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FZF mit Ehefrau, Kind aus 1. Ehe und gemeinsamem Kind - Verpflichtungserklärung? (Gelesen: 1.515 mal)
Christian M.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag FZF mit Ehefrau, Kind aus 1. Ehe und gemeinsamem Kind - Verpflichtungserklärung?
10.04.2010 um 00:47:44
 
Hallo liebe i4aler!

Meine Ehefrau, ihre Tochter aus erster Ehe, unsere gemeinsame Tochter und ich haben in knapp zwei Wochen einen Termin bei einem deutschen Generalkonsulat in der Russischen Föderation.
Zuerst beantragen wir einen deutschen Pass für unsere kleine (~3,5 Monate) gemeinsame Tochter, dann ein Visum für eine FZF meiner Frau mit unserer gemeinsamen Tochter, und dann ein Visum für den Nachzug ihrer Tochter aus erster Ehe (7 Jahre).
Für die Beantragung des Passes für unsere gemeinsame Tochter und für das FZF-Visums für meine Frau erwarten wir keine Probleme. Aber was das Visum für ihre Tochter aus erster Ehe angeht wissen wir nicht so recht, auf was wir uns einstellen müssen: In einem Dokument des zuständigen Generalkonsulats steht, dass ich für diesen Fall eine Verpflichtungserklärung abgeben soll, per Mail hat man uns mitgeteilt, dass das nicht nötig sei.
Vergangenen Donnerstag habe ich jedenfalls bei meiner ABH versucht, eine VE abzugeben. Man sagte mir, mein Einkommen sei zu niedrig. 2030 Euro netto in Steuerklasse 1 finde ich persönlich im Vergleich schon nicht so fürchterlich niedrig, aber seis drum, ich habe mir am Freitag früh eine fiktive Gehaltsbescheinigung in Steuerklasse 3 ausstellen lassen, was die freundlichen Damen unserer Personalabteilung auch superfix gemacht haben - danke Smiley Aber selbst die 2330 Euro sind angeblich noch zu niedrig für die Abgabe einer VE.
Nun war ich sehr irritiert und habe mich grob aufklären lassen: Man berechnet hier in Südniedersachsen das Einkommen, welches für die Abgabe einer VE verfügbar (ggf. pfändbar) sein muss, offensichtlich nach Pfändungstabelle + ~350 (380?) Euro pro Person. Meine Annahme war, dass nach Pfändungstabelle für meine Frau, unsere gemeinsame Tochter und mich etwa 1570 Euro nicht gepfändet werden dürften, alles darüber schon. Dann würde es mit 2330 Euro (ohne Kindergeld, ohne Elterngeld für meine Frau) auch wunderbar passen.
Leider wird wohl in der lokalen ABH "etwas" anders gerechnet, sodass es nach dem derzeitigen Stand nun so aussieht, dass jemand, der hier eine VE (laut Formular nach §§ 66 ff., für § 68 habe ich für hier kein Formular gefunden) abgeben will, und unterhaltspflichtig für ihren/seine Ehemann/Ehefrau und *ein* Kind ist, tatsächlich etwa 3000 Euro netto(!) benötigt, um jemanden einladen zu können.
Wenn man die Zahlen des statistischen Bundesamtes von Ende 2006 zugrunde legt, waren damals 33700 das durchschnittliche Haushalsnettoeinkommen in Deutschland. Vermutlich inklusive Sonderzahlungen, evtl. sogar inklusive Transferleistungen wie Kindergeld etc., da dort auch die Nichterwerbstätigen angegeben sind. Im Durchschnitt also merklich weniger als 3000 Euro netto pro Monat.
Vielleicht ein wenig vereinfacht gerechnet bedeutet das also, dass ein durchschnittlicher Haushalt mit 3 oder mehr Personen in Deutschland ohne größere Schulden *keine* VE abgeben und damit niemanden (= EINE Person, mehr als eine schon gar nicht) aus dem Ausland "einladen" kann?! Ist das so gedacht? Was soll dieser Unfug? Wie sollten wir dann jemals beide Elternteile meiner Frau und evtl. noch ihren Bruder für einen Urlaub hierher einladen? Kann man darauf drängen, dass die Berechnungsmodalitäten zumindest in unserem Fall (Familiennachzug der Tochter meiner Frau aus erster Ehe) angepasst werden?
Falls nein: Was können wir dafür tun, dass auch die Tochter meiner Frau aus ihrer ersten Ehe nicht allein in der Russischen Föderation bleiben muss (was wir natürlich nie zulassen würden, was also unter Umständen zu einer längerfristigen Familientrennung führen würde und gefühlt etwa 100 Mal pro Sekunde gegen die Menschenwürde verstößt), sondern zusammen mit meiner Frau und unserer gemeinsamen Tochter zu mir nach Deutschland kommen darf - möglichst bald?

Vielen Dank für Euren Rat im Voraus!

Beste Grüße,
   Christian, schockiert-frustriert
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.04.2010 um 10:02:53
 
1.

eine VE dürfte hier nicht erforderlich sein, da dauerhaft ein Leben in häuslicher Gemeinschaft angestrebt ist und sich eine Unterhaltspflicht bereits sozialrechtlich ergibt (unterhalb der Pfändungsfreigrenzen). Ein Anspruch auf Sozialleistungen dürfte daher nicht bestehen.

2.

Das regelmäßig größere Problem in solchen Fällen ist die Frage des alleinigen Sorgerechts des russischen Elternteils für das Kind aus der früheren Beziehung, da eine Alleinsorge in Russland kaum zu bekommen ist.

Muleta
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Christian M.
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Antwort #2 - 10.04.2010 um 11:29:56
 
Hallo Muleta!

Dankeschön für Deine Antwort! Smiley

Muleta schrieb am 10.04.2010 um 10:02:53:
1. eine VE dürfte hier nicht erforderlich sein, da dauerhaft ein Leben in häuslicher Gemeinschaft angestrebt ist und sich eine Unterhaltspflicht bereits sozialrechtlich ergibt (unterhalb der Pfändungsfreigrenzen). Ein Anspruch auf Sozialleistungen dürfte daher nicht bestehen.


Das ist sehr schön, Sozialleistungen wollen wir auch nicht.
1. Mit welchem Gesetz/Paragraphen oder Urteil kann man das unterfüttern? Ich habe grad mal via google gesucht (dauerhaft leben in häuslicher Gemeinschaft Verpflichtungserklärung), aber Nichts finden können Griesgrämig
2. Bei der Einladung der Eltern meiner Frau für einen Urlaubsaufenthalt (2 - 4 Wochen) bei uns wird uns dann vermutlich ein ähnliches Problem ereilen, oder werden in einem solchen Fall die Grenzen für die VE anders berechnet?

Muleta schrieb am 10.04.2010 um 10:02:53:
2. Das regelmäßig größere Problem in solchen Fällen ist die Frage des alleinigen Sorgerechts des russischen Elternteils für das Kind aus der früheren Beziehung, da eine Alleinsorge in Russland kaum zu bekommen ist.


Das alleinige Sorgerecht hat meine Frau unserer Ansicht nach.

Beste Grüße,
   Christian
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Muleta
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Antwort #3 - 10.04.2010 um 11:54:58
 
Christian M. schrieb am 10.04.2010 um 11:29:56:
Das ist sehr schön, Sozialleistungen wollen wir auch nicht.
1. Mit welchem Gesetz/Paragraphen oder Urteil kann man das unterfüttern? Ich habe grad mal via google gesucht (dauerhaft leben in häuslicher Gemeinschaft Verpflichtungserklärung), aber Nichts finden können Griesgrämig


§ 2 Abs. 2 S. 4 AufenthG. Letztlich auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II bzw. § 36 SGB XII.

Zitat:
2. Bei der Einladung der Eltern meiner Frau für einen Urlaubsaufenthalt (2 - 4 Wochen) bei uns wird uns dann vermutlich ein ähnliches Problem ereilen, oder werden in einem solchen Fall die Grenzen für die VE anders berechnet?


wie Deine ABH rechnet kann niemand vorhersagen. Wir können hier nur diskutieren, wie sie rechnen müsste.

Für einen Besuchsaufenthalt halte ich ein verfügbares Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenzen für angemessen, mit welchem im Falle einer Inanspruchnahme eine angemessene Ratenzahlung geleistet werden kann.

