Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Vermerk bei NE (Gelesen: 771 mal)
imowoman
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i love i4a


Beiträge: 4
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Vermerk bei NE
08.04.2010 um 19:08:43
 
Hallo zusammen,

als mein Mann heute bei einer Arbeit neu angefangen hat, hat sein Chef ihn auf einen Vermerk aufmerksam gemacht, der als Stempel neben der Seite steht, wo seine unbefristetete Niederlassungserlaubnis klebt:

Der aufenthaltstitel kann widerrufen werden, wenn sie keinen gültigen Pass besitzen. DEr aufenthalt ohne gültigen Pass stellt einen Rechtsverstoß dar, der grundstzlich geahndet wird.
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Neuausstellung des Passes ist ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt .... zu melden.


Was bedeutet das?Bzw. hat das etwas zu bedeuten???Oder ist es nur so eine Anmerkung?

Und 2. Er hat eine Niederlassungserlaubnis, gültig bis Unbefristet. Bei Anmerkungen steht:

§28 Absatz2  AufenthG, KEINE

§ 28 behandelt doch das Aufenthaltsbewilligungsgesetz,welches befristet ist. Wie kommt das denn hin???

Sind auf einmal etwas überrascht und hoffen auf eine schnelle Antwort....

Danke, Tina
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Stefan-TR
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 1.229

London, United Kingdom
London
United Kingdom
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vermerk bei NE
Antwort #1 - 08.04.2010 um 19:38:29
 
imowoman schrieb am 08.04.2010 um 19:08:43:
§28 Absatz2AufenthG, KEINE

§ 28 behandelt doch das Aufenthaltsbewilligungsgesetz,welches befristet ist. Wie kommt das denn hin???

Guck lieber nochmal genau in den Paragraphen. In meinem (aktuellen!) AufenthG steht da: "(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, ..."

imowoman schrieb am 08.04.2010 um 19:08:43:
Der aufenthaltstitel kann widerrufen werden, wenn sie keinen gültigen Pass besitzen. 

Das ist doch eine nette Erinnerung, dass man sich bitte rechtzeigig um die Verlaengerung/Erneuerung seines Passes kuemmern sollte. Aber eigentlich ist das ja eh selbstverstaendlich.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema