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NE nach 2 jahren Ehe (Gelesen: 8.397 mal)
Themen Beschreibung: NE nach 2 Jahren Ehe mit nem Deutschen möglich?
happoo
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14.04.2010 um 14:58:04
 
Hallo freunde,
folgender sachverhalt:

eingereist wurde 2003 (zweck Studium),und bis ende 2008 wurde immer eine befristete AE (damals noch Aufenthaltbewilligung) erteilt.
eine verlängerung der AE wurde dann abgelehnt da §16 nicht mehr erfüllt war.

sie heiratet (einem Deutschen) und nach einer Aus-und wiedereinreise (zweck visum zum Familliennachzug) bekommt eine AE (03.2009) für 3 Jahre.
sie studiert seitdem weiter bis heute und vorraussichtlich noch 2 Jahre.

ist es jetzt überhaupt möglich (wie?) nach insgesamt 2 Jahren  Ehe (03.2011) eine unbefristete AE für sie zu beantragen? ob sie bekommt ?...
könnte man vielleicht die 5 Jahren Aufenthalt die sie vorder Eheschließung hatte irgendwie anrechnen?(auch wenn die AE zweck studium damals endgültig abgelehnt wurde )
vielen Dank erstmals.
Grüsse



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schweitzer
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Antwort #1 - 14.04.2010 um 15:09:53
 
happoo schrieb am 14.04.2010 um 14:58:04:
st es jetzt überhaupt möglich (wie?) nach insgesamt 2 JahrenEhe (03.2011) eine unbefristete AE für sie zu beantragen? ob sie bekommt ?...


Du meinst die unbefristete AE, die seit 2005 NE heißt.  Zwinkernd -

Die könnte sie gemäß § 28 (2) AufenthG frühestens nach drei Jahren rechtmäßig bestehender und in familiärer Gemeinschaft gelebter Ehe mit dem deutschen Partner bekommen, allerdings auch nur, wenn dann ihr Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist (Die Sicherung kann allerdings auch über den Ehepartner oder durch beide Partner erfolgen).

happoo schrieb am 14.04.2010 um 14:58:04:
könnte man vielleicht die 5 Jahren Aufenthalt die sie vorder Eheschließung hatte irgendwie anrechnen?


Nein.

=schweitzer=
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happoo
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Antwort #2 - 15.04.2010 um 15:12:01
 
danke schweizer für deine Antwort,und sorry dass ich nochmal frage aber irgendwie bin ich mir da nicht ganz sicher und verstehe es nicht ..
,da sie schon nach 2 Jahren ein eigenständiges, von der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht erwerben kann,und sie früher 5 jahre im besitz einer AE war,und nun fast 2 Jahre verheiratet also sind insgesamt 7 Jahre Aufenthalt.( was ist da mit der Regel 7 jahre AE+integ.kurs oder 8 Jahre AE)?
ich weiss nur soweit, dass ihre Aufenthaltserlaubnis verlängert wird selbst wenn sie sich nach 2 Jahren trennen,(Lebensunterhalt muss aber gesichert sein).
nun die frage ist warum die 5 Jahren nicht angerechnet wird? AE ist doch AE oder nicht?
ich dachte zu mindest die Studienzeit wird nach § 9b Absatz 4 zur Hälfte angerechnet...?


danke nochmal


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schweitzer
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Antwort #3 - 15.04.2010 um 15:27:43
 
Hallo Happoo,

ja, bei der ganzen Problematik kommt es sehr auf die Feinheiten an- und, Du bringst auch einiges durcheinander. - Ich versuchs mal zu sortieren und zu erklären:

Erstens-

Das Voraussetzungen für den Erwerb des eigenständigen Aufenthaltsrechts eines Ehegatten und die Voraussetzungen für die Erteilung einer NE für einen ausländischen Ehegatten eines Deutschen sind zwei ganz verschiedene Dinge. -

Sie finden sich unter anderem deshalb auch in völlig unterschiedlichen Paragraphen des AufenthG. - Ersteres im § 31 (1) AufenthG, letzteres im § 28 (2) AufenthG.

Zweitens -

Das mit den 8 bzw. 7 Jahren AE bzw. rechtmäßigem Aufenthalt als Voraussetzung findet sich nicht im AufenthG sondern im StAG und zwar im Kontext mit einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG. - Hat also wieder gar nichts mit der NE-Erteilung zu tun.

Im Übrigen lautet die entsprechende Voraussetzung, dass man seit 8 (bzw. 7) Jahren einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland gehabt haben muss.

Die Frau aus Deinem Fall ist aber zwischendurch aus- und wieder eingereist. Das heißt, ihr rechtmäßiger Aufenthalt war unterbrochen. Es gab eine, wenn auch kurze, Zwischenzeit, während der sie keine AE hatte. - Somit beginnt die Zeit nun ab Erteilung der neuen AE (03.2009) neu zu zählen. - Sie hat aktuell eine AE seit 03.2009.

Die Anrechnung der Studienzeit steht wieder in einem anderen Zusammenhang, nämlich dem der Ertelung einer NE gemäß § 9 AufenthG. - Dafür müsste die Frau aber seit mindestens 5 Jahren eine AE haben - auch hier würde also schon die Unterbrechung schaden. - Darüber hinaus wären dann für eine NE auf der grundlage des § 9 AufenthG noch weitere Voraussetzungen zu erbringen (Rentenbeitragszeiten usw.)

Ist es nun ein bisserl klarer geworden?


