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60 Monaten Rentenversicherung - Voraussetzung für Daueraufenthalt EG? (Gelesen: 22.008 mal)
Lounge
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06.04.2010 um 21:52:18
 
Hallo zusammen,
mein Antrag auf den Daueraufenthalt EG wurde mündlich abgelehnt. Begründung: fehlende 60 Monaten Rentenversicherung.
Es hat sich in der VWV klar dargestellt, dass 60 Monaten keine Regelanforderung, sondern Obergrenze ist. Mir wurde aber gesagt, es hätte einen Gerichtsurteil vom Landesverwaltungsgerichtshof gegeben, dass 60 Monaten Voraussetzung sei.
Was kann ich nun machen?
Danke...
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 06.04.2010 um 21:59:05
 
Lounge schrieb am 06.04.2010 um 21:52:18:
Was kann ich nun machen?


Bestehe auf einen schriftlichen, begründeten Bescheid!

Wenn wieder abgelehnt wird, würde ich an Deiner Stelle Rechtsmittel einlegen. Die VWV, in denen von der besagten Obergrenze die Rede ist, sind für die ABH verbindlich!

Lounge schrieb am 06.04.2010 um 21:52:18:
Mir wurde aber gesagt, es hätte einen Gerichtsurteil vom Landesverwaltungsgerichtshof gegeben, dass 60 Monaten Voraussetzung sei. 


Dann sollen sie Dir mal das Aktenzeichen nennen - bzw. sie würden es sicher tun, wenn sie schriftlich begründen müssen.

Ich kenne so ein Urteil (bislang) nicht ...  hä?

=schweitzer=
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rarkuri
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 09.04.2010 um 19:02:34
 
nein, man braucht nicht 60 Monaten Renterversicherung.
ich glaube sie zitiert das Urteil von München, aber das Urteil gar zu tun mit deine Antrag, weil das Urteil gilt nicht für alle...

ich schlage vor, erst , bitte ein schriftliche Erklärung von Amt zu bekommen. nach du schriftliche Erklärung erhalten hast, dann du  dein Meinung aüßern kannst oder Einspruch vorzulegen falls das Schreiben ist ablehnungbescheid.


so wie man kann sehr gut äußern oder Einspruch vorlegen: bitte gucke mal foldende :
---------------------------------------



Geschäftszeichen M3-xxxx-xx/xxxx
Ihr Schreiben /
Bescheid
vom xx.xx.xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrem Bescheid vom xx.xx.xxxxx lege ich Einspruch vor (
oder zu Ihrem Schreiben vom xx.xx.xxxx aüßer ich meine Meindung folgende:)

