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Visumarten (Gelesen: 2.921 mal)
Kara
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i4a rocks!


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07.04.2010 um 10:21:07
 
hallo ..

ich wollte mal gerne wissen welche visumarten es gibt u ob es auch unteschiedliche laufzeiten dafür gibt...sprich 1 jahr oder 3 jahre???

weis das jemand???
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Stefan-TR
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Antwort #1 - 07.04.2010 um 10:36:59
 
Deine Frage ist sehr allgemein; falls du auf etwas konkretes hinaus willst, dann frage lieber direkt. Ansonsten schau mal bei Wikipedia nach Visum und nach Aufenthaltserlaubnis.
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maki
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Antwort #2 - 07.04.2010 um 10:39:14
 
Eine Suche nach "unechtes jahresvisum" kann auch helfen Zwinkernd
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Kara
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Antwort #3 - 07.04.2010 um 10:41:47
 
es gibt doch visen die gelten für 1 jahr u welche für 3 jahre...oder???
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schweitzer
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Antwort #4 - 07.04.2010 um 11:09:01
 
Ich fürchte Du verwechselst Visum auf der einen Seite mit AE (Aufenthaltserlaubnis) auf der anderen Seite.

Zum Thema Visum kannst Du Dich zum Beispiel
hier
allgemein informieren.

Bei den AE ist es so, dass es sich dabei immer um einen befristeten Aufenthaltstitel handelt. Es gibt aber sehr viele unterschiedliche Zwecke, die einem Aufenthaltitel zugrunde liegen können.

Davon und ob in Bezug auf einen bestimmten Zweck (zum Beispiel Familiennachzug) der ABH ein Ermessen eingeräumt ist, hinsichtlich der Festlegung der Dauer der Befristung, hängt es ab, ob im konkreten Fall die AE für ein, zwei oder drei Jahre erteilt wird. Drei Jahre ist in jedem Fall das Maximum - vor Ablauf müsste dann, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, ein Verlängerungsantrag oder auch Antrag auf Erteilung einer AE zu einem anderen Zweck oder einer NE  gestellt werden.

Alle Variationen können wir hier aber allgemein nicht erklären, das wäre Stoff für mindestens ein Halbtagsseminar.

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Kara
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Antwort #5 - 07.04.2010 um 11:23:48
 
ich glaube du hast recht...mit der Aufenthaltserlaubnis..habe das verwechselt...

man sagte uns bei der ABH das mein mann eine AE von 3 jahren bekommen soll..
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schweitzer
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Antwort #6 - 07.04.2010 um 11:26:07
 
Kara schrieb am 07.04.2010 um 11:23:48:
man sagte uns bei der AB das mein mann eine AE von 3 jahren bekommen soll.. 


Das wäre, wie gesagt, das zunächst mal maximal Mögliche.

Also, viel Glück!


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Antwort #7 - 07.04.2010 um 11:29:31
 
ja danke...

es gibt auch leute die sagen ich lüge u sowas gibt es nicht...kann man das denn auch nachlesen??
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schweitzer
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Antwort #8 - 07.04.2010 um 11:40:54
 
Kara schrieb am 07.04.2010 um 11:29:31:
.kann man das denn auch nachlesen?? 


Kann man - es geht ja offensichtlich um den Ehegattennachzug eines ausländischen Partners zu seiner deutschen Frau. Die Erteilung der AE richtet sich also nach § 28 AufenthG. - Zu diesem Kontext ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG nachzulesen:

Zitat:
28.1.6 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung
i. d. R. auf drei Jahre zu befristen.
Hiervon abweichend
ist eine Befristung auf nur ein Jahr
angezeigt, wenn Restzweifel bestehen (unterhalb
der eine Ablehnung des Antrags rechtfertigenden
Schwelle), ob die Eheschließung
nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des
ausländischen Ehegatten geschlossen wurde (so
genannte Scheinehe, siehe hierzu Nummer
27.1a.1.1.2 f.). Soweit entsprechende Zweifel am
Vorliegen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung
bestehen oder Obdachlosigkeit droht,
ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst
nur für ein Jahr zu erteilen.


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Antwort #9 - 07.04.2010 um 12:02:39
 
ja das stimmt ehegattennachzug...

danke ich hab mir das schonmal angesehen
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