=schweitzer=
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happoo
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Antwort #4 - 15.04.2010 um 16:45:19
 
danke für die hilfreiche Antwort,das mit der "unterbrechung der AE" wüsste ich nicht,recht interessante Sache,
danke dir nochmals
Grüsse
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Mikael321
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Antwort #5 - 15.04.2010 um 17:31:05
 
happoo schrieb am 14.04.2010 um 14:58:04:
sie heiratet (einem Deutschen) und nach einer Aus-und wiedereinreise (zweck visum zum Familliennachzug) bekommt eine AE (03.2009) für 3 Jahre.
In diesem Zusammenhang müsste man sich das mal ganz genau anschauen .

Zb. wie lange war die alte AE gültig ? Wann und wo wurde geheiratet ?

Wenn zb. die alte AE noch gültig war, und zb. in Dänemark/ Deutschland geheiratet wurde, hätte ein nachholen des FZF nicht verlangt werden können. Es wird aber trotzdem manchmal verlangt. Und dann wird , obwohl der Aufenthalt legal war, trotzdem später damit argumentiert, das wegen des nicht legalen Aufenthalts, die Zeiten erloschen sind. Was aber nicht stimmt !

Also um alles abschließend zu betrachten, müsste man alle Fakten kennen.

Michael

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happoo
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Antwort #6 - 15.04.2010 um 19:25:41
 
Hallo nochmal,

Mikael321 schrieb am 15.04.2010 um 17:31:05:
Zb. wie lange war die alte AE gültig ? Wann und wo wurde geheiratet ?


also ich habe sie nochmal gefragt, es war so:

die alte AE war bis zum 11.2008 gültig,aber eine verlängerung wurde abgelehnt und sie aufgefordet auszureisen. und geheiratet wurde in Deutschland im 12.2008, also paar wochen später,da die sowieso schon seit viel früher zusammen lebten und haben früher als geplannte Hochzeit geheiratet damit sie nicht ausreisen muss.
sie müsste aber trotzdem ausreisen und visum nachholen,und es bekommt sie aber auch in 2-3 tage von der Deutschen Botschaft.kommt zurück nach Deutschland und bekommt die AE für 3 Jahre.

da ihr Mann jetzt nächstes Jahr beruflich für 2 Jahre in die USA  geht und bleibt,würde er sie auch mitnehmen aber es ist nur möglich bzw. einfacher wenn sie die Deutsche Stattsbürgerschaft oder wenigstens eine NE hat,deshalb dachten die, dass es vielleicht in dem fall möglich wäre im 12.2010 oder spätestens am tag der erteilung der AE (denke Feb oder März 2009) für sie eine NE bekommen und daraufhin einen Antrag auf Einbürgerung stellen.
nun sieht es so aus, dass der vielleicht nicht ganz nette sachbearbeiter sie damals zurück geschickt hat damit die geleisteten Aufenthaltzeiten erloschen werden Zwinkernd
also es  gilt hier trotzdem doch 3 Jahre Ehe und dann Antrag oder lieber die sache vor Gericht ziehen?
Grüsse


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Antwort #7 - 05.10.2010 um 11:32:22
 
Hallo Liebe Experten Smiley

kann eine NE schon vor beendigung der dreijährigen LG im Rahmen einer Ermessenentscheidung der ABH erteilt werden?
der Ausländische Ehegatte ist seit 2 Jahren mit nem Deutschen Staatsangehöriger verheiratet.
die vorraussetzungen für die Regeleinbürgerung sind nicht erfüllt da der Rechtmäßige Aufenthalt vor der Eheschliessung unterbrochen (4 Wochen) wurde.

welche möglichkeiten gibt, nach 2 Jahren Ehe, die Vorraussetzungen für eine NE oder Einbürgerung , trotz unterbrochene Aufenthaltzeiten vor der Ehe , zu erfüllen?
bedanke mich für eure Antwort!


Daddys' Änderung:
Deshalb
maki schrieb am 05.10.2010 um 11:37:43:
Zum Thema NE hattest du doch erst im April einen Thread

und weil die Frage(n) thematisch zusammen gehören, hab' ich deinen neuen Thread an den alten Thread angehängt... Zwinkernd

@maki... die Funktion des ModAlarms ist dir bekannt?!?
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« Zuletzt geändert: 05.10.2010 um 13:08:37 von Daddy »  
 
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Antwort #8 - 05.10.2010 um 11:37:43
 
Zum Thema NE hattest du doch erst im April einen Thread : http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1271249884
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happoo
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Antwort #9 - 05.10.2010 um 11:41:12
 
ja das ist ein ähnlicher Fall, und geht es eh darum ob eine Ermessenentscheidung in sachen NE gibt .
würde mich freuen wenn man mir da trotzdem eine Antwort geben könnte.
danke
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steini007
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Antwort #10 - 05.10.2010 um 11:43:18
 
happoo schrieb am 05.10.2010 um 11:32:22:
kann eine NE schon vor beendigung der dreijährigen LG im Rahmen einer Ermessenentscheidung der ABH erteilt werden?

Weder nach dem Gesetz noch nach den VWV ist eine Erteilung der NE vor einer dreijährigen Führung der ehelichen LG vorgesehen.
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happoo
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Antwort #11 - 05.10.2010 um 11:45:54
 
Danke Steini007

das wollte ich nur wissen.
gruss
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Antwort #12 - 05.10.2010 um 14:02:15
 
NE geht nicht, aber Regeleinbürgerung geht vielleicht. Aus den vorläufigen Anwendungshinweisen zum Staatsangehörigkeitsgesetz:

Zitat:
9.1.2.1
Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden (vergleiche Nummer 12b.2).
Die eheliche Lebensgemeinschaft oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen.


Zitat:
12.b.2
In Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann. Bei Personen, denen nach § 37 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.
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