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Freizügigkeitsbescheinigung-Minijob-ALG2-KV (Gelesen: 5.611 mal)
Preen
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02.04.2010 um 16:20:29
 
Hallo i4a Forum,

Meine portugiesische Freundin ist vor kurzem zu mir nach Deutschland gezogen und möchte hier mit mir leben.
Sie ist bei mir gemeldet und wir haben kurz darauf Post von der ABH zwecks Beantragung der Freizügigkeitsbescheinigung bekommen.
Damit sie also nach Ablauf der ersten 3 Monate bei mir bleiben kann, muss sie Angaben zur Sicherung ihres LU vorlegen und eine deutsche KV haben.

Da ich zZ eine Umschulung mache und ALG2 beziehe, kann ich für ihren LU nicht bürgen oder für sie eine KV zahlen.
Leider sind ihre deutschen Sprachkenntnisse sehr begrenzt, somit stellte sich die Jobsuche als sehr schwierig dar.
Nach intensiven Bemühungen haben wir einen 400€ Job in einem, wie passend, portugiesischem Restaurant für sie gefunden. Dort kann sie glücklicherweise auch bald auf 400€ Basis anfangen zu arbeiten.

Leider ist sie damit aber leider noch nicht versichert und müsste die Krankenkasse selbst zahlen. Zudem wird meine Miete nur noch zur Hälfte gezahlt, diese müsste also auch noch beglichen werden. Von gesichertem LU kann also trotz gefundener Arbeit nicht die Rede sein. 

Nun zu den eigentlichen Fragen:

- Wäre es mögliche für sie aufstockendes ALG2 zu beantragen, damit somit zumindest ihr Teil der Miete gezahlt und sie in die gesetzliche KV kommt?
- Würde diese KV für die Freizügigkeitsbescheinigung ausreichen?
- Würde der Bezug von "aufstockenden" Sozialleistungen ihre Freizügigkeit beeinträchtigen?

Dank im Vorraus!

mfg

Preen
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schweitzer
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Antwort #1 - 03.04.2010 um 10:25:43
 
Als Unionsbürgerin besitzt sie bei legaler geringfügiger, nicht völlig unwesentlicher Tätigkeit (Umfang mind. ca 10-12 Std, mind ca 300 bis 400 €), egal ob und welches Aufenthaltsrecht ihr die ABH bescheinigt hat, ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin nach dem Freizügigkeitsrecht der EU.

Damit kann sie ab 3 Monate nach Einreise ergänzendes ALG II einschl. einer gesetzlichen Krankenversicherung über die ARGE.

Vgl. dazu LSG Bln-Brandenburg L 14 B 963/06 AS ER sowie LSG NRW L 20 B 184/07 AS ER

=schweitzer=
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Preen
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Antwort #2 - 03.04.2010 um 16:52:17
 
Danke dir für deine Antwort =schweitzer= !

Ihr Arbeitgeber hat ihr eine Becheinigung ausgestellt, dass sie am 1.4. anfangen kann zu arbeiten; möchte vor einem Vertragsabschluss allerdings sicher gehen das sie legal in Deutschland arbeiten darf (Freizügigkeitsbescheinigung).
Auch die ARGE fordert diese zur Prüfung der Bezugsberechtigung.
Die ABH stellt die Freizügigkeitsbescheinigung aber nur bei Versicherungsschutz aus, der erst gelten würde wenn sie im ALG2 Bezug aufgenommen wurde.

Können wir also mit der Bescheinigung ihres Arbeitgebers (noch kein Vertrag) und einer Mitgliedschaftsanmeldung der Krankenkasse, die Freizügigkeitsbescheinigung beantragen/erlangen?
Oder müssten wir theoretisch den ersten Mitgliedsbeitrag der Krankenkasse selbst zahlen und einen geltenden Arbeitsvertrag vorlegen können?

mfg

Preen
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Muleta
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Antwort #3 - 03.04.2010 um 17:21:52
 
Preen schrieb am 03.04.2010 um 16:52:17:
Die ABH stellt die Freizügigkeitsbescheinigung aber nur bei Versicherungsschutz aus, der erst gelten würde wenn sie im ALG2 Bezug aufgenommen wurde.


dann macht die ABH einen Fehler. Die Freizügigkeitsberechtigung für Erwerbstätige und Arbeitssuchende setzt keinen Krankenversicherungsschutz voraus; beides fällt unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 FreizügigkG/EU (s.a. VwV z FreizügigkG/EU, Nr. 2.2.1.3 http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26102009_MI193711565... ) Die Bescheinigung muss daher auch ohne KV-Schutz ausgestellt werden.

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Antwort #4 - 07.04.2010 um 19:21:58
 
Danke dir für deine Antwort Muleta!

In der Praxis sah es allerdings heute anders aus.
Die Freizügigkeitsbescheinigung wurde mir NICHT ausgestellt!

In der ABH teilte mir eine sehr unfreundliche Mitarbeiterin mit, dass die Freizügigkeit für Erwerbstätige nur im vollem Umfang gelte, wenn man über den Arbeitgeber versichert ist, was bei einem 400€ Job ja nicht der Fall ist.
Auch die Vorlage eines Mitgliedsschreibens der KV und ihr geltender Anspruch auf ALG2, eben mit der Freizügigkeitsbescheinigung, würde nicht zählen, da zum Zeitpunkt der Ausstellung kein V-Schutz vorgelegt werden kann.

Ich habe nun eine Auslandskrankenversicherung für Ausländer gefunden, die man online für einen Zeitraum von mind. 8 Tagen abschließen und den Vertrag gleich ausdrucken kann.
Müsste theoretisch ausreichen um die Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt und damit Anspruch auf die gesetz. KV zu erlangen.

