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60 Monaten Rentenversicherung - Voraussetzung für Daueraufenthalt EG? (Gelesen: 22.021 mal)
schweitzer
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Antwort #15 - 08.07.2012 um 19:42:29
 
elektron schrieb am 08.07.2012 um 13:55:28:
Ich arbeite erst seit einem Jahr als Ingenieur, davor habe ich als Werkstudent (2 Jahren) gearbeitet und einen geringen Betrag an RV bezahlt. 


Beitrag ist Beitrag, warum sollte ein geringerer Beitrag nicht zählen? - Ich würde versuchen, die ABH auf die Möglichkeit, die engelchen+ hier erwähnt hat, gezielt anzusprechen - Du hast insoweit doch nichts zu verlieren.

elektron schrieb am 08.07.2012 um 13:55:28:
Ich hab ja für diesen Antrag 130 euro ausgegeben. 


Wie bitte? Auf welcher Rechtsgrundlage soll das denn statthaft sein? So was höre ich zum ersten Mal!


=schweitzer=

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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #16 - 09.07.2012 um 13:13:05
 
Wenn du schon 12 Jahre in D bist und Aufenthalt nach § 18 hast, würde ich mich einbürgern lassen. Du brauchst dafür keine NE.
Das weiß ich, weil mein Antrag und der eines sehr guten Freundes angenommen wurde. Meiner ist noch in Bearbeitung, aber mein Freund wurde auch ohne NE eingebürgert, weil er schon  insgesamt über 8 Jahre hier war, erst als Student und dann ca. 13 Monate mit §18 gelebt und gearbeitet hatte.
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Antwort #17 - 09.07.2012 um 13:32:13
 
schweitzer schrieb am 08.07.2012 um 19:42:29:
Wie bitte? Auf welcher Rechtsgrundlage soll das denn statthaft sein? So was höre ich zum ersten Mal!


135 EUR gem. § 44a AufenthV. Auch Behörden haben langsam gelernt, dass Vorkasse die Abwicklung vereinfacht. Das ist möglich gem. § 16 VwKostG.

Bearbeitungsgebühren sind dann die Hälfte, § 49 Abs. 1 AufenthV.
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Antwort #18 - 12.07.2012 um 08:18:15
 
schweitzer schrieb am 08.07.2012 um 19:42:29:
Beitrag ist Beitrag, warum sollte ein geringerer Beitrag nicht zählen?

Es gibt eigentlich unterschiedliche RV-Beiträge. Beiträge, die als "aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung" gekennzeichnet sind, sind nur von dem Arbeitgeber bezahlt und nicht voll angerechnet auf der Wartezeit. Die Höhe von Pflichtbeiträge spielt aber keine Rolle.

elektron schrieb am 08.07.2012 um 13:55:28:
Ich arbeite erst seit einem Jahr als Ingenieur, davor habe ich als Werkstudent (2 Jahren) gearbeitet und einen geringen Betrag an RV bezahlt. Ich denke aber nicht dass die Tätigkeiten als Werkstudent betrachtet werden.

Hattest Du mehr als 10 Jahre studiert? Seit wie lange hast Du die AE nach §18?

Am besten einen Termin für eine Kontoklärung bei der DRV vereinbaren und danach eine Rentenauskunft anfordern.
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Antwort #19 - 12.07.2012 um 11:56:25
 
ich war heute bei ABH (HH)

und bekam Antwort, dass minimum 60 Monate Rentenversicherung müssen sein.

ich habe bis 2012 41  Monate  bezahlt + 36 Monate bekam für Hochschulausbildung
und in 2012 habe ich fast 7  Monate (ins. 84 Monate  )
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Antwort #20 - 12.07.2012 um 20:51:42
 
a22 schrieb am 12.07.2012 um 11:56:25:
und bekam Antwort, dass minimum 60 Monate Rentenversicherung müssen sein.ich habe bis 2012 41Monatebezahlt + 36 Monate bekam für Hochschulausbildung und in 2012 habe ich fast 7Monate (ins. 84 Monate)


