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Recht auf Freizügigkeitskarte? (Gelesen: 3.462 mal)
afama
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Recht auf Freizügigkeitskarte?
04.04.2010 um 20:13:42
 
Guten Tag an Alle

ich habe eine Frage, die ich in diesem  Forum nicht gefunden habe, ich bin ein Student, nicht EU-Bürger, seit 2002 in Deutschland mit Studentenaufenthalt, bin seit 2007  verheiratet  mit einer EU-Bürgerin und wir haben eine gemeinsame Tochter,  die auch die Staatsangehörigkeit ihrer  Mutter hat. Mein Frau arbeitet nicht  und hat nie in Deutschland gearbeitet,  unser  Lebensunterhalt  ist gesichert  durch meinen mini Job und  die Unterstützung meiner Familie.  Ich habe nie staatliche Hilfe bekommen. Meine Frau besitzt ein Freizügigkeitskarte, die immer solange gültig ist bis mein Aufenthaltserlaubnis abläuft. Also wenn ich meinen Studenten-Aufenthalt verlängere, wird ihre Freizügigkeitskarte  auch für die gleiche Dauer  verlängert. Meine Frage ist ob es  richtig ist, dass ihre Freizügigkeitskarte ist mit meiner Aufenthaltnis gebunden?? Und eine andere Frage ist, ob ich Recht  habe auch eine Freizügigkeitskarte zu bekommen.

Ich danke Euch im Voraus und wünsche Euch Allen schöne Feiertage
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 07.04.2010 um 20:06:20
 
Zitat:
Meine Frage ist ob es  richtig ist, dass ihre Freizügigkeitskarte ist mit meiner Aufenthaltnis gebunden??


Nein, diese Praxis der ABH ist rechtswidrig.
(Aber ihr müsst krankenversichert sein.)
Die ABH geht wohl davon aus, dass deine Frau ohne deine AE (Arbeitserlaubnis nach der 90/180-Regel) nicht über ausreichende Mittel verfügen würde. Das könnte sein, allerdings ist sie jetzt freizügigkeitsberechtigt und dadurch hast auch du ein Aufenthaltsrecht gemäß dem EU-Recht.

§7(1)(b) und §8(3) und (4) der Richtlinie 2004/38/EG

Umsetzung §2(2) sowie §5a(1) Punkt 3 FreizügG/EU

Zitat:
Und eine andere Frage ist, ob ich Recht  habe auch eine Freizügigkeitskarte zu bekommen.


Du darfst eine Aufenthaltskarte beantragen (musst aber nicht, solange du eine gültige AE hast, aber dann müsstest du deine AE nicht verlängern und hättest das von dir beschriebene Problem nicht mehr.)

§7(2) und §9 der Richtlinie
§3, §4 und §5(3) FreizügG/EU

Zitat:
unser  Lebensunterhalt  ist gesichert  durch meinen mini Job und  die Unterstützung meiner Familie.


Es ist nicht erlaubt, ein bestimmtes Einkommen oder Vermögen zu verlangen, sondern jeder Antrag muss einzeln geprüft werden. Steht mehr Einkommen zur Verfügung als der Antragsteller (die Familie) als Hartz4-Empfänger bekommen würde, dann soll das Einkommen ausreichend sein, sonst kann verlangt werden, dass man zeigt, dass es reicht. Es geht um dein Einkommen und Vermögen, Unterstützung durch Dritte ist zwar ohne Weiteres erlaubt, aber nur schon erhaltene Unterstützung wird mitgerechnet (es sei denn, die Eltern sind sowieso unterhaltspflichtig).

Die Freizügigkeitsbescheinigungen deiner Frau und Tochter und deine Aufenthaltskarte sollen fünf Jahre lang gültig sein. Eine kürzere Dauer ist nicht ausgeschlossen, käme aber nur aus begründeten finanziellen Gründen in Frage.