Es bestehen ernsthafte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit Ihrer beabsichtigten Ablehnungsentscheidung,
weil Sie hierbei offensichtlich ohne eine notwendige fehlerfreie Ermessensausübung von einer
gesetzlich nicht vorgesehenen „Regelanforderung“ ausgegangen waren, dass ich zum Nachweis über eine
angemessene Altersversorgung schon jetzt mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare
Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens
nachweisen muss. Ich bitte dringend um die Beachtung allgemeingültiger Rechtsgrundsätze.
Nach §9a AufenthG ist einem Ausländer eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach Artikel 2 Buchstabe
b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn die in §9a AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
Hierzu gehört auch, dass sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt
zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist (§9a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).
Nach §9c AufenthG liegen feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des §9a Abs. 2 Nr. 2 in der Regel
vor, wenn der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte u.a. im In- oder
Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat (§9c Satz 1
Nr. 2 AufenthG). Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach §9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlich sind,
werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in §9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG
vorgesehen ist (§9c Satz 3 AufenthG).
Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis (§9 AufenthG) sind bei Daueraufenthalt-EG (§9a AufenthG)
aber keine 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als
Regelanforderung nachzuweisen. Der in §9c Satz 3 AufenthG enthaltene Verweis auf §9 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 AufenthG, dass der Ausländer mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare
Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens
2
nachweist, beinhaltet keine Regelanforderung, sondern ist als Obergrenze zu verstehen (siehe weiter
unten).
Als Regelanforderung, also als Regelerteilungsvoraussetzung gemäß §9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG wird
ausweislich der Gesetzesbegründung nur verlangt, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung
Beiträge oder Aufwendungen, z.B bei bisherigen Beschäftigungen die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung, geleistet hat, mit denen eine im Hinblick auf das Lebensalter und die bisherige
Aufenthaltszeit im Bundesgebiet angemessene Altersversorgung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem
Erwerbsleben, also im Zeitpunkt vom Eintritt des Ruhestands, aufgrund des bisherigen Versicherungsverlaufs
prognostisch zu erwarten sein muss. Denn „Die Voraussetzung der Nummer 2 ist – was durch die
Richtlinie zwingend geboten ist und auch dem Normzweck entspricht – in einem prognostischen Sinne
derart formuliert, dass eine im Hinblick auf das Lebensalter und die bisherige Aufenthaltszeit im
Bundesgebiet angemessene Altersversorgung aufgrund des bisherigen Versicherungsverlaufs zu erwarten
sein muss.“ (Auszug aus „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien
der Europäischen Union“ (Bundestag-Drucksache 16/5065 vom 23.04.2007, Seite 163)).
In diesem Zusammenhang heißt es in Allgemeiner Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum
Aufenthaltsgesetz (Bundesrat-Drucksache 669/09 vom 27.07.2009, Seite 108) auch insofern, also fast
wortgleich wie in Hinweisen vom Bundesministerium des Innern vom 18.12.2007 zu den wesentlichen
Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen
Union vom 19.08.2007:
„Der Ausländer muss eine angemessene Altersversorgung nach §9c Satz 1 Nummer 2 nachwiesen. Die
Prüfung der angemessenen Altersversorgung ist prognostischer Natur; nicht notwendig ist, dass der
Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem
Erwerbsleben über eine angemessene Altersversorgung verfügt.“ „Bei der Prüfung der angemessenen
Alterversorgung können neben erworbenen Anwartschaften inländischer Träger auch Anwartschaften
ausländischer Träger berücksichtigt werden, sofern nur so eine angemessene Altersvorsorge sichergestellt
werden kann. Der in §9c Satz 3 enthaltene Verweis auf §9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 beinhaltet
keine Regelanforderung, sondern ist als Obergrenze zu verstehen.“
Wie bereits oben erwähnt, wird als Regelanforderung gemäß §9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG nur verlangt,
dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung Beiträge oder Aufwendungen geleistet hat, mit
denen eine im Hinblick auf das Lebensalter und die bisherige Aufenthaltszeit im Bundesgebiet
angemessene Altersversorgung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben aufgrund des
bisherigen Versicherungsverlaufs prognostisch zu erwarten sein muss. Für die erforderliche Prognose ist
also darauf abzustellen, dass der Ausländer im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben in der
Regel über eine angemessene Altersversorgung verfügen wird, wobei es der Gleichheitssatz des Art. 3 GG
(Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner
Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden.) verbietet, das Ermessen in einzelnen Fällen ohne hinreichenden Grund
abweichend von dem Regelfall auszuüben.
Nach ständiger Rechtsprechung beziehen sich die Worte „in der Regel“ („regelmäßig“, „Regelanforderung“,
„Regelerteilungsvoraussetzung“) auch im System der Rechtsgrundlagen für Aufenthaltstitel auf
Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden.
Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind,
3
dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (vgl. z.B. BVerwG, NVwZ
2008, 326).
Liegt ein Regelfall vor, ist der Ausländerbehörde bei Vorliegen einer Regelanforderung kein Ermessen bei
der Entscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung eingeräumt (BVerwG, NVwZ 1994, 381). Liegt ein
Ausnahmefall von der Regelanforderung vor, ist eine fehlerfreie behördliche Ermessensentscheidung
notwendig (vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 326; BVerwG, NVwZ 1994, 381). Die Ermessensentscheidung als
der dritte vom Gesetzgeber vorgesehene Entscheidungsmodus bietet in der Verwaltungspraxis höhere
Gewähr für eine Berücksichtigung aller Aspekte des jeweiligen Einzelfalles und die angemessene
Gewichtung anlässlich einer Entscheidung (vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 326). Bei der Ermessensentscheidung
trifft die Behörde die Pflicht, auf der Grundlage zutreffender Tatsachen das Für und Wider
der sich gegenüberstehenden Belange umfassend abzuwägen und sich von Erwägungen leiten zu lassen,
die nicht gesetzwidrig und für den Einzelfall dem Gesetzeszweck entsprechend sachgemäß sind (vgl.
BVerwGE 22, 215 (217f.); BVerwG, NVwZ 1994, 381). Sie handelt rechtswidrig, wenn sie - etwa aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung - eine gebotene Einzelfallwürdigung negiert und schematisch
entscheidet (vgl. BVerwGE 10, 176 (180)). Gleiches gilt, wenn sie in der Ermessensentscheidung kein
Ermessen ausgeübt. Denn die erforderlichen Ermessenserwägungen kann nicht im Gerichtsverfahren
nachgeschoben werden. §114 S. 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich für eine
Ergänzung defizitärer Ermessenserwägungen im Verwaltungsprozess, nicht aber für die erstmalige
Ausübung des Ermessens (BVerwG, NVwZ 2008, 326; BVerwG, NVwZ 1999, 425).
Hier bedürfte es wohl aber keiner abschießenden Klärung der Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit einer
Ermessensentscheidung, weil ein Ausnahmefall von der Regelanforderung nicht vorliegt. Im vorliegenden
Fall ist nämlich keine atypische Fallgestaltung ersichtlich, welche eine Abweichung von der Regelanforderung
rechtfertigen könnte. Als
xxxxx
  habe ich bei bisherigen Beschäftigungen die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
geleistet, mit denen eine im Hinblick auf das Lebensalter und die bisherige Aufenthaltszeit im
Bundesgebiet angemessene Altersversorgung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben
aufgrund des bisherigen Versicherungsverlaufs in der Regel prognostisch zu erwarten sein muss, so dass
die zwingende Regelanforderung, also Regelerteilungsvoraussetzung gemäß §9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG
erfüllt ist.
Mit freundlichen Grüßen
-------------------------




