Aras schrieb am 21.11.2016 um 01:47:39:Kann man so sagen.
Ok, es heißt aber nicht, dass feste und regelmäßige Einkünfte nur dann vorliegen, wenn man die Voraussetzungen des § 9c erfüllt? Oder ist die Auflistung abschließend und der Antragsteller muss eben die genauen Voraussetzungen dieses Parahraphen zwingend erfüllen?
Aras schrieb am 21.11.2016 um 01:47:39:So wie es aber angeblich vom deutschen Gesetzgeber vorgesehen sein soll, geht es darum, dass der Ausländer irgendwann auch in Rente geht und dann potentiell Sozialhilfebezieher sein könnte.
Ist ja auch nachvollziehbar. Du hast aber früher korrekt darauf hingewiesen, dass es in § 9c nicht um eine angemessene Alters
vorsorge, sondern um eine angemessene Alters
versorgung geht. Daher finde ich Deine Frage
Aras schrieb am 21.11.2016 um 01:47:39:2. Warum soll denn ausgerechnet durch 60 Beiträge in die Deutschen Rente eine angemessene Altersvorsorge vorliegen?
vollkommen legitim. Nicht alle 60 Monate RV führen wohl zu einer angemessenen Aters
versorgung, sind aber wohl bei einer fünfjährigen unselbständigen Tätigkeit wohl die angemessene Alters
vorsorge, da man für jeden Monat dieser Tätigkeit fleißig RV-Beiträge abgeführt hat. Ob dies den Sinn der DA-Richtlinie so widerspiegelt, sei erstmal dahin gestellt...
Aras schrieb am 21.11.2016 um 01:47:39:Die Richtlinie darf nicht mit weiteren Erschwernissen für den Ausländer ins nationale Gesetz umgesetzt werden. D.h. weitere Erschwernisse sind nicht erlaubt. Wenn die nationale Gesetzgebung aber Erleichterungen abweichend der Richtlinie für den Ausländer vorsieht, dann ist das erlaubt.
VGH BW ließ dies wohl fei außer Betracht und strickte sein Urteil auf andere Weise zusammen...
Aras schrieb am 21.11.2016 um 01:47:39:Wenn man es in einem anderen Bundesland als Baden-Württemberg macht, hat man ggf. die Chance dass es dem EuGH vorgelegt wird.
Ich würde es nicht komplett ausschließen, dass man trotz alledem durchaus auch in BW den EuGH gleich in der Erstinanz miteinbeziehen könnte, wenn man etwas mehr Glück mit dem Richter hätte als der damalige Kläger. Oder macht das hier diskutierte Urteil des VGH BW alle Wege zur Gerechtigkeit (d.h. in die höchsten supra- bzw. nationalen Gerichte) in dieser Frage in BW wirklich zu?