Sofern deine Frau schon freizügigkeitsberechtigt ist, und das ist sie durch dein Einkommen, hast du eben ein Aufenthaltsrecht gemäß dem EU-Recht und kannst eine Aufenthaltskarte beantragen. Mit dieser gilt die 90/180-Regel nicht mehr, das heißt, du dürftest mehr arbeiten. Ferner hat deine Frau dadurch ein Aufenthaltsrecht egal ob du noch studierst oder nicht und egal wie lange die Freizügigkeitsbescheinigung/Aufenthaltskarte gültig ist.

Am besten diskutierst du die Sache mit der zuständigen Behörde und erwähnst die Rechtsquellen. Wenn der Sachbearbeiter die bisherige Praxis nicht ändern will, bitte ihn um Rechtsquellen und wenn nötig, verlange den Amtsleiter und führe die Diskussion weiter, oder stell einfach den Antrag. Eine Ablehnung bedarf einer Begründung und anhand deines Beitrages scheint es keinen Grund für eine Ablehnung zu geben.


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afama
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 16.04.2010 um 19:22:25
 
Danke schön für deine Antwort.

Ich habe folgende email von der Ausländerbehörde bekommen.

"grundsätzlich haben Sie als Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltskarte. Allerdings erhalten Sie mit dieser Aufenthaltskarte lediglich die gleichen Rechte wie Ihre Ehefrau.

Da Polen nur begrenzt Freizügigkeit genießt, benötigt Ihre Frau zur Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis-EU, welche bei der Agentur für Arbeit beantragt werden muss. Ohne diese Arbeitserlaubnis ist ihr jegliche Beschäftigung, abgesehen von einer selbständigen Beschäftigung, untersagt. Dies würde für Sie bedeuten, dass Sie mit der Aufenthaltskarte nicht mehr automatisch eine Arbeitserlaubnis erhalten, sondern diese bei der Agentur für Arbeit beantragen müssen. Aus anderen Fällen ist jedoch bekannt, dass die Chance, eine solche Arbeitserlaubnis zu erhalten Nahe Null liegt.

Wenn Sie dennoch weiterhin den Wechsel auf eine Aufenthaltskarte anstreben, möchte ich Sie vorab darauf hinweisen, dass Ihre Ehefrau und somit auch in Anlehnung Sie und Ihr Kind nur so lange Freizügigkeitsberechtigt sind, wie der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sicher gestellt werden kann. So lange Sie jedoch keine Arbeitserlaubnis erhalten, dürfte die dauerhafte Sicherstellung des Lebensunterhaltes fraglich sein."


Ich habe noch paar Fragen:

Mutly schrieb am 07.04.2010 um 20:06:20:
Nein, diese Praxis der ABH ist rechtswidrig. 




gilt das auch für EU-Bürger aus Polen? Also ist das rechtswidrig, dass die Freizügigkeitsbescheinigung meiner Frau (aus Polen) nur solange gültig ist bis meine Aufenthaltserlaubnis abläuft?

2) Auch soweit ich weiss, wenn die EU-Bürger oder ihre Familienangehörige sich mehr als 5 Jahre regelmäßig in Deutschland aufhalten, bekommen sie eine Freizügigkeitsbescheinigung für 5 Jahre. Meine Frau ist zwar in Deutschland nur 3 Jahre, aber ich bin schon fast 8 Jahre hier. Habe ich Recht auf solche Freizügigkeitsbescheinigung, oder gilt diese Regel nicht für neue EU-Länder wie Polen?

3) Ist das auch richtig, dass wenn ich eine Freizügigkeitsbescheinigung bekommen, ich dann fast keine Chance habe eine Arbeitserlaubnis-EU zu bekommen, wie die Ausländerbehörde mir mitgeteilt hat?
Einfügen möchte ich noch, dass unser Lebensunterhalt  durch meinen mini Job und  die Unterstützung meiner Familie gesichert ist und dass meine Frau erfolgreich einen Integrationskurs absolviert hat (wenn das was hilft).


Ich bedanke mich im Voraus für alle Antworten,

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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 16.04.2010 um 20:34:09
 
afama schrieb am 16.04.2010 um 19:22:25:
gilt das auch für EU-Bürger aus Polen?