Sind das nicht > 60 Monate?
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Antwort #21 - 12.07.2012 um 21:25:28
 
grisu1000 schrieb am 12.07.2012 um 20:51:42:
Sind das nicht > 60 Monate?


man zählt diese 36 Monate  für Hochschulausbildung nicht




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Antwort #22 - 12.07.2012 um 21:53:23
 
a22 schrieb am 12.07.2012 um 21:25:28:
man zählt diese 36 Monatefür Hochschulausbildung nicht


Sind die 36 Moante im Rentenversicherungsbescheid ausgewiesen so gelten sie.
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Antwort #23 - 12.07.2012 um 22:06:52
 
grisu1000 schrieb am 12.07.2012 um 21:53:23:
Sind die 36 Moante im Rentenversicherungsbescheid ausgewiesen so gelten sie.


gibt es dazu gesetzliche Begründung ?

in erforderliche Unterlagen für Daueraufenthalt-EG  steht:

Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung.

das wäre schön , wenn alle meine Monate, die  im Rentenversicherungsbescheid ausgewiesen , gelten.

Es wurde mir bei ABH gesagt, das die gelten nicht.

und was für vergleichbare Versorgungseinrichtung ? wenn ich mache
privatrente  (z.B bei HUK oder AXA) und zahle noch 6 monate + 6 monate werden so wie so bezahlt  (denn arbeite ich)
bekomme ich die "fehlende" 12 Monate in 6 Monate ?


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Antwort #24 - 15.11.2016 um 13:47:45
 
Hallo,

in Niedersachsen sind auch 60 Monatsbeiträge keine Obergrenze, sondern eine Voraussetzung für die Erteilung der Daueraufenthalt-EG.

Folgendes habe ich von der ABH bekommen

" Zitat:
Erst ab der Zahlung von 60 Rentenversicherungsbeiträgen besteht ein Anspruch auf eine Altersrente nach dem Sozialgesetzbuch.Sollten weniger als 60 Beiträge geleistet sein, muss die Rentenversicherung einem anfallenden Rentenanspruch nur eingeschränkt und nicht dauerhaft nachkommen.
Damit ein Daueraufenthalt nach §9a AufenthG erteilt werden kann, ist jedoch  nach §9c Satz 1 Nr.3 AufenthG eine Absicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit (im Alter) in Form eines „unbefristeten oder sich automatisch verlängernden“ Versicherungsschutzes notwendig.
Mit anderen Worten: Wurden keine 60 Monatsbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt, besteht auch kein Anspruch auf eine unbefristete bzw. sich automatisch verlängernde Altersrente und Somit sind Voraussetzungen des §9c Satz 1 Nr.3 AufenthG nicht erfüllt, und ein Aufenthaltstitel nach §9a AufenthG kann nicht erteilt werden.
Eine Abweichung von den üblichen 60 Monatsbeiträgen, die zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder eines Daueraufenthaltstitels gefordert werden, wird nur abgewichen, wenn dies im Gesetz ausdrücklich festgelegt ist
."

Kennt jemand vllt. eine aktuelle Entscheidung des Landes Niedersachsens bezüglich das Thema Daueraufenthalt-EG ?
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Antwort #25 - 16.11.2016 um 00:51:51
 
Da gibts wahrscheinlich nix, weil das VGH Baden-Württemberg europarechtswidrig entschieden hat.

Ich schreibe was dazu bis Ende dieser Woche.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #26 - 20.11.2016 um 20:09:19
 
Also bezüglich der Europarechtswidrigkeit der Forderung nach 60 Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung möchte ich folgende Ausführungen machen:

1. § 9c AufenthG

Zitat:
Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn

1.      der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
2.      der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
3.      der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und
4.      der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird. Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.


