nein, man braucht nicht 60 Monaten Renterversicherung.
ich glaube sie zitiert das Urteil von München, aber das Urteil gar zu tun mit deine Antrag, weil das Urteil gilt nicht für alle...
ich schlage vor, erst , bitte ein schriftliche Erklärung von Amt zu bekommen. nach du schriftliche Erklärung erhalten hast, dann du dein Meinung aüßern kannst oder Einspruch vorzulegen falls das Schreiben ist ablehnungbescheid.
so wie man kann sehr gut äußern oder Einspruch vorlegen: bitte gucke mal foldende :
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Geschäftszeichen M3-xxxx-xx/xxxx
Ihr Schreiben /
Bescheid
vom xx.xx.xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrem Bescheid vom xx.xx.xxxxx lege ich Einspruch vor (
oder zu Ihrem Schreiben vom xx.xx.xxxx aüßer ich meine Meindung folgende:)
Es bestehen ernsthafte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit Ihrer beabsichtigten Ablehnungsentscheidung,
weil Sie hierbei offensichtlich ohne eine notwendige fehlerfreie Ermessensausübung von einer
gesetzlich nicht vorgesehenen „Regelanforderung“ ausgegangen waren, dass ich zum Nachweis über eine
angemessene Altersversorgung schon jetzt mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare
Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens
nachweisen muss. Ich bitte dringend um die Beachtung allgemeingültiger Rechtsgrundsätze.
Nach §9a
AufenthG ist einem Ausländer eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach Artikel 2 Buchstabe
b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn die in §9a
AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
Hierzu gehört auch, dass sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt
zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist (§9a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).
Nach §9c
AufenthG liegen feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des §9a Abs. 2 Nr. 2 in der Regel
vor, wenn der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte u.a. im In- oder
Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat (§9c Satz 1
Nr. 2 AufenthG). Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach §9c Satz 1 Nr. 2
AufenthG erforderlich sind,
werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in §9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
AufenthGvorgesehen ist (§9c Satz 3 AufenthG).
Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis (§9 AufenthG) sind bei Daueraufenthalt-EG (§9a AufenthG)
aber keine 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als
Regelanforderung nachzuweisen. Der in §9c Satz 3
AufenthG enthaltene Verweis auf §9 Abs. 2 Satz 1 Nr.
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AufenthG, dass der Ausländer mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare
Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens
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nachweist, beinhaltet keine Regelanforderung, sondern ist als Obergrenze zu verstehen (siehe weiter
unten).
Als Regelanforderung, also als Regelerteilungsvoraussetzung gemäß §9c Satz 1 Nr. 2
AufenthG wird
ausweislich der Gesetzesbegründung nur verlangt, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung
Beiträge oder Aufwendungen, z.B bei bisherigen Beschäftigungen die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung, geleistet hat, mit denen eine im Hinblick auf das Lebensalter und die bisherige
Aufenthaltszeit im Bundesgebiet angemessene Altersversorgung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem
Erwerbsleben, also im Zeitpunkt vom Eintritt des Ruhestands, aufgrund des bisherigen Versicherungsverlaufs
prognostisch zu erwarten sein muss. Denn „Die Voraussetzung der Nummer 2 ist – was durch die
Richtlinie zwingend geboten ist und auch dem Normzweck entspricht – in einem prognostischen Sinne
derart formuliert, dass eine im Hinblick auf das Lebensalter und die bisherige Aufenthaltszeit im
Bundesgebiet angemessene Altersversorgung aufgrund des bisherigen Versicherungsverlaufs zu erwarten
sein muss.“ (Auszug aus „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien
der Europäischen Union“ (Bundestag-Drucksache 16/5065 vom 23.04.2007, Seite 163)).
