Hallo Happoo,
ja, bei der ganzen Problematik kommt es sehr auf die Feinheiten an- und, Du bringst auch einiges durcheinander. - Ich versuchs mal zu sortieren und zu erklären:
Erstens-
Das Voraussetzungen für den Erwerb des eigenständigen Aufenthaltsrechts eines Ehegatten und die Voraussetzungen für die Erteilung einer
NE für einen ausländischen Ehegatten eines Deutschen sind zwei ganz verschiedene Dinge. -
Sie finden sich unter anderem deshalb auch in völlig unterschiedlichen Paragraphen des
AufenthG. - Ersteres im § 31 (1)
AufenthG, letzteres im § 28 (2)
AufenthG.
Zweitens -
Das mit den 8 bzw. 7 Jahren
AE bzw. rechtmäßigem Aufenthalt als Voraussetzung findet sich nicht im
AufenthG sondern im
StAG und zwar im Kontext mit einer Anspruchseinbürgerung nach § 10
StAG. - Hat also wieder gar nichts mit der NE-Erteilung zu tun.
Im Übrigen lautet die entsprechende Voraussetzung, dass man
seit 8 (bzw. 7) Jahren einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland gehabt haben muss.
Die Frau aus Deinem Fall ist aber zwischendurch aus- und wieder eingereist. Das heißt, ihr rechtmäßiger Aufenthalt war unterbrochen. Es gab eine, wenn auch kurze, Zwischenzeit, während der sie keine
AE hatte. - Somit beginnt die Zeit nun ab Erteilung der neuen
AE (03.2009) neu zu zählen. - Sie hat aktuell eine
AE seit 03.2009.
Die Anrechnung der Studienzeit steht wieder in einem anderen Zusammenhang, nämlich dem der Ertelung einer
NE gemäß § 9
AufenthG. - Dafür müsste die Frau aber
seit mindestens 5 Jahren eine
AE haben - auch hier würde also schon die Unterbrechung schaden. - Darüber hinaus wären dann für eine
NE auf der grundlage des § 9
AufenthG noch weitere Voraussetzungen zu erbringen (Rentenbeitragszeiten usw.)
Ist es nun ein bisserl klarer geworden?
=schweitzer=