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Wiederholung der Prüfung B1 im Rahmen eines Integrationskurses (Gelesen: 5.606 mal)
tinyjenni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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28.04.2010 um 18:41:55
 
Hallo allerseits, ich habe mal wieder eine Frage:

Mein Mann (Australier) hat seit Februar 2009 eine AE nach §28 und hatte auch eine Berechtigung zum Integrationskurs. Er hat alle seine Stunden aufgebraucht und danach weiter Deutsch gelernt, auf unsere Kosten. Mittlerweile absolviert er den Kurs auf Level C1.

Die Prüfung B1 konnte er wegen Terminschwierigkeiten erst ein paar Monate nach dem eigentlichen Kurs machen. Heute kam das Ergebnis: Schriftlich und Hören volle Punktzahl, Mündlich knapp an B1 vorbei - deshalb ein Gesamtergebnis von A2 Ärgerlich

Naja, jedenfalls steht in dem Brief, der mitkam, dass dieses level nicht ausreichend sei, um eine NE zu beantragen. Außerdem stand in den Brief, man könne beim BMI einen Antrag stellen, so dass man nochmal den Kurs und die Prüfung kostenlos wiederholen kann. Auf Nachfrage beim Kursträge wurde das verneint. Nun meine Fragen:

1) Gibt es eine Möglichkeit, dass mein Mann die Prüfung kostenlos wiederholen kann (auch ohne den Kurs zu wiederholen)?

2) Könnte ggf. das Zertifikat Deutsch, welches er in den nächsten Monaten machen will, ein hinreichender Ersatz für die bestandene B1-Prüfung sein, wenn es zur NE bzw. zur Rückerstattung von 50% der Kursgebühren kommt? Wir möchten keinesfalls zwei dieser Prüfungen zahlen, bringt ja auch nix.

3) in diesem Thread http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1258719554 hat Mikael geschrieben, bei Deutsch-Verheirateten reiche das Level A2 für eine NE-  im Brief von Kursgeber wurde das eindeutig verneint...

Gruß
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Antwort #1 - 28.04.2010 um 21:23:18
 
tinyjenni schrieb am 28.04.2010 um 18:41:55:
3) in diesem Thread http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1258719554 hat Mikael geschrieben, bei Deutsch-Verheirateten reiche das Level A2 für eine NE-im Brief von Kursgeber wurde das eindeutig verneint...


Dann hat der Kursträger das Gesetz nicht richtig gelesen bzw. verstanden. Ich zitiere aus § 28 (2) AufenthG und hebe das Wesentliche für den Kontext hier hervor:

Zitat:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. ...


"Auf einfache Art" umschreibt das Sprachlevel A1 !

tinyjenni schrieb am 28.04.2010 um 18:41:55:
2) Könnte ggf. das Zertifikat Deutsch, welches er in den nächsten Monaten machen will, ein hinreichender Ersatz für die bestandene B1-Prüfung sein,


IMHO ja. Wenn er die Prüfung besteht, hat er mit C1 ja ein wesentlich höheres Level erreicht (welches er in der Folge auch durch Zertifikat belegen kann, was allerdings, wie geschrieben im Kontext der NE - Erteilung eigentlich gar nicht zu fordern ist) als es das B1 des Integrationskurses darstellt.

Insoweit erübrigt sich Deine zuerst gestellte Frage ...

=schweitzer=
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tinyjenni
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Antwort #2 - 28.04.2010 um 22:14:52
 
schweitzer schrieb am 28.04.2010 um 21:23:18:
2) Könnte ggf. das Zertifikat Deutsch, welches er in den nächsten Monaten machen will, ein hinreichender Ersatz für die bestandene B1-Prüfung sein,


IMHO ja. Wenn er die Prüfung besteht, hat er mit C1 ja ein wesentlich höheres Level erreicht (welches er in der Folge auch durch Zertifikat belegen kann, was allerdings, wie geschrieben im Kontext der NE - Erteilung eigentlich gar nicht zu fordern ist) als es das B1 des Integrationskurses darstellt. 


Danke für die Antwort, ich denke auch, dass es für die NE dann kein Problem sein würde. Aber auf die Frage beim Kursträger, ob man mit C1 auch die 50% Kursgebühr zurückerstattet bekommen kann, meinte er, das ginge nicht - denn dazu brauche man "das Paket" B1 und Orientierungskurs (=Zertifikat Integrationskurs). Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage?
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Antwort #3 - 28.04.2010 um 22:25:01
 
tinyjenni schrieb am 28.04.2010 um 22:14:52:
Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage?


Ja es gibt eine. Die findet sich in der IntV. - Zunächst in § 9 (6) IntV:

Zitat:
(6) Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 die erfolgreiche Teilnahme (§ 17 Abs. 2) nachweisen, 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 1 erstatten.


Und dann halt der § 17 (2) IntV:

Zitat:
(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn in dem Sprachtest die für das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1) erforderliche Punktzahl nachgewiesen und in dem bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs die für das Bestehen notwendige Punktzahl erreicht ist.


Das ist ebenso eindeutig, wie für Dich/Euch nicht erfreulich.

