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Ausreise, weil Ehe nicht klappt - Kündigung Arbeitsvertrag (Gelesen: 1.090 mal)
Themen Beschreibung: Keine eigenständige Aufenthaltserlaubnis, also zurück nach Marokko -
Hans-Peter
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Beiträge: 62
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ausreise, weil Ehe nicht klappt - Kündigung Arbeitsvertrag
04.04.2010 um 16:33:54
 
Hallo allerseits,
meine Frau (aus Marokko) wird wohl demnächst wieder ausreisen müssen, weil sie noch keine eigenständige Aufenthaltserlaubnis hat und die Ehe mit mir (einem Deutschen) leider nicht funktioniert.  Wir hatten vor gut 10 Monaten einen zweiten Versuch gestartet, d.h., eine zweimonatige Trennung incl. ihrer Ausreise hatten wir schon mal. Nun, es hat eben nicht sollen sein...
Meine Frage ist nun die: Meine Frau hat einen befristeten (2 Jahre) Arbeitsvertrag, 30-Stunden-Stelle, seit Frühjahr 2010. Da ich es aus naheliegenden Gründen natürlich begrüßen würde, wenn sie kurzfristig gen Heimat fliegt (nachdem wir das Ticket erworben haben und die wenigen nötigen Formalitäten mit der ABH geklärt sind), stellt sich mir nun aber die Frage, ob hinsichtlich ihres Arbeitsvertrags ggf. Kündigungsfristen einzuhalten sind oder ob das "Muss der Ausreise" in diesem Fall Priorität hat. Es dürfte verständlich sein, wenn im Hinblick auf die "nicht optimale Stimmung in der ehelichen Gemeinschaft"  kein allzu langer Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der terminlich gesetzten Ausreise und der Einhaltung einer evtl. Arbeitsvertrag-Kündigungsfrist liegen sollte.

Viele Grüße,
Hans
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« Zuletzt geändert: 04.04.2010 um 17:21:42 von N/V » 
Grund: Betreff ergänzt, verschoben in passendes Forum 
 
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Saxonicus
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Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 04.04.2010 um 18:22:55
 
Durch den Verlust der Aufenthaltserlaubnis ist eine vorfristige Kündigung des Arbeitsplatzes gerechtfertigt, das wird und muß auch der Arbeitgeber akzeptieren, zumal mit dem Verlust der Aufenthaltserlaubnis auch die Arbeitserlaubnis erlischt.
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