afama schrieb am 16.04.2010 um 19:22:25:gilt das auch für EU-Bürger aus Polen?
Das ist dann leider ein bisschen anders, denn Deutschland hat immernoch Einschränkungen für Bürger der Länder, die der EU 2004 beigetreten sind, die als Arbeitnehmer tätig sein möchten.
afama schrieb am 16.04.2010 um 19:22:25:Also ist das rechtswidrig, dass die Freizügigkeitsbescheinigung meiner Frau (aus Polen) nur solange gültig ist bis meine Aufenthaltserlaubnis abläuft?
In dem Fall nicht unbedingt. Studiert deine Frau und/oder ist sie selbstständig? Würdet ihr ohne dein Einkommen über ausreichende Mittel verfügen? D.h. mehr als ihr als Hartz4 Bedarfsgemeinschaft bekommen würdet. (Weniger kann europarechtlich klappen, wird aber schwieriger vor allem wenn die Behörde es anders betrachtet.)
Wenn ihr ohne ohne deine Arbeit, also mit der Unterstützung deiner Familie, über ausreichende Mittel verfügen würdet, ist es etwas komplizierter. Deine Frau ist freizügigkeitsberechtigt, wenn ein Freizügigkeitstatbestand vorliegt. Liegt ein Freizügigkeitstatbestand durch ausreichende Mittel auch ohne deine Arbeit vor, so ist sie auch ohne dieses Einkommen freizügigkeitsberechtigt. Dann sollte es klappen. Ob die
ABH das akzeptiert ohne dass ihr Solvit kontaktieren müsstet oder sogar das Gericht anrufen müsstet, ist eine andere Frage, ebenfalls die Frage, ob sich die Mühe lohnen würde.
afama schrieb am 16.04.2010 um 19:22:25:2) Auch soweit ich weiss, wenn die EU-Bürger oder ihre Familienangehörige sich mehr als 5 Jahre regelmäßig in Deutschland aufhalten, bekommen sie eine Freizügigkeitsbescheinigung für 5 Jahre.
Im Normallfall werden Freizügigkeitsbescheinigungen und Aufenthaltskarten mit einer Gültigkeit von fünf Jahren ausgestellt. Das ist eine "Soll-Bestimmung", das heißt, es ist normal aber Ausnahmen sind nicht ausgeschlossen.
Der Ablauf der Freizügigkeitsbescheinigung heißt nicht, dass der Inhaber nicht mehr freizügigkeitsberechtigt ist. Die Freizügigkeitsbescheinigung ist deklatorisch und nach Ablauf muss die Behörde prüfen, ob ein Freizügigkeitstatbestand noch vorliegt. Ist das der Fall, muss eine neue Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt werden.
Sofern deine Frau fünf aufeinanderfolgenede Jahre freizügigkeitsberechtigt in Deutschland wohnt, erwirbt sie von Rechts wegen das Daueraufenthaltsrecht. Es kommt nicht darauf an, wie lange ihre Freizügigkeitsbescheibnigung(en) gültig war(en). Die Behörde kann das prüfen und muss dann eine Bescheinigung des Daueraufenthaltrechts ausstellen.
afama schrieb am 16.04.2010 um 19:22:25:Ist das auch richtig, dass wenn ich eine Freizügigkeitsbescheinigung bekommen, ich dann fast keine Chance habe eine Arbeitserlaubnis-EU zu bekommen
Grundsätzlich ja. In deinem Fall würde dies aber heißen, dass du schlechter gestellt wärest als Menschen in der gleichen Situation (in diesem Fall: Studenten), die eine
AE haben. Das soll nicht sein. Auch hier, ob die Behörde das akzeptiert und ob es sich lohnt, sich weiter damit zu beschäftigen, ist eine andere Frage.
afama schrieb am 16.04.2010 um 19:22:25:dass meine Frau erfolgreich einen Integrationskurs absolviert hat (wenn das was hilft).
Das spielt keine Rolle.
afama schrieb am 16.04.2010 um 19:22:25:Meine Frau ist zwar in Deutschland nur 3 Jahre, aber ich bin schon fast 8 Jahre hier.
Du könntest nach dem Studium eine
AE zur Arbeitssuche/Arbeitsaufnahme bekommen und/oder deine Frau könnte auch ohne dich freizügigkeitsberechtigt werden (Arbeit, Selbstständigkeit, eigenes Studium, u.U. Arbeitssuche), wenn sie sonst nicht freizügigkeitsberechtigt wäre, oder sie erwirbt nach fünf Jahren das Daueraufenthaltsrecht, dann gilt die erste Antwort oben. Was ihr am besten macht, wird also wahrscheinlich auf eure Pläne ankommen.