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Pass abgenommen (Gelesen: 6.529 mal)
Aries
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.04.2010 um 08:00:18
 
Im Herbst 2008 reiste ich zur Familienzusammenführung nach Deutschland ein. Dort erhielt ich ein Visum bis Herbst 2011. Leider klappte die Ehe nicht gut und wir trennten uns bereits im August 2009. Mit meiner Noch-Ehefrau habe ich ein gutes Verhältnis, dennoch hat sