Aries schrieb am 02.04.2010 um 11:03:57:Nach Meinung des Rechtsberaters heißt dies, dass nach Ablauf der Anhörungszeit, die Frist auf "null" verkürzt wird, d.h eine Ausreise innerhalb einer sehr kurzen Frist (ggfs. 2-4Wochen) gefordert wird.
Mit Teil 1 dürfte er richtig liegen. Teil 2 halte ich mit Blick auf
Dauer und Zweck des bisherigen Aufenthaltes für etwas frag-
lich. Es könnte durchaus eine etwas längere Frist in Betracht
kommen.
Nun, gegen die Entscheidung werden Rechtsmittel möglich
sein. Wenn die sofortige Vollziehung der nachträglichen Be-
fristung nicht angeordnet wird, werden die Rechtsmittel auf-
schiebende Wirkung haben, d.h., Du kannst das Rechtsmittel-
verfahren in D. abwarten.
Wird die sofortige Vollziehung angeordnet, wäre beim Ver-
waltungsgericht ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Rechtsmittels (Widerspruch oder Klage, je nach
Bundesland) zu stellen. Dann könnte dieses Verfahren abge-
wartet werden.
Aries schrieb am 02.04.2010 um 11:03:57:Aber auch die Anwesenheit bei der Scheidung halte ich für erforderlich, ansonsten würde sich doch das Scheidungsverfahren automatisch verzögern. Wird dieser Umstand nicht in Betracht gezogen?
Dazu ein klares "Nein". Das wird ausländerrechtlich nicht als
Grund für ein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet anerkannt.
Gleiches gilt auch für den bloßen Wunsch, nicht zu lange von
der Freundin getrennt zu sein, oder die Deutschkenntnisse zu
vertiefen.