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Vorrangprüfung bei AE nach § 25 (3) AufenthG (Gelesen: 2.404 mal)
schweitzer
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15.04.2010 um 14:24:56
 
Eigentlich bin ich ja schon lange im "Geschäft" aber auch für mich gibts immer wieder Dinge, die mich bisweilen überraschen bzw. die mir gar nicht einleuchten wollen.

So ein Fall ist mir aktuell mal wieder untergekommen:

Eine afghanische Familie ist seit Januar 2009 in Deutschland, stellte einen Asylantrag und hat seit einem dreiviertel Jahr eine AE nach § 25 (3) AufenthG als Rechtsfolge der Erkennung von rechtlichen Abschiebehindernissen durch das BAMF.

U.a. die AE des Vaters ist mit der Nebenbestimmung versehen:

"Aufnahme einer Beschäftigung nur nach vorheriger Zustimmung der ABH"

Laut § 9 BeschVerfV kann diese Klausel, die letztlich das Gebot der Vorrangprüfung beinhaltet, was in Meck-Pom in der Praxis Ausschluss vom Arbeitsmarkt bedeutet, nach Lage der Dinge im vorliegenden Fall frühestens Januar 2012 gestrichen werden.

Meine Frage:

Wie kann man diesem unfassbaren integrationspolitischen Unsinn beikommen, sprich, eine vorherige Streichung dieser Nebenbestimmung erwirken? -

Wenn ich mir die DA-BeschVerfV der Arbeitsagentur zum § 7 BeschVerfV ansehe, dann scheint die Anwendung dieser Härtefallregelung ausgeschlossen.

Ist die Familie damit trotz festgestellter (und mit großer Wahrscheinlichkeit fortbestehender) Abschiebehindernisse tatsächlich de facto bis Januar 2012 zum Untätigsein verdammt?


=schweitzer=





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« Zuletzt geändert: 15.04.2010 um 14:38:40 von schweitzer » 
Grund: Tippfehlerkorrektur 

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Antwort #1 - 15.04.2010 um 14:52:18
 
schweitzer schrieb am 15.04.2010 um 14:24:56:
Ist die Familie damit trotz festgestellter (und mit großer Wahrscheinlichkeit fortbestehender) Abschiebehindernisse tatsächlich de facto bis Januar 2012 zum Untätigsein verdammt?

Hier ist es in der Tat so, dass innerhalb der 3 Jahre, bis § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV greift, eine Zustimmung zur Arbeitsaufnahme durch die Agentur fällig wird - diese Fälle gehören bei mir zum Tagesgeschäft...

Was ja aber nicht heißt, dass die Familie zur Untätigkeit verdammt ist, denn die Vorrangprüfung kann ja durchaus positiv ausgehen, oder ist bei euch der Arbeitsmarkt so verdammt mau, dass kein Antrag die Vorrangprüfung überlebt ?

Eine anwendbare Härteregelung (§ 7 BeschVerfV) sehe ich auch nicht.


Gruß
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schweitzer
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Antwort #2 - 15.04.2010 um 15:01:51
 
C_Devil schrieb am 15.04.2010 um 14:52:18:
oder ist bei euch der Arbeitsmarkt so verdammt mau, dass kein Antrag die Vorrangprüfung überlebt ?


Genau so ist die traurige Realität, die ich hier immer wieder erleben muss ...

Selbst wenn der der Mann im Juni in den Integrationskurs kommt (dafür habe ich heute bei der ABH eine Verpflichtung erkämpft, da Leute mit AE nach § 25 (3) nicht mal einen Anspruch auf einen Integrationskurs haben -sic!), hätte er gern nebenbei gearbeitet - abgesehen davon: Wenn der Kurs vorbei ist - ist's immer noch ein Jahr bis Januar 2012.

Irgendwie kann ich solche Sachen auch nach all den Jahren immer noch nicht verdauen ...

Trotzdem, Dank für Deine klärende Antwort, C_Devil.

=schweitzer=
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Antwort #3 - 15.04.2010 um 15:28:30
 
schweitzer schrieb am 15.04.2010 um 14:24:56:
Wie kann man diesem unfassbaren integrationspolitischen Unsinn beikommen, sprich, eine vorherige Streichung dieser Nebenbestimmung erwirken? -


naja, die Nebenbestimmung ist als solches ja nicht das Problem:

- er sucht sich einen Job irgendwo in Deutschland, für den er eine Genehmigung erhält und dann

- zieht er mit seiner Familie dahin um.

Die sicherlich auch existente Nebenbestimmung, dass die Wohnsitznahme auf [Ort-ohne-Arbeitsmöglichkeit] beschränkt ist, müsste dann vor dem Umzug noch schnell weggeklagt werden, was in der Theorie aber kein großes Problem darstellt.

Nahezu unbegrenzte Möglichkeiten, die auch noch klar geregelt sind, meinst Du nicht?

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Antwort #4 - 15.04.2010 um 15:36:28
 
Danke Muleta, das ist eine durchaus gangbare Alternative.

Nur als Hinweis:
Da schweitzer's Kunde aber auch neben dem I-kurs arbeiten möchte (vermutlich geringfügig) würde ich vorher bei der zuständigen Agentur nachfragen, ob überhaupt Zustimmungen für geringfügige Beschäftigungen erteilt werden -  es gibt nämlich einige Agenturen, die in solchen Fällen für ihre Bezirke grds. keine Zustimmung erteilen.
Sonst lohnt der ganze Aufwand nicht.


Gruß
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Antwort #5 - 15.04.2010 um 15:51:21
 
Muleta schrieb am 15.04.2010 um 15:28:30:
Nahezu unbegrenzte Möglichkeiten, die auch noch klar geregelt sind, meinst Du nicht?


Nee, das musst Du mir, bitte (!) , genauer erklären.

Muleta schrieb am 15.04.2010 um 15:28:30:
müsste dann vor dem Umzug noch schnell weggeklagt werden, was in der Theorie aber kein großes Problem darstellt.


Mag in der Theorie ja sein, aber in der Praxis? Die interessiert mich aus naheliegenden Gründen denn doch mehr.

Ich kann nur sagen, dass die Praxis (sic!) hier in MV so aussieht, dass die Wohnsitzauflage erst dann gestrichen wird, wenn der LU durch Arbeit am künftigen Wohnort tatsächlich gesichert ist. (Selbst eine Zustimmung der ARGE zu einem Umzug kann daran - in der Praxis - nichts ändern.)

Bei einer 6 -köpfigen Familie (mit vier Kindern) ein abenteuerliches Unterfangen!

Wieder Praxis:

Die ABH setzt etwa voraus, dass ein Familienmitglied, nehmen wir mal den Vater, "vorübergehend" einen (zu finanzierenden) Nebenwohnsitz in der Region nimmt, wo er dann (hier: nach erfolgreicher Vorrangprüfung am Ort des Nebenwohnsitzes) erstmal zumindest seine Probezeit überstehen muss. Danach muss er nachweisen, dass der LU für seine Familie im Falle von deren Nachzug ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gesichert wäre und grundsätzlich belegen, dass sein Arbeitsvertrag insgesamt mindestens 12 Monate gilt (damit dann zunächst ein ALG-I-Anspruch entstünde).

Soweit die Praxis, von der Du mir ganz sicher gleich schreiben wirst, dass sie rechtswidrig ist.

Aber ich bleibe bei meinem Praxisbezug:

Mit welchem (finanziellen) Aufwand, mit welcher Erfolgsaussicht und in welchem zeitlichen Rahmen, könnte man all diese Hindernisse real aus der Welt schaffen? Und, nebenbei: Gibt es für etwas derartiges noch altruistische Anwälte, die, sofern man denn Aussicht auf PKH hätte, dafür so eine Klage durchziehen würden?

Ich weiß, dass nicht mal oder vielleicht auch besonders Juristen nicht gern und manchmal auch nicht wirklich gut auf solche Fragen antworten mögen oder können.

Nicht für mich, aber ggf. für die Familie wäre eine Antwort freilich wichtig ...


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Antwort #6 - 15.04.2010 um 16:31:43
 
schweitzer schrieb am 15.04.2010 um 15:51:21:
Mag in der Theorie ja sein, aber in der Praxis?


in der Praxis kannst Du das leider total vergessen - es sei denn, jemand will unbedingt von seiner bisherigen ABH weg und hat einen Arbeitgeber, der ihm während der ganzen Zeit (Antrag und ggf. Klageverfahren) die Stange hält (Verwandtschaft).

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Antwort #7 - 15.04.2010 um 16:38:05
 
Na ja - dann: Schön, dass wir mal drüber geredet haben  Traurig

Kaffee

Noch 'ne letzte Frage in meiner Ohnmacht:

Gibt es belastbare Rechtsprechung zur Problematik mit der Wohnsitzauflage (allgemein bei humanitären Aufenthalten bzw. insbesondere bei AE nach § 25 (3))? - Könntest Du mir da zwei, drei Sachen nennen? - Danke.

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Antwort #8 - 15.04.2010 um 19:29:20
 
schweitzer schrieb am 15.04.2010 um 16:38:05:
Gibt es belastbare Rechtsprechung zur Problematik mit der Wohnsitzauflage (allgemein bei humanitären Aufenthalten bzw. insbesondere bei AE nach § 25 (3))? - Könntest Du mir da zwei, drei Sachen nennen? - Danke.


wie ich schon sagte: in der Theorie...

siehe auch http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Classen_Residenzpflicht_Berlin_2202... , S. 5.

Einen zarten Hinweis findet man hier:
Zitat:
Der allgemeine Wunsch des Klägers des Verfahrens 11 A 1337/08 im gesamten Bundesgebiet auf Arbeitssuche zu gehen ist nicht ausreichend, zumal dies durch die Wohnsitzauflage wohl erschwert aber nicht ausgeschlossen ist.
VG Oldenburg - 11 A 1337/08

Daraus könnte man schließen, dass das Gericht  bei einem konkreten Arbeitsplatz anders geurteilt hätte.

Muleta
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