(Bei einem angestrebten Daueraufenthalt müsste der gesamte monatliche Bedarf durch laufende monatliche Einkünfte gedeckt sein, da eine Ratenzahlung ja nur zu stets weiter auflaufenden öffentlichen Belastungen führen würde)

Zitat:
Das alleinige Sorgerecht hat meine Frau unserer Ansicht nach.


das haben schon viele gedacht und dabei übersehen, dass es auf die eigene Meinung leider gar nicht ankommt. Es gibt hoffentlich eine eindeutige russische Gerichtsentscheidung, in der das Sorgerecht der KiMu allein übertragen wurde? Eine bloße "Einigung" zwischen den Elternteilen genügt idR nicht.

Muleta
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Antwort #4 - 10.04.2010 um 12:49:15
 
Hallo Muleta!

Muleta schrieb am 10.04.2010 um 11:54:58:
§ 2 Abs. 2 S. 4 AufenthG. Letztlich auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II bzw. § 36 SGB XII.


Dankeschön!

Muleta schrieb am 10.04.2010 um 11:54:58:
wie Deine ABH rechnet kann niemand vorhersagen. Wir können hier nur diskutieren, wie sie rechnen müsste.

Für einen Besuchsaufenthalt halte ich ein verfügbares Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenzen für angemessen, mit welchem im Falle einer Inanspruchnahme eine angemessene Ratenzahlung geleistet werden kann.

(Bei einem angestrebten Daueraufenthalt müsste der gesamte monatliche Bedarf durch laufende monatliche Einkünfte gedeckt sein, da eine Ratenzahlung ja nur zu stets weiter auflaufenden öffentlichen Belastungen führen würde)


Was auch immer eine angemessene Ratenzahlung sein mag Zwinkernd Das wird vermutlich dann wieder unsere ABH zu entscheiden haben. Naja, warten wir dann mal ab, bis es soweit ist.

Muleta schrieb am 10.04.2010 um 11:54:58:
das haben schon viele gedacht und dabei übersehen, dass es auf die eigene Meinung leider gar nicht ankommt. Es gibt hoffentlich eine eindeutige russische Gerichtsentscheidung, in der das Sorgerecht der KiMu allein übertragen wurde? Eine bloße "Einigung" zwischen den Elternteilen genügt idR nicht.


Immerhin eine ganz schön ausgefeilte/ausformulierte Entscheidung, welche im Beisein eines Notars freiwillig unterschrieben worden ist, und ihm wirklich sämtliche Rechte an seiner Tochter entzieht, bzw. übergibt er sie freiwillig an meine Frau, die im Gegenzug auf jegliche Alimentationszahlungen verzichtet. Außerdem übergibt er mir (namentlich benannt) das Recht, die Tochter meiner Frau aus erster Ehe zu adoptieren, sie hat schon meinen/unseren gemeinsamen Familiennamen angenommen (dummerweise mit nicht unglücklicher Transliteration, die in lateinischen Buchstaben nicht unbedingt auf meinen Nachnamen schließen lässt) etc. - allerdings wollen wir eine Auslandsadoption wenn irgend möglich vermeiden, da sich die Deutschen Jugendämter da komisch haben und auch im Falle einer Stiefkindadoption für den Sozialbericht horrende Summen verlangen, welcher innerhalb Deutschlands kostenlos erstellt wird.
Vielleicht wäre es ja möglich, sie zum Zwecke der Adoption nach Deutschland einreisen zu lassen, falls die vorliegenden "Einigungen" nicht ausreichend sein sollten? Meine Frau hat mir übrigens erklärt, dass eine Gerichtsentscheidung nach russischem Recht *nicht* mehr Wert hätte, als das, was uns nun vorliegt - scheinbar könnte theoretisch *beides gleichermaßen* nach russischem Recht angefochten werden, sowohl eine Gerichtsentscheidung als auch ihre Einigung. Ich muss sie bzw. ihren Cousin (russischer Anwalt) nochmal um die Gesetzesstellen bitten, aber vermutlich wird sich keine ABH dafür interessieren?

Beste Grüße,
   Christian
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