Wenn man den Wortsinn der Regelung nimmt, dann geht es bei der Frage nach angemessenen Beiträgen zur Altersversorgung darum die festen und regelmäßigen Einkünfte als solche erkennen. Denn die Auflistung der Erteilungsvoraussetzungen wird in § 9a AufenthG abschließend aufgezählt (enumeratio ergo limitatio). Und im § 9a werden keine Ansprüche auf eine angemessene Altersvorsorge gefordert. Vergleicht man systematisch den §9a mit dem §9 (Niederlassungserlaubnis), dann kann man ein Redaktionsversehen - also dass man vergessen hat Rentenbeiträge zu fordern - ausschließen. Zumal Beiträge zur Altersversorgung geleistet werden sollen und nicht eine Altersvorsorge erworben werden soll.

Und liest man den letzten Satz des §9c, dann wird nur gesagt, dass keine höheren Beiträge als für eine Niederlassungserlaubnis gefordert werden. Ist man angestellt, dann werden automatisch Beiträge zu der Rentenversicherung geleistet. Es können also nur bei Selbstständigkeit die Beitragshöhe relevant werden. Die h.M. liest den letzten Satz des §9c sogar so, dass es sich nicht auf die Beitragshöhe bezieht sondern auf die Anzahl von Rentenbeiträgen.

Schaut man sich die dazugehörige Richtlinie 2003/109/EG an, dann sieht es sogar noch düsterer aus.

Zitat:
Artikel 5
Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung
eines langfristig Aufenthaltsberechtigten

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen vom Drittstaatsangehörigen
den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen über Folgendes verfügt:

a) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme
der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für
seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen
ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese
Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können
die Höhe der Mindestlöhne und -renten beim Antrag auf
Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
berücksichtigen;

b) eine Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat
sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die
eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen
verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem
nationalen Recht erfüllen.


Also woher kommt die Forderung nach Beiträgen zur Altersversorgung?
Sie kommen aus den Erwägungen Nr. 7.

Zitat:
(7) Um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
zu erlangen, sollten Drittstaatsangehörige
ausreichende Einkünfte und einen Krankenversicherungsschutz
nachweisen, damit sie keine Last für den betreffenden
Mitgliedstaat werden. Bei der Beurteilung der
Frage, ob der Drittstaatsangehörige über feste und regelmäßige
Einkünfte verfügt, können die Mitgliedstaaten
Faktoren wie die Entrichtung von Beiträgen in ein Alterssicherungssystem
und die Erfüllung der steuerlichen
Verpflichtungen berücksichtigen


Also hier wird quasi gesagt, dass die Einkünfte dann als ausreichend beurteilt werden, wenn die Einkünfte nach den darin geforderten Abzügen für den Lebensunterhalt ausreichen. Also sollte der Ausländer zwar seine Einkünfte für seinen Lebensunterhalt nutzen aber dies nur weil er die ganze Zeit seine steuerlichen Leistungen nicht erfüllt, dann ist sein Lebensunterhalt nicht gesichert. Genauso wenn jemand Scheinselbstständig ist und keine Altersversorgungsbeiträge leistet.

Jetzt muss man die Historie der Richtlinie kennen um diese Erwägung korrekt einordnen zu können.

Insbesondere Deutschland hat versucht 60 Rentenbeiträge in die Richtlinie einzubringen. Nur wer sagt, dass man mit 60 Rentenbeiträge in anderen Mitgliedsstaaten auch eine Altersrente erwirbt? Siehe u.a. das fehlen der Forderung in Erwägung 7 im Kommissionsvorschlag KOM(2001) 127 endg. (Amtsblatt der EG C 240 E S. 79) oder der nicht angenommene Abänderungsantrag im Amtsblatt der EG "C 284 E" Seite 98. Oder wie es in der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen" geschrieben steht:
Zitat:
4.1.2. Dahingegen ist die Bestimmung im Richtlinienvorschlag in Bezug auf die notwendigen wirtschaftlichen Mittel und darüber, dass es sich um feste Einkünfte handeln muss, nicht eindeutig und gibt den Mitgliedstaaten Ermessensspielräume, die sie willkürlich nutzen können.

Laut lachend

Als Kompromiss mit Deutschland hat man aber die Berücksichtigung der Altersversorgungsbeiträge bei der Feststellung der Einkünfte akzeptiert. Aber es wurde ausdrücklich keine Altersvorsorge als Erteilungsvoraussetzung gefordert.

In der BT-Drucks. 16/5065 S. 163

Zitat:
Zu Satz 1 Nr. 2
Die Voraussetzung der Nummer 2 ist – was durch die Richt-
linie zwingend geboten ist und auch dem Normzweck ent-
spricht – in einem prognostischen Sinne derart formuliert,
dass eine im Hinblick auf das Lebensalter und die bisherige
Aufenthaltszeit im Bundesgebiet angemessene Altersversor-
gung aufgrund des bisherigen Versicherungsverlaufs zu er-
warten sein muss. Da die Altersvorsorge nach der Dauer-
aufenthalt-Richtlinie ein zulässiges, aber nicht zwingendes
Bewertungselement für die Feststellung der ausreichenden
Sicherung des Lebensunterhalts darstellt, ist auch die im
zweiten Halbsatz der Nummer 2 vorgesehene Ausnahme zu-
lässig, die dem § 9 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit § 9 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 entspricht. Diese Ausnahme ist nach der Dauer-
aufenthalt-Richtlinie hinsichtlich der Altersvorsorge, nicht
aber hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung insgesamt
zulässig. Die Berücksichtigung der in den Nummern 1 und 2
genannten Tatsachen ist nach Erwägungsgrund 7 der Richt-
linie zulässig


Erlaubt denn der Erwägungsgrund Nr. 7 denn tatsächlich einen solchen (prognostischen) Erwerb einer Altersvorsorge?

Also wenn man das weiß, dann hat die Legislative, die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit durch die Hintertür 60 Rentenbeiträge als Voraussetzung für die Erteilung einer DA-EG hinzugedichtet.


http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/AUTO/?uri=uriserv:OJ.CE.2001.240.01.00...
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2002.036.01.005...
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/AUTO/?uri=uriserv:OJ.CE.2002.284.01.00...
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/16/050/1605065.pdf
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Antwort #27 - 20.11.2016 um 23:39:21
 
Aras schrieb am 20.11.2016 um 20:09:19:
Denn die Auflistung der Erteilungsvoraussetzungen wird in § 9a AufenthG abschließend aufgezählt (enumeratio ergo limitatio). Und im § 9a werden keine Ansprüche auf eine angemessene Altersvorsorge gefordert.

Wolltest Du damit sagen, dass man durch die Präzisierung der Definition von festen und regelmäßigen Einküften in § 9c keine weiteren als die in § 9a aufgezählten Voraussetzungen hinzufügen dürfte, auch wenn es hier um die "bloße" Aufschlüsselung eines (unbestimmten?) Rechtsbegriffs geht?

Aras schrieb am 20.11.2016 um 20:09:19:
Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn ...

Wie soll man hier die Wörter "in der Regel" verstehen? Heißt das, dass es (Einzel-)Fälle geben kann, wo trotz der Erfüllung aller in § 9c aufgezählten Voraussetzungen keine feste und regelmäßige Einkünfte vorliegen?

Aras schrieb am 20.11.2016 um 20:09:19:
Als Kompromiss mit Deutschland hat man aber die Berücksichtigung der Altersversorgungsbeiträge bei der Feststellung der Einkünfte akzeptiert. Aber es wurde ausdrücklich keine Altersvorsorge als Erteilungsvoraussetzung gefordert.

Sprich, das Urteil des VGH BW war doch europarechtkonform? Nach dem Motto: alles, was der ABH von der Richtlinie 2003/109 nicht explizit verboten ist, von den Ausländern für die Erteilung einer EzDA-EU an Unterlagen/Nachweisen zu fordern, ist erlaubt.

Aras schrieb am 20.11.2016 um 20:09:19:
Erlaubt denn der Erwägungsgrund Nr. 7 denn tatsächlich einen solchen (prognostischen) Erwerb einer Altersvorsorge?

Kann man mit der Frage vor EuGH ziehen, was meinst Du?

P.S. Und natürlich großen Dank für die genommene Zeit!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #28 - 21.11.2016 um 01:21:22
 
Das ganze könnte man auf viele Weisen interpretieren. Etwa den Halbsatz in dem Erwägungsgrund Nr. 7 in der dt. Fassung "damit  sie  keine  Last  für  den  betreffenden  Mitgliedstaat   werden" kann schon wegen der gewählten Zeitform schließen lassen, dass der Mitgliedsstaat prüfen kann, ob der Antragsteller auf Dauer in der Lage ist ausreichende Einkünfte zu erzielen. Damit müsste man in Deutschland nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht nur einen Anspruch auf eine Rente haben (was ja in den meisten Fällen nur dann der Fall ist, wenn man vorher 60 Monatsbeiträge abgeführt hat, sondern deren Höhe muss auch noch ausreichend damit man nie eine Last für die Sozialsysteme wird.
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Antwort #29 - 21.11.2016 um 01:47:39
 
Hallo Bayraqiano, danke für deine Ansicht.

Zitat:
Das ganze könnte man auf viele Weisen interpretieren. Etwa den Halbsatz in dem Erwägungsgrund Nr. 7 in der dt. Fassung "damit  sie  keine  Last  für  den  betreffenden  Mitgliedstaat   werden" kann schon wegen der gewählten Zeitform schließen lassen, dass der Mitgliedsstaat prüfen kann, ob der Antragsteller auf Dauer in der Lage ist ausreichende Einkünfte zu erzielen.


Wenn man sich den Halbsatz betrachtet, dann bezieht es sich auf die Einkünfte und auf die Krankenversicherung. Vergleichbar mit den Regelungen der Unionsfreizügigkeit. Wie lässt sich erklären, dass die steuerlichen Verpflichtungen im gleichen Satz mit den Beiträgen zu den Alterssicherungssystem genannt werden? Der VGH BW meint:

Zitat:
Auch der Umstand, dass sich der Vorschlag Deutschlands in den Richtlinien-Beratungen nicht durchsetzen konnte, 60 Beitragsmonate in der gesetzlichen Rentenversicherung als zwingende Voraussetzung eines Daueraufenthaltsrechts zu normieren (vgl. Renner/Dienelt, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 9a AufenthG Rn. 37 m.w.N.), führt schließlich nicht zu einer anderen Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie. Hieraus kann vielmehr gefolgert werden, dass die Richtlinie es dem Drittstaatsangehörigen frei stellt, seine gesicherte Altersversorgung etwa auch durch eine private Rentenversicherung, durch Rentenanwartschaften im Ausland oder sonstige
feste
Vermögenswerte nachzuweisen.


Nochmal: Steuerliche Verpflichtungen und Beiträge zu den Alterssicherungssystemen im gleichen Satz? Da drängt sich doch direkt auf, dass nur die staatlichen Alterssicherungssysteme gemeint sein können.

dim4ik schrieb am 20.11.2016 um 23:39:21:
Wolltest Du damit sagen, dass man durch die Präzisierung der Definition von festen und regelmäßigen Einküften in § 9c keine weiteren als die in § 9a aufgezählten Voraussetzungen hinzufügen dürfte, auch wenn es hier um die "bloße" Aufschlüsselung eines (unbestimmten?) Rechtsbegriffs geht?


Kann man so sagen.

dim4ik schrieb am 20.11.2016 um 23:39:21:
Wie soll man hier die Wörter "in der Regel" verstehen? Heißt das, dass es (Einzel-)Fälle geben kann, wo trotz der Erfüllung aller in § 9c aufgezählten Voraussetzungen keine feste und regelmäßige Einkünfte vorliegen?

Gute Frage. Dann müsste man die Ausnahme suchen. Wenn man beispielsweise in eine deutschen Rente bezieht, dann hat man ein Einkommen. Jedoch zahlt man davon keine Rentenbeiträge. 

So wie es aber angeblich vom deutschen Gesetzgeber vorgesehen sein soll, geht es darum, dass der Ausländer irgendwann auch in Rente geht und dann potentiell Sozialhilfebezieher sein könnte. Darum soll der Ausländer bitteschön auch für seine Rente vorsorgen.

Nur gibt es da mehrere Probleme (in Anknüpfung an Bayraqiano):
1. Was ist denn angemessene Altersvorsorge? Die deutsche Rente wird selbst vom deutschen Staat nicht mehr als die einzige ausreichende Altervorsorge angesehen. Der Durchschnittsbürger soll ja u.a. in Rührup- und Riester-Rente investieren bzw. zahlen Kinder ihren Eltern auch Unterhalt.
2. Warum soll denn ausgerechnet durch 60 Beiträge in die Deutschen Rente eine angemessene Altersvorsorge vorliegen?
3. Erwägung Nr. 9 der Richtlinie besagt:
Zitat:
(9) Wirtschaftliche Erwägungen sollten nicht als Grund
dafür herangezogen werden, die Zuerkennung der
Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
zu versagen, und dürfen nicht so aufgefasst werden, dass
sie die entsprechenden Bedingungen berühren.

Angemessene Altersvorsorge kann also nicht als Ablehnungsgrund dienen, da es ja dann offensichtlich wirtschaftliche Erwägungen sind, die DA-EU zu verweigern. So auch Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, AufenthG § 9c Lebensunterhalt Rn. 7.


dim4ik schrieb am 20.11.2016 um 23:39:21:
Sprich, das Urteil des VGH BW war doch europarechtkonform? Nach dem Motto: alles, was der ABH von der Richtlinie 2003/109 nicht explizit verboten ist, von den Ausländern für die Erteilung einer EzDA-EU an Unterlagen/Nachweisen zu fordern, ist erlaubt.

Die Richtlinie darf nicht mit weiteren Erschwernissen für den Ausländer ins nationale Gesetz umgesetzt werden. D.h. weitere Erschwernisse sind nicht erlaubt. Wenn die nationale Gesetzgebung aber Erleichterungen abweichend der Richtlinie für den Ausländer vorsieht, dann ist das erlaubt.

dim4ik schrieb am 20.11.2016 um 23:39:21:
Kann man mit der Frage vor EuGH ziehen, was meinst Du?

Denke schon. Aber schau dir das Urteil vom VGH BW an. Die Argumente die ich dir hier geschrieben habe, sind vom Kläger beim VGH BW angeführt worden. Aber was hat das VGH BW gemacht?

Zitat:
Nach alledem sieht der Senat keine Veranlassung, die Frage der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. a der Daueraufenthalts-Richtlinie 2003/109/EG im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Für den Senat ist - gerade auch im Hinblick auf den insoweit hinreichend eindeutigen Erwägungsgrund Nr. 7 - die Antwort klar (
acte clair
i.S.v. EuGH, Urteil vom 06.10.1982, Rs. 283/81 ), dass es die Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht verbietet, im Rahmen der nachzuweisenden festen und regelmäßigen Einkünfte auch zumindest geringfügige Rentenanwartschaften zu fordern.


Das VGH BW hat also alles wegargumentiert und auch die Vorlage ans EuGH verweigert. Wenn man es in einem anderen Bundesland als Baden-Württemberg macht, hat man ggf. die Chance dass es dem EuGH vorgelegt wird. Wenn überhaupt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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