Tut mir leid.  Traurig


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Antwort #4 - 28.04.2010 um 23:13:19
 
schweitzer schrieb am 28.04.2010 um 21:23:18:
"Auf einfache Art" umschreibt das Sprachlevel A1 !

dachte ich auch, aber dann ist mir aufgefallen:
A1 "auf ganz einfache Weise auf Deutsch verständigen"
A2 "auf einfache Weise auf Deutsch verständigen"
...
Quelle: einfach auf den grün hervorgehobenen Text A1 klicken

zu
"tinyjenni schrieb am Heute um 18:41:55:
2) Könnte ggf. das Zertifikat Deutsch, welches er in den nächsten Monaten machen will, ein hinreichender Ersatz für die bestandene B1-Prüfung sein,


IMHO ja."
==> da liegst du mit deiner Meinung richtig, denn auch hier: einfach auf B1 klicken, da steht "Goethe-Zertifikats B1: Zertifikat Deutsch (ZD)"
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Antwort #5 - 28.04.2010 um 23:22:34
 
Na ja, durch die VWV zum § 28 (2) AufenthG, wird der Gesetzestext aber offenkundig doch anders ausgelegt (und ich hatte mich darauf bezogen, lag mir nahe, weil es ja konkret um die Frage der NE-Erteilung ging) und tatsächlich auf A1 - Kenntnisse abgehoben - ich zitiere (Hervorhebung ist von mir):

Zitat:
28.2.4 Die Anforderung, wonach der Nachziehende in
der Lage sein muss, sich auf einfache Art in
deutscher Sprache zu verständigen, ist weniger
weit gehend als das in § 9 Absatz 2 Nummer 7
genannte Merkmal. Zur Feststellung, ob sich
der Ausländer in deutscher Sprache verständigen
kann, ist grundsätzlich das persönliche
Erscheinen des Ausländers erforderlich
(§ 82 Absatz 4), soweit diesbezügliche Erkenntnisse
nicht bereits vorliegen. Zum
Sprachniveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens
(GER) siehe Nummer
30.1.2.1.


Zitat:
30.1.2.1 Die gesetzliche Voraussetzung, sich auf einfache
Art in deutscher Sprache verständigen zu
können, entspricht der Definition des Sprachniveaus
der Stufe A 1 der elementaren Sprachanwendung
des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens des Europarats (GER). Die
Stufe A 1 GER (Globalskala) beinhaltet als unterstes
Sprachstandsniveau die folgenden
sprachlichen Fähigkeiten: ...


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Antwort #6 - 15.05.2010 um 12:24:00
 
Hi, ich habe (leider) eine weitere Frage zu diesem Thema - heute kam mit der Post ein Brief vom Kursträger. Dieser besagt, dass mein Mann von der Ausländerbehörde zur Teilnahme am IK verpflichtet ist und aus diesem Grund 300 Unterrichtsstunden wiederholen muss. Alternativ kann er die Prüfung auf eigene Kosten wiederholen. Wir wollen weder das eine noch das andere, denn mein Mann ist jetzt im C1-Kurs und möchte bald die Prüfung ablegen, die auch an deutschen Unis anerkannt ist.

Das Problem ist, mein Mann wurde nie verpflichtet - bei Ausstellung der AE gab man ihm auf meine Bitte eine Berechtigung, keine Verpflichtung. Wir sind allerdings inzwischen umgezogen, und zwar 4 Monate, nachdem die AE ausgestellt wurde. DAs ist aber auch schon ein Jahr her. Kann die neue ABH uns nachträglich eine Verpflichtung zum Integrationskurs geben?

Oder ist das, wie beim letzten Mal, ein Fehler des Kursträgers, weil so ein Brief einfach an alle Teilnehmer verschickt wird, ohne genau zu prüfen, wer denn nun verpflichtet ist?
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Antwort #7 - 15.05.2010 um 13:46:14
 
tinyjenni schrieb am 15.05.2010 um 12:24:00:
Oder ist das, wie beim letzten Mal, ein Fehler des Kursträgers, weil so ein Brief einfach an alle Teilnehmer verschickt wird, ohne genau zu prüfen, wer denn nun verpflichtet ist?


Erstens ist das nicht von der ABH.

Zweitens antwortet Ihr dem Kursträger:

"Und teilen wir Ihnen mit, daß derzeit ein Kurs bei einem anderen Träger besucht wird."

Gruß, ULF
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Antwort #8 - 15.05.2010 um 14:13:48
 
tinyjenni schrieb am 15.05.2010 um 12:24:00:
Dieser besagt, dass mein Mann von der Ausländerbehörde zur Teilnahme am IK verpflichtet



und frueher:
tinyjenni schrieb am 28.04.2010 um 18:41:55:
eine Berechtigung zum Integrationskurs. Er hat alle seine Stunden aufgebraucht und danach weiter Deutsch gelernt, auf unsere Kosten


damit hat er doch die Pflicht schon früher freiwillig erfüllt. Weiss die ABH von der früheren freiwilligen Teilnahme?
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Antwort #9 - 15.05.2010 um 15:17:08
 
tinyjenni schrieb am 28.04.2010 um 18:41:55:
Mein Mann (Australier) hat seit Februar 2009 eine AE nach §28 und hatte auch eine Berechtigung zum Integrationskurs. Er hat alle seine Stunden aufgebraucht

Die Prüfung B1 konnte er wegen Terminschwierigkeiten erst ein paar Monate nach dem eigentlichen Kurs machen. Heute kam das Ergebnis: Schriftlich und Hören volle Punktzahl, Mündlich knapp an B1 vorbei - deshalb ein Gesamtergebnis von A2 Ärgerlich

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1) Gibt es eine Möglichkeit, dass mein Mann die Prüfung kostenlos wiederholen kann (auch ohne den Kurs zu wiederholen)?


Wie viele Stunden hat er verbraucht? Die Höchstförderdauer wurde mittlerweile auf 1200 Stunden angehoben.

§ 17 Abs. 3 Satz 2 IntV, zumindest mit Kurswiederholung.

Den Antrag würde ich an das Bundesamt richten, ggf. vorher den Regionalkoordinator anrufen.

Gruß, ULF
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