Das ist dann leider ein bisschen anders, denn Deutschland hat immernoch Einschränkungen für Bürger der Länder, die der EU 2004 beigetreten sind, die als Arbeitnehmer tätig sein möchten.

afama schrieb am 16.04.2010 um 19:22:25:
Also ist das rechtswidrig, dass die Freizügigkeitsbescheinigung meiner Frau (aus Polen) nur solange gültig ist bis meine Aufenthaltserlaubnis abläuft?


In dem Fall nicht unbedingt. Studiert deine Frau und/oder ist sie selbstständig? Würdet ihr ohne dein Einkommen über ausreichende Mittel verfügen? D.h. mehr als ihr als Hartz4 Bedarfsgemeinschaft bekommen würdet. (Weniger kann europarechtlich klappen, wird aber schwieriger vor allem wenn die Behörde es anders betrachtet.)

Wenn ihr ohne ohne deine Arbeit, also mit der Unterstützung deiner Familie, über ausreichende Mittel verfügen würdet, ist es etwas komplizierter. Deine Frau ist freizügigkeitsberechtigt, wenn ein Freizügigkeitstatbestand vorliegt. Liegt ein Freizügigkeitstatbestand durch ausreichende Mittel auch ohne deine Arbeit vor, so ist sie auch ohne dieses Einkommen freizügigkeitsberechtigt. Dann sollte es klappen. Ob die ABH das akzeptiert ohne dass ihr Solvit kontaktieren müsstet oder sogar das Gericht anrufen müsstet, ist eine andere Frage, ebenfalls die Frage, ob sich die Mühe lohnen würde.

afama schrieb am 16.04.2010 um 19:22:25:
2) Auch soweit ich weiss, wenn die EU-Bürger oder ihre Familienangehörige sich mehr als 5 Jahre regelmäßig in Deutschland aufhalten, bekommen sie eine Freizügigkeitsbescheinigung für 5 Jahre.


Im Normallfall werden Freizügigkeitsbescheinigungen und Aufenthaltskarten mit einer Gültigkeit von fünf Jahren ausgestellt. Das ist eine "Soll-Bestimmung", das heißt, es ist normal aber Ausnahmen sind nicht ausgeschlossen.

Der Ablauf der Freizügigkeitsbescheinigung heißt nicht, dass der Inhaber nicht mehr freizügigkeitsberechtigt ist. Die Freizügigkeitsbescheinigung ist deklatorisch und nach Ablauf muss die Behörde prüfen, ob ein Freizügigkeitstatbestand noch vorliegt. Ist das der Fall, muss eine neue Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt werden.

Sofern deine Frau fünf aufeinanderfolgenede Jahre freizügigkeitsberechtigt in Deutschland wohnt, erwirbt sie von Rechts wegen das Daueraufenthaltsrecht. Es kommt nicht darauf an, wie lange ihre Freizügigkeitsbescheibnigung(en) gültig war(en). Die Behörde kann das prüfen und muss dann eine Bescheinigung des Daueraufenthaltrechts ausstellen.

afama schrieb am 16.04.2010 um 19:22:25:
Ist das auch richtig, dass wenn ich eine Freizügigkeitsbescheinigung bekommen, ich dann fast keine Chance habe eine Arbeitserlaubnis-EU zu bekommen


Grundsätzlich ja. In deinem Fall würde dies aber heißen, dass du schlechter gestellt wärest als Menschen in der gleichen Situation (in diesem Fall: Studenten), die eine AE haben. Das soll nicht sein. Auch hier, ob die Behörde das akzeptiert und ob es sich lohnt, sich weiter damit zu beschäftigen, ist eine andere Frage.

afama schrieb am 16.04.2010 um 19:22:25:
dass meine Frau erfolgreich einen Integrationskurs absolviert hat (wenn das was hilft).


Das spielt keine Rolle.

afama schrieb am 16.04.2010 um 19:22:25:
Meine Frau ist zwar in Deutschland nur 3 Jahre, aber ich bin schon fast 8 Jahre hier.