Was meinen die Experten?

mfg

Preen




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Muleta
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Antwort #5 - 07.04.2010 um 19:35:45
 
Preen schrieb am 07.04.2010 um 19:21:58:
Ich habe nun eine Auslandskrankenversicherung für Ausländer gefunden, die man online für einen Zeitraum von mind. 8 Tagen abschließen und den Vertrag gleich ausdrucken kann.
Müsste theoretisch ausreichen um die Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt und damit Anspruch auf die gesetz. KV zu erlangen.

Was meinen die Experten?


ich bin zwar kein Experte, aber...

Da Du Dich mit der Sachbearbeiterin im Ergebnis wohl darauf geeinigt hast, dass der Fall nicht nach geltendem Gesetz entschieden werden soll, sondern nach persönlichem Gusto der Sachbearbeiterin, sind Prognosen hier schwierig.

Ich wäre auf die (schriftliche) Ablehnung der Freizügigkeitsbescheinigung, die unverzüglich erfolgen müsste (§ 5 Abs. 1 FreizügigkeitsG iVm § 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG in der Fassung des jeweiligen Bundeslandes) jedenfalls gespannt wie ein Flitzebogen...

Muleta
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Antwort #6 - 07.04.2010 um 19:36:16
 
Die Rechtslage ist klar. Richtlinie 2004/38/EG

Zitat:
Artikel 7

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist
oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfuellt, begleitet oder ihm nachzieht.


Das wird in Deutschland im §2(2) FreizügG/EU umgesetzt.

Deshalb: Amtsleiter verlangen, Rechtsquellen erwähnen, die von Schweitzer erwähnten Urteile zitieren und die Freizügigkeitsbescheinigung verlangen. Die ABH darf nur einen Pass/Personalausweis und Nachweise des Freizügigkeitstatbestandes (z.B. Arbeitsvertrag) verlangen.

Spielt die ABH nicht mit, dann Dienstaufsichtsbeschwerde, Beschwerde beim zuständigen Ministerium, and wenn es sein muss, Gericht anrufen.

Du solltest nicht für die erwähnte Krankenversicherung aufkommen, da diese nicht nötig ist und die Aussagen der ABH falsch sind.

Übrigens, deine Freundin hat von Rechts wegen ein Aufenthaltsrecht, und zwar auch wenn die ABH das geltende Recht nicht anwendet. Sie muss sich nur reichtzeitig (innerhalb drei Monate) anmelden, um die Möglichkeit einer Buße zu vermeiden und sie hat das getan.



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Antwort #7 - 07.04.2010 um 20:36:28
 
Schnelle Antwort, danke für euer Interesse!

Ich habe die Mitarbeiterin der ABH auf §2(2) FreizügG/EU hingewiesen, der sie als Arbeitnehmerin freizügigberechtigt macht, ohne die Voraussetzungen des §4 zu erfüllen, die nur für "nicht Erwerbstätige" gelten.
Als Antwort bekam ich nur, ob ich meine sie korrigieren zu können und ihren Job machen wolle. Außerdem würde sie mir als Bevollmächtigten keinen Aufenthaltstitel für meine Freundin ausstellen.
Unglaublich!
Die Rechtslage ist wie ihr schon sagt, eindeutig!
Ich werde also am Freitag mit markierten Gesetzes- und Urteilsquellen ihr Recht einfordern!


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Antwort #8 - 07.04.2010 um 20:50:12
 
Preen schrieb am 07.04.2010 um 20:36:28:
Als Antwort bekam ich nur, ob ich meine sie korrigieren zu können und ihren Job machen wolle.


ups... da kann die Dame froh sein, dass sie das nicht zu mir gesagt hat...

Aber wie auch immer:

Zitat:
25 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Tatsache, dass das Einkommen des Arbeitnehmers
nicht seinen ganzen Lebensunterhalt deckt, ihm nicht die Eigenschaft eines
Erwerbstätigen nimmt und dass der Umstand, dass die Bezahlung einer Tätigkeit im Lohnoder
Gehaltsverhältnis unter dem Existenzminimum liegt oder die normale Arbeitszeit selbst
zehn Stunden pro Woche nicht übersteigt, nicht hindert, die Person, die diese Tätigkeit ausübt,
als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
18. Juli 2007, Geven, C-213/05, Slg. 2007, I-6347, Randnr. 27, sowie Megner und Scheffel,
Randnr. 18).

EuGH v 04.02.2010 - C-14/09 ("Genc")

Das Recht auf einen Aufenthalt bis zu drei Monaten ist ohnehin an keine LU-Erfordernisse gebunden (§ 2 Abs. 5 FreizügigkG). Für diesen Zeitraum ist ohnehin eine Freizügigkeitsbescheinigung auszustellen. Danach genügt die begründete Aussicht, eine solche, vom EuGH genannte Tätigkeit ausüben zu können.

Zitat:
Außerdem würde sie mir als Bevollmächtigten keinen Aufenthaltstitel für meine Freundin ausstellen.


Eine Freizügigkeitsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Der Zettel ist auch und bevorzugt(!) an ordnungsgemäß Bevollmächtigte herauszugeben (§ 14 Abs. 3 VwVfG in der Fassung des jeweiligen Bundeslandes).

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Antwort #9 - 11.04.2010 um 16:21:02
 
Ich möchte mich für eure Infos und Rückendeckung bedanken!

Nach einem doch sehr langwierigen Gespräch mit dem Abteilungsleiter, der auf eigene Rechtskenntnisse doch etwas diplomatischer reagierte, haben wir die Freizügigkeitsbescheinigung zähneknirschend ausgestellt bekommen  Zwinkernd

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