deutschen nicht möglich sein.


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 27.08.2010 um 12:49:01 von schweitzer » 
Grund: falsche § - Zahl nachträgl.geändert 

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Antwort #2 - 05.05.2010 um 11:31:13
 
schweitzer schrieb am 05.05.2010 um 10:44:23:
Die Nichtverlängerung der AE wäre also im Zweifel erst das quasi "letzte" Mittel des Sanktionskataloges und keinesfalls als erste Maßnahme und unmittelbar anzudrohen.

auch bei Dt.Verheirateten, die in D in LG leben?
Was ist mit Art.6 GG.
Wird er mit dem "letzten Mittel" unterwandert?
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Antwort #3 - 05.05.2010 um 11:59:52
 
erne schrieb am 05.05.2010 um 11:31:13:
Was ist mit Art.6 GG.
Wird er mit dem "letzten Mittel" unterwandert? 


Grundgesetzunterwanderungsmutmaßungsdiskussionen sind eher was für andere Foren  Augenrollen ...

Aber sei's drum - an dieser Stelle verweise ich noch einmal auf die letzte Passage meines vorigen Posts...

schweitzer schrieb am 05.05.2010 um 10:44:23:
Liest man die VWV zu dieser Vorschrift - das kannst Du
hier
tun - (Blaues bitte anklicken!) dürfte als Quintessenz letztlich eine Nichtverlängerung der AE einer Ehegattin eines Deutschen nicht möglich sein.


... die ich als Hinweis bzw. Beleg verstanden wissen wollte, dass eine Verweigerung der AE-Verlängerung im Kontext eines Ehegattin eines/r Deutschen hier ausgeschlossen sein dürfte.

Die Anwendung anderer Sanktionen aus dem aufgezeigten Katalog halte ich dagegen durchaus für möglich, zumindest dann, wenn der Ausländer bei Nichterfüllung der Verpflichtung nicht nachweisen kann, dass seine Integration in das gesellschaftliche
Leben anderweitig erfolgt oder mit
hinreichender Sicherheit zu erwarten ist - (siehe VWV zum § 8 (2) Satz 2 und 3 AufenthG ).

=schweitzer=
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Antwort #4 - 05.05.2010 um 12:47:53
 
schweitzer schrieb am 05.05.2010 um 11:59:52:
eine Verweigerung der AE-Verlängerung im Kontext eines Ehegattin eines/r Deutschen hier ausgeschlossen sein dürfte.


schweitzer schrieb am 05.05.2010 um 11:59:52:
anderer Sanktionen aus dem aufgezeigten Katalog halte ich dagegen durchaus für möglich


danke für die Klarstellung, deckt sich mit meinem Verständnis und jezt ist mein Weltbild wieder soweit in Ordnung.
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