Du könntest nach dem Studium eine AE zur Arbeitssuche/Arbeitsaufnahme bekommen und/oder deine Frau könnte auch ohne dich freizügigkeitsberechtigt werden (Arbeit, Selbstständigkeit, eigenes Studium, u.U. Arbeitssuche), wenn sie sonst nicht freizügigkeitsberechtigt wäre, oder sie erwirbt nach fünf Jahren das Daueraufenthaltsrecht, dann gilt die erste Antwort oben. Was ihr am besten macht, wird also wahrscheinlich auf eure Pläne ankommen.
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Muleta
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Antwort #4 - 16.04.2010 um 20:55:29
 
afama schrieb am 16.04.2010 um 19:22:25:
Ich habe folgende email von der Ausländerbehörde bekommen.


Deine ABH bewegt sich da gerade in einem außerordentlich unübersichtlichen Terrain, woran der deutsche Gesetzgeber mit seiner schlampigen Umsetzung von EU-Recht nicht ganz unbeteiligt ist.

Gem. Anhang XII, Nr. 8 zur Beitrittsakte ist der damals gültige Art. 11 der VO 1612/68 teilweise suspendiert worden (Quellen unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:12003TN12/02:DE:HTML und http://www.info4alien.de/doc/vo_eu/1612_68.htm ). Ohne das jetzt weiter vertiefen zu wollen, scheitert diese ganze Überlegung auf dieser Rechtsgrundlage aber wohl daran, dass Deine Frau nicht erwerbstätig ist. Die Erwägung, die Entscheidung EuGH Chen hier analog heranzuziehen, spare ich mir mal.

Allerdings war die Umsetzung in nationales Recht missglückt, denn aus § 13 FreizügigkG/EU ergibt sich nur, dass eine Anwendung des FreizügigkG/EU nur dann in Betracht kommt, wenn die Beschäftigung genehmigt wurde. Dies kann nur den Fall betreffen, in dem der (stammberechtigte) Unionsbürger sein Freizügigkeitsrecht aus der Arbeitnehmereigenschaft ableitet. Da vorliegend der stammberechtigte Unionsbürger sein Freizügigkeitsrecht aber aus § 4 FreizügigkG ableitet, ist m.E. das FreizügigkG in Gänze und ohne die Einschränkungen der Beitrittsakte auf die Familienangehörigen anwendbar. Vermutlich wird diese Argumentation aber mit Ausnahme von einigen Lesern auf i4a und einer kleinen Handvoll anderer Menschen kaum jemand verstehen und eine EuGH-Entscheidung wollt Ihr wahrscheinlich vermeiden...

Folgen wir also mal der Ansicht der ABH, dass der Familienangehörige stets den gleichen Arbeitsmarktzugang erhält wie der Stammberechtigte:

Der Unionsbürger kann eine Arbeitsberechtigung-EU nach § 284 SGB III erhalten, wenn der Unionsbürger sich bereits rechtmäßig seit drei Jahren in Deutschland aufhält. Grundlage hierfür ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV der wegen des Diskriminierungsverbots für Unionsbürger stets auch von diesen in Anspruch genommen werden kann (so auch DA zu § 284 SGB III, Nr. 4.1.411).

Wenn Deine Frau sich also seit 3 Jahren rechtmäßig in Deutschland erhält, kann sie bei der Arbeitsagentur eine unbeschränkte Arbeitsberechtigung-EU erhalten. Danach muss Deine ABH Dir eine Aufenthaltskarte ausstellen (Erwerbstätigkeit gestattet).

Zitat:
Also ist das rechtswidrig, dass die Freizügigkeitsbescheinigung meiner Frau (aus Polen) nur solange gültig ist bis meine Aufenthaltserlaubnis abläuft?


ja natürlich ist das rechtswidrig. Da bereits drittstaatsangehörige Familienangehörige einen Anspruch auf eine fünf Jahre gültige Aufenthaltskarte haben (das ist keine Soll-Vorschrift wie sich aus Art. 11 Abs. 1 RL 2004/38/EG ergibt), sehe ich keinen Grund dafür, den Unionsbürgern eine weniger lang gültige Freizügigkeitsbescheinigung aushändigen zu können.

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Antwort #5 - 16.04.2010 um 21:28:44
 
Muleta schrieb am 16.04.2010 um 20:55:29:
Der Unionsbürger kann eine Arbeitsberechtigung-EU nach § 284 SGB III erhalten, wenn der Unionsbürger sich bereits rechtmäßig seit drei Jahren in Deutschland aufhält. Grundlage hierfür ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV der wegen des Diskriminierungsverbots für Unionsbürger stets auch von diesen in Anspruch genommen werden kann (so auch DA zu § 284 SGB III, Nr. 4.1.411).

Wenn Deine Frau sich also seit 3 Jahren rechtmäßig in Deutschland erhält, kann sie bei der Arbeitsagentur eine unbeschränkte Arbeitsberechtigung-EU erhalten. 

Soweit stimme ich Muleta voll & ganz zu.
Wenn oder sobald deine Ehefrau mindestens 3 Jahre im Bundesgebiet lebt, kann sie eine Arbeitsberechtigung-EU erhalten - dazu reicht der Nachweis über eine aktuelle Meldebescheinigung (sollte möglichst nicht älter als 3 Monate sein).
Sobald deine Frau die Arbeitsberechtigung-EU erhalten hat, kannst du für dich ebenfalls eine Arbeitsberechtigung-EU beantragen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 12a Abs. 2 Arbeitsgenehmigungverordnung (ArGV).
Ich zitiere hierzu die entsprechende Durchführungsanweisung:
Zitat:
2.12a.210 Familienangehörige von Neuunionsbürgern mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Zu Absatz 2)
Familienangehörige von Arbeitnehmern aus den neuen EU-Mitgliedstaaten mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang erhalten eine Arbeitsberechtigung-EU, wenn sie ihren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland begründet haben.
Wegen der Regelungen der § 12a Abs. 2 Satz 2 ArGV sowie des § 12a Abs. 4 Nr. 2 ArGV kann die Arbeitsberechtigung-EU unabhängig von der Dauer des Aufenthalts des Angehörigen erteilt werden.
Die Arbeitsberechtigung-EU für Familienangehörige aus Drittstaaten ist unabhängig von der Entscheidung der Ausländerbehörde zu erteilen.

afama schrieb am 16.04.2010 um 19:22:25:
Da Polen nur begrenzt Freizügigkeit genießt, benötigt Ihre Frau zur Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis-EU, welche bei der Agentur für Arbeit beantragt werden muss. Ohne diese Arbeitserlaubnis ist ihr jegliche Beschäftigung, abgesehen von einer selbständigen Beschäftigung, untersagt. Dies würde für Sie bedeuten, dass Sie mit der Aufenthaltskarte nicht mehr automatisch eine Arbeitserlaubnis erhalten, sondern diese bei der Agentur für Arbeit beantragen müssen. Aus anderen Fällen ist jedoch bekannt, dass die Chance, eine solche Arbeitserlaubnis zu erhalten Nahe Null liegt.

Da ihr dann beide im Besitz einer unbefristet und uneingeschränkten Arbeitsgenehmigung-EU seid, dürfte die Aussage der ABH gegen "Null" tendieren.
Muleta schrieb am 16.04.2010 um 20:55:29:
Danach muss Deine ABH Dir eine Aufenthaltskarte ausstellen (Erwerbstätigkeit gestattet). 

Einer Aufenthaltskarte dürfte dann nichts mehr im Wege stehen, wobei die Eintragung "Erwerbstätigkeit gestattet" dann obsolet ist, da eine Arbeitsberechtigung-EU existiert Zwinkernd


Gruß
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Antwort #6 - 16.04.2010 um 22:04:55
 
C_Devil schrieb am 16.04.2010 um 21:28:44:
Einer Aufenthaltskarte dürfte dann nichts mehr im Wege stehen, wobei die Eintragung "Erwerbstätigkeit gestattet" dann obsolet ist, da eine Arbeitsberechtigung-EU existiert Zwinkernd


sehr elegant gelöst, zumal die ABH bei den wichtigen Entscheidungen komplett außen vor ist und die Agentur (mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit) die richtigen Entscheidungen treffen wird.

Ich sehe schon, die DA enthalten mehr Nützliches, als ich jemals für möglich gehalten hätte...  Zwinkernd

Muleta
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