Hallo liebe i4aler!
Meine Ehefrau, ihre Tochter aus erster Ehe, unsere gemeinsame Tochter und ich haben in knapp zwei Wochen einen Termin bei einem deutschen Generalkonsulat in der Russischen Föderation.
Zuerst beantragen wir einen deutschen Pass für unsere kleine (~3,5 Monate) gemeinsame Tochter, dann ein Visum für eine
FZF meiner Frau mit unserer gemeinsamen Tochter, und dann ein Visum für den Nachzug ihrer Tochter aus erster Ehe (7 Jahre).
Für die Beantragung des Passes für unsere gemeinsame Tochter und für das FZF-Visums für meine Frau erwarten wir keine Probleme. Aber was das Visum für ihre Tochter aus erster Ehe angeht wissen wir nicht so recht, auf was wir uns einstellen müssen: In einem Dokument des zuständigen Generalkonsulats steht, dass ich für diesen Fall eine Verpflichtungserklärung abgeben soll, per Mail hat man uns mitgeteilt, dass das nicht nötig sei.
Vergangenen Donnerstag habe ich jedenfalls bei meiner
ABH versucht, eine
VE abzugeben. Man sagte mir, mein Einkommen sei zu niedrig. 2030 Euro netto in Steuerklasse 1 finde ich persönlich im Vergleich schon nicht so fürchterlich niedrig, aber seis drum, ich habe mir am Freitag früh eine fiktive Gehaltsbescheinigung in Steuerklasse 3 ausstellen lassen, was die freundlichen Damen unserer Personalabteilung auch superfix gemacht haben - danke
Aber selbst die 2330 Euro sind angeblich noch zu niedrig für die Abgabe einer
VE.
Nun war ich sehr irritiert und habe mich grob aufklären lassen: Man berechnet hier in Südniedersachsen das Einkommen, welches für die Abgabe einer
VE verfügbar (ggf. pfändbar) sein muss, offensichtlich nach Pfändungstabelle + ~350 (380?) Euro pro Person. Meine Annahme war, dass nach Pfändungstabelle für meine Frau, unsere gemeinsame Tochter und mich etwa 1570 Euro nicht gepfändet werden dürften, alles darüber schon. Dann würde es mit 2330 Euro (ohne Kindergeld, ohne Elterngeld für meine Frau) auch wunderbar passen.
Leider wird wohl in der lokalen
ABH "etwas" anders gerechnet, sodass es nach dem derzeitigen Stand nun so aussieht, dass jemand, der hier eine
VE (laut Formular nach §§ 66 ff., für § 68 habe ich für hier kein Formular gefunden) abgeben will, und unterhaltspflichtig für ihren/seine Ehemann/Ehefrau und *ein* Kind ist, tatsächlich etwa 3000 Euro netto(!) benötigt, um jemanden einladen zu können.
Wenn man die Zahlen des statistischen Bundesamtes von Ende 2006 zugrunde legt, waren damals 33700 das durchschnittliche Haushalsnettoeinkommen in Deutschland. Vermutlich inklusive Sonderzahlungen, evtl. sogar inklusive Transferleistungen wie Kindergeld etc., da dort auch die Nichterwerbstätigen angegeben sind. Im Durchschnitt also merklich weniger als 3000 Euro netto pro Monat.
Vielleicht ein wenig vereinfacht gerechnet bedeutet das also, dass ein durchschnittlicher Haushalt mit 3 oder mehr Personen in Deutschland ohne größere Schulden *keine*
VE abgeben und damit niemanden (= EINE Person, mehr als eine schon gar nicht) aus dem Ausland "einladen" kann?! Ist das so gedacht? Was soll dieser Unfug? Wie sollten wir dann jemals beide Elternteile meiner Frau und evtl. noch ihren Bruder für einen Urlaub hierher einladen? Kann man darauf drängen, dass die Berechnungsmodalitäten zumindest in unserem Fall (Familiennachzug der Tochter meiner Frau aus erster Ehe) angepasst werden?
Falls nein: Was können wir dafür tun, dass auch die Tochter meiner Frau aus ihrer ersten Ehe nicht allein in der Russischen Föderation bleiben muss (was wir natürlich nie zulassen würden, was also unter Umständen zu einer längerfristigen Familientrennung führen würde und gefühlt etwa 100 Mal pro Sekunde gegen die Menschenwürde verstößt), sondern zusammen mit meiner Frau und unserer gemeinsamen Tochter zu mir nach Deutschland kommen darf - möglichst bald?
Vielen Dank für Euren Rat im Voraus!
Beste Grüße,
Christian, schockiert-frustriert