In diesem Zusammenhang heißt es in Allgemeiner Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum
Aufenthaltsgesetz (Bundesrat-Drucksache 669/09 vom 27.07.2009, Seite 108) auch insofern, also fast
wortgleich wie in Hinweisen vom Bundesministerium des Innern vom 18.12.2007 zu den wesentlichen
Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen
Union vom 19.08.2007:
„Der Ausländer muss eine angemessene Altersversorgung nach §9c Satz 1 Nummer 2 nachwiesen. Die
Prüfung der angemessenen Altersversorgung ist prognostischer Natur; nicht notwendig ist, dass der
Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem
Erwerbsleben über eine angemessene Altersversorgung verfügt.“ „Bei der Prüfung der angemessenen
Alterversorgung können neben erworbenen Anwartschaften inländischer Träger auch Anwartschaften
ausländischer Träger berücksichtigt werden, sofern nur so eine angemessene Altersvorsorge sichergestellt
werden kann. Der in §9c Satz 3 enthaltene Verweis auf §9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 beinhaltet
keine Regelanforderung, sondern ist als Obergrenze zu verstehen.“
Wie bereits oben erwähnt, wird als Regelanforderung gemäß §9c Satz 1 Nr. 2
AufenthG nur verlangt,
dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung Beiträge oder Aufwendungen geleistet hat, mit
denen eine im Hinblick auf das Lebensalter und die bisherige Aufenthaltszeit im Bundesgebiet
angemessene Altersversorgung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben aufgrund des
bisherigen Versicherungsverlaufs prognostisch zu erwarten sein muss. Für die erforderliche Prognose ist
also darauf abzustellen, dass der Ausländer im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben in der
Regel über eine angemessene Altersversorgung verfügen wird, wobei es der Gleichheitssatz des Art. 3
GG(Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner
Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden.) verbietet, das Ermessen in einzelnen Fällen ohne hinreichenden Grund
abweichend von dem Regelfall auszuüben.
Nach ständiger Rechtsprechung beziehen sich die Worte „in der Regel“ („regelmäßig“, „Regelanforderung“,
„Regelerteilungsvoraussetzung“) auch im System der Rechtsgrundlagen für Aufenthaltstitel auf
Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden.
Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind,
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dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (vgl. z.B. BVerwG, NVwZ
2008, 326).
Liegt ein Regelfall vor, ist der Ausländerbehörde bei Vorliegen einer Regelanforderung kein Ermessen bei
der Entscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung eingeräumt (BVerwG, NVwZ 1994, 381). Liegt ein
Ausnahmefall von der Regelanforderung vor, ist eine fehlerfreie behördliche Ermessensentscheidung
notwendig (vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 326; BVerwG, NVwZ 1994, 381). Die Ermessensentscheidung als
der dritte vom Gesetzgeber vorgesehene Entscheidungsmodus bietet in der Verwaltungspraxis höhere
Gewähr für eine Berücksichtigung aller Aspekte des jeweiligen Einzelfalles und die angemessene
Gewichtung anlässlich einer Entscheidung (vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 326). Bei der Ermessensentscheidung
trifft die Behörde die Pflicht, auf der Grundlage zutreffender Tatsachen das Für und Wider
der sich gegenüberstehenden Belange umfassend abzuwägen und sich von Erwägungen leiten zu lassen,
die nicht gesetzwidrig und für den Einzelfall dem Gesetzeszweck entsprechend sachgemäß sind (vgl.
BVerwGE 22, 215 (217f.); BVerwG, NVwZ 1994, 381). Sie handelt rechtswidrig, wenn sie - etwa aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung - eine gebotene Einzelfallwürdigung negiert und schematisch
entscheidet (vgl. BVerwGE 10, 176 (180)). Gleiches gilt, wenn sie in der Ermessensentscheidung kein
Ermessen ausgeübt. Denn die erforderlichen Ermessenserwägungen kann nicht im Gerichtsverfahren
nachgeschoben werden. §114 S. 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich für eine
Ergänzung defizitärer Ermessenserwägungen im Verwaltungsprozess, nicht aber für die erstmalige
Ausübung des Ermessens (BVerwG, NVwZ 2008, 326; BVerwG, NVwZ 1999, 425).
Hier bedürfte es wohl aber keiner abschießenden Klärung der Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit einer
Ermessensentscheidung, weil ein Ausnahmefall von der Regelanforderung nicht vorliegt. Im vorliegenden
Fall ist nämlich keine atypische Fallgestaltung ersichtlich, welche eine Abweichung von der Regelanforderung
rechtfertigen könnte. Als
xxxxx
habe ich bei bisherigen Beschäftigungen die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
geleistet, mit denen eine im Hinblick auf das Lebensalter und die bisherige Aufenthaltszeit im
Bundesgebiet angemessene Altersversorgung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben
aufgrund des bisherigen Versicherungsverlaufs in der Regel prognostisch zu erwarten sein muss, so dass
die zwingende Regelanforderung, also Regelerteilungsvoraussetzung gemäß §9c Satz 1 Nr. 2
AufenthGerfüllt ist.
Mit freundlichen Grüßen
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