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« Zuletzt geändert: 09.04.2010 um 19:12:58 von rarkuri »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 15.04.2010 um 21:19:54
 
schweitzer schrieb am 06.04.2010 um 21:59:05:
Wenn wieder abgelehnt wird, würde ich an Deiner Stelle Rechtsmittel einlegen. Die VWV, in denen von der besagten Obergrenze die Rede ist, sind für die ABH verbindlich!


Dazu kommt, dass die Richtlinie 2003/109/EG Vorrang hat - fehlende Rentenversicherung spielt keine Rolle.

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Lior
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Antwort #4 - 11.12.2011 um 13:04:23
 
Hallo,

zwar ist der Thread alt, aber der VGH Mannheim habe die 60 Pflichtbeiträge gefordert, habe ich irgendwo gelesen, jedoch weiter nichts gefunden. Weiss jemand mehr darüber?
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schweitzer
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Antwort #5 - 11.12.2011 um 13:13:49
 
Lior schrieb am 11.12.2011 um 13:04:23:
aber der VGH Mannheim habe die 60 Pflichtbeiträge gefordert, habe ich irgendwo gelesen, jedoch weiter nichts gefunden. 


Dann guck mal
hier
. (Blaues bitte anklicken!)

Es geht um eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, Aktenzeichen ist im verlinkten Text erwähnt und die Leitsätze findest Du als pdf-Datei unten an die verlinkte Antwort angehängt.


=schweitzer=
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Antwort #6 - 21.06.2012 um 13:47:59
 
Hallo zusammen,

ist das Gesetz geändert worden ?

Ich erfülle alle Bedienungen für Daueraufenthalt EG. Mein Antrag wurde aber abgelehnt.

Antwort von Karlsruhe ABH

Zitat:
Nach aktueller Aktenlage ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach 9 a AufenthG nicht möglich. Sie haben die Pflichtbeiträge noch nicht erfüllt. Nach 9 c S.3 AufenthG darf nicht mehr verlangt werden, als in 9 Abs. 2S. 1Nr. 3 AufenthG als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis festgelegt ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist von einer angemessenen Altersversorgung auszugehen. Da Sie erst seit dem 31.10.2011 Ihre Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 AufenthG besitzen, ist dies noch nicht erfüllt.



Also ich bin seit 12 Jahren in Deutschland (Uni abgeschlossen). Erfülle alle Konditionen ausser 60 Monaten Pflichtbeiträgen.

Was soll ich unter diese Ablehnung verstehen ?


Vielen Dank!

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Antwort #7 - 21.06.2012 um 13:59:54
 
Der Bescheid ist etwas schlampig abgefasst - nach § 9a AufenthG gibt es eben gerade keine NE sondern den DA-EG (bleibt zu vermuten, dass die Behörde das eigentlich auch gemeint hat)

Das Gesetz ist allerdings nicht geändert worden. Auch die Verwaltungsvorschriften nicht, jedenfalls nicht bezogen auf die Erteilung des DA-EG. Dort ist nach wie vor davon die Rede, dass beim DA-EG die 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge als Obergrenze anzusehen sind.

Inzwischen gibt es aber Rechtsprechung der zweithöchsten Verwaltungsgerichtsinstanz, die das anders sieht und nach der auch für den DA-EG die vollen 60 Monate zu verlangen sind.

(siehe dazu meinen vorigen Beitrag und den blau markierten Link dort!)

Wahrscheinlich hat sich "Deine" ABH dieser neueren Rechtsauffassung angeschlossen. (an sich ganz logisch, denn die entsprechende Entscheidung stammt ja gerade vom VGH Baden-Württemberg - und dazu gehört Karlsruhe ja zweifelsfrei)

Ob Du dagegen vorgehen willst, ist Deine Entscheidung - welche Erfolgsaussichten bestehen, ist von hier aus kaum zu sagen - ich vermute, es würde ein zielmlich langer und im Zweifel schwieriger Weg ggf. bis zur höchsten Verwaltungsgerichtsinstanz. Ergebnis: ungewiss.

Wenn Du es genauer wissen möchtest, wirst Du um mindestens ein Beratungsgespräch mit einem insoweit kompetenten Rechtsanwalt kaum herumkommen.


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Antwort #8 - 21.06.2012 um 14:08:44
 
Danke für Deine Antwort.

Ich finde es wirklich schade. Ein Studiumfreund von mir hat mit  99% gleiche Konditionen in Böblingen Daueraufenthalt-EG bekommen und in Karlsruhe bekommt man ne Ablehnung. Sehr subjektiv leider.


Ganz unten steht noch so was :

Zitat:
Wenn Sie eine kostenpflichtige Ablehnung wünschen, so teilen Sie uns dies bitte mit. Sie können Ihren Antrag ohne Kosten für Sie entsehen, zurück ziehen. Bitte nehmen Sie Ihren Antrag schriftlich bis zum xx.xx.2012 zurück
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Antwort #9 - 21.06.2012 um 14:14:33
 
Na ja, das sagt nichts anderes als das Du nun entscheiden musst. -

Entweder Du akzeptierst die Sache (zähneknirschend) und nimmst den Antrag bis zum genannten Termin zurück.

Oder Du bestehst auf einer (kostenpflichtigen) schriftlichen Ablehnung - die wäre die Grundlage, um dann den Rechtsweg weiter zu beschreiten, sich gegen die Ablehnung mit juristischen Mitteln zur Wehr zu setzen. - Zu den Aussichten habe ich Dir schon das gesagt was ich konnte - mehr wird hier aus dem Forum heraus leider kaum jemand beisteuern können.


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Antwort #10 - 21.06.2012 um 14:17:51
 
Danke für die schnelle Antwort.
Ich werde nicht den Rechtweg nehmen sehr wahrscheinlich.


Viele Grüße
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Antwort #11 - 21.06.2012 um 20:11:28
 
Hi Schweitzer,

einige Fragen hätte ich noch, da ich jetzt diesen Thread in Ruhe lesen konnte:

Ich bin jetzt heim  gekommen und sehe, dass da ganz am Ende sowas steht (ich hatte nur eine teilweise gescannte Version ) :

Zitat:
Wir bitten das Versehen zu entschuldigen



Wieso wird hier entschuldigt ? Erst nach 5 Wochen hat die ABH gemerkt, dass sie meinen Antrag ablehnen können oder wie sollte man diesen Satz verstehen ?

Da ich leider ein Ingenieur bin und mit juristische Sachen nicht so klar komme :

Man kann also entweder nach dem hier :

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26102009_MI31284060....

Daueraufenthalt EG zustimmen oder

nach dem VVG ablehnen  ? Das heißt dieser Prozess ist nicht 100% geregelt und ist abhängig je nachdem wo und bei wem das beantragt wird ?



Bei wem liegt die Entscheidung ? Bei der ABH-KA  oder bei eine zentrale Stelle ? Berlin, Hamburg usw... ?

Vielen Dank schonmal für Deine Antworten.




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Antwort #12 - 22.06.2012 um 20:29:36
 
Die Entscheidung liegt bei Deiner ABH, bei niemand anderem. Und Du kannst Dich DAGEGEN wehren oder nicht.

Dass die Sache offenbar gegenwärtig wegen der Unterschiede in VWV und zweitinstanzlicher Rechtsprechung nicht einheitlich ist, ist überaus misslich aber halt ein Fakt. - Um das (wieder) abschließend und einheitlich zu regeln, müsste das jemand wohl tatsächlich mal bis zur höchsten juristischen Instanz durchklagen ...


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 29.06.2012 um 09:07:37
 
elektron schrieb am 21.06.2012 um 14:17:51:
Ich werde nicht den Rechtweg nehmen sehr wahrscheinlich.

Ich habe einen anderen Vorschlag. Du kannst Deinen Antrag jetzt zurücknehmen und am 1.8.2012 einen Antrag für eine NE nach §18b (NE für Absolventen deutschen Hochschulen) stellen. Dafür brauchst Du nur 24 Beiträge (ich gehe davon aus, dass Du schon mehr als 2 Jahre als Ingenieur arbeitest).
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Antwort #14 - 08.07.2012 um 13:55:28
 
Ich werde meinen Antrag zurueckziehen. Ich arbeite erst seit einem Jahr als Ingenieur, davor habe ich als Werkstudent (2 Jahren) gearbeitet und einen geringen Betrag an RV bezahlt. Ich denke aber nicht dass die Tätigkeiten als Werkstudent betrachtet werden.


Ich habe eine andere Frage, wie unten beschrieben :

Zitat:
Wenn Sie eine kostenpflichtige Ablehnung wünschen, so teilen Sie uns dies bitte mit. Sie können Ihren Antrag ohne Kosten für Sie entsehen, zurück ziehen. Bitte nehmen Sie Ihren Antrag schriftlich bis zum xx.xx.2012 zurück



Ich hab ja für diesen Antrag 130 euro ausgegeben. Heißt das ich werde diese 130 euro zurueckbekommen ?

Ich wollte jetzt schriftlich meinen Antrag zurueckziehen. Hat jemand hierfür einen Vorschag vielleicht für mich, wie ich am Besten das formulieren kann. Ich würde gerne auch auf Verwaltungsvorschriften (Obergrenze)  hinweisen und meinen Antrag zurueckziehen.




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