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Bitte helft mir !! (Gelesen: 3.649 mal)
perto
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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18.04.2010 um 22:26:18
 
Hallo liebe Experten!!
ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen!

ich möchte  mich gerne über meine rechtliche Situation in Deutschland informieren. Ich lebe seit 8 Jahren in Deutschland . Ich kam damals hier um zu studieren, während meines Studiums habe ich geheiratet (deutsch frau), es hat leider  nicht lange gedauert mit der Heirat
währenddessen habe ich mein Studium erfolgreich abgeshlossen, Ende 2009 habe ich eine Stelle im Bereich meines Studiums bekommen leider hat es auch nicht lange gedauert nur für 2 Monaten..
Nach der Scheidung  bekamme ich gem.: § 31 AufenthG ein von der Ehe unabhängiges selbständiges Aufenthaltsrecht, weil die eheliche Gemeinschaft in Deutschland mindestens 2 Jahre bestanden hat.

Also ich habe ein jahr verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG
Jetzt zu der Fragen:
ich möchte im Mai mein Aufenthalt weiterverlängern, welche Vorrausetzungen muss ich erfüllen????
Das Problem ist, ich arbeite zur Zeit bei einer Zeitarbeit, manchmal gibt es arbeit manchmal nicht also nicht regellmässig, ich möchte gerne eigentlich im Bereich meines Studiums arbeiten, da ich immer noch auf der Suche bin, musste ich irgendwelchen Jobs nehme, damit ich mich ernähren kann, miete zahlen,Versicherung zahlen...ect

Ist das möglich, dass sie mich abschieben können, wenn ich kein festen Jo bekommen sollte, bzw. mein Lebensunterhalt nicht gesichert ist, obwohl ich mir mühe mache ein job zu bekommen, aber ich finde nichts

ich wäre für jeden Hinweis sehr  dankbar

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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 18.04.2010 um 22:59:56
 
Für eine Verlängerung der AE 31 muss in der Regel der LU gesichert sein - egal wie (solange wir über legales Einkommen reden). Um die AE zu verlängern, würde auch eine Putzstelle genügen; wenn sie denn nur genug abwirft...

Muleta
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Antwort #2 - 19.04.2010 um 07:54:43
 
Wenn es nicht gelingt, den LU nachhaltig zu sichern, entscheidet die ABH über die weitere Verlängerung der AE gemäß § 31 (1) AufenthG im Ermessen. Dabei wird berücksichtight, welche Anstrengungen der Antragsteller konkret unternommen hat bzw. unternimmt, um einer solchen Arbeit nachzugehen, die seinen LU tatsächlich sichert. -

Wenn Du also belegen kannst, dass Du alles Dir Zumutbare getan hast und tust, um diese Voraussetzung zu erfüllen, ist auch bei (vorübergehend) nicht (vollständig) gesichertem LU eine Verlängerung Deiner AE möglich. - Ist eine einzelfallbezogene Entscheidung der ABH.

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Muleta
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Antwort #3 - 19.04.2010 um 10:07:37
 
schweitzer schrieb am 19.04.2010 um 07:54:43:
Dabei wird berücksichtight, welche Anstrengungen der Antragsteller konkret unternommen hat bzw. unternimmt, um einer solchen Arbeit nachzugehen, die seinen LU tatsächlich sichert. -


das wird in der Praxis manchmal so gemacht, ist aber rechtlich nicht zutreffend: der LU ist Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1. Erst wenn der gesichert ist oder ein Ausnahmefall vorliegt, kommt die ABH zur Ausübung von Ermessen.

Muleta
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schweitzer
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Antwort #4 - 19.04.2010 um 10:31:06
 
Ich kenne ja Dein kritisches Verhältnis zu VWV im Allgemeinen und zu denen zum AufenthG im Besonderen, Muleta.  Zwinkernd -

In letzteren heißt es allerdings (zunächst) zur in Rede stehenden Verlängerungsproblematik einer AE nach § 31 (1) AufenthG:

Zitat:
31.4.1 Die Verlängerung des nach der Entstehung des
eigenständigen Aufenthaltsrechts erteilten
Aufenthaltstitels richtet sich nach den allgemeinen
Vorschriften. Sie erfolgt nach Ermessen.


Mag sein, dass das ein wenig nach einem Widerspruch in sich selbst klingt.

Mir scheint in dieser Formulierung aber der Grund dafür zu liegen, dass in der Praxis (zumindest der, die ich wahrnehme) bisweilen doch recht häufig bei der Verlängerung verhältnismäßig großzügig verfahren wird, wenn intensive Bemühungen um einen den Lebensunterhalt sichernden Job erkennbar sind.

Auch der im Folgenden im weiteren Wortlaut der VWV zu findende Text ...

Zitat:
31.4.2 Umstände, die zur Begründung der besonderen
Härte beigetragen haben, können weiterhin
eine Ausnahme von § 5 Absatz 1 rechtfertigen.
Außerdem kann von § 5 Absatz 1 eine Aus-
nahme gemacht werden, wenn wegen der Erziehung
kleiner Kinder die Erwerbstätigkeit
unzumutbar ist (vgl. hierzu Nummer 104a.6.3).


...scheinen nicht im Sinne einer abschließenden Nennung von Ausnahmegründen verstanden werden zu müssen.

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« Zuletzt geändert: 19.04.2010 um 11:07:33 von schweitzer » 
Grund: nachträgl. Tippfehlerkorrektur 

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Antwort #5 - 19.04.2010 um 15:54:44
 
Vielen Danke liebe Experten

also ich muss halt weiersuchen nach einem festen Job, Mal schauen, ich hoffe es wird klappen

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Antwort #6 - 20.04.2010 um 18:14:44
 
Hallo ihr Lieben!

habe wieder eine Frage und zwar:

habe ich den Anspruch, auf eine unbefristet Aufenthalt zu beantragen? wenn NEIN, WARUM? bzw. welche Vorrausetzungen müssen erfüllt werden?

Vielen Danke im Voraus
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Antwort #7 - 20.04.2010 um 20:04:05
 
perto schrieb am 20.04.2010 um 18:14:44:
habe ich den Anspruch, auf eine unbefristet Aufenthalt zu beantragen?

Du meinst eine NE.

siehe hier:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#9

hier kannst du sehen, ob du die Voraussetzungen erfuellst ... du kennst deine Verhaeltnisse ja am besten.
... und wenn du dann noch Fragen hast, kannst sie ja hier einstellen
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Antwort #8 - 02.05.2010 um 13:27:33
 
kann er nach § 10 StAG einen Antrag auf Einbürgerung stellen? Da er  seit 8 jahren in deutschland lebt und, über 2 Jahre ein Eheleben führte?
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schweitzer
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Antwort #9 - 04.05.2010 um 07:42:49
 
Wenn er in einem Bundesland seinen Hauptwohnsitz hat, in dem die Studienzeiten als gewöhnlicher Aufenthalt angerechnet werden, dürfte das zumindest, was die notwendigen, rechtmäßigen Voraufenthaltszeiten betrifft, einen Versuch wert sein.

In Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und teilweise wohl auch in Hessen, werden allerdings im Kontext einer Einbürgerung nach § 10 StAG Studienzeiten nicht als gewöhnlicher Aufenthalt angrechnet - dort wäre es dann eher unwahrscheinlich, dass es mit einer Einbürgerung nach dieser Vorschrift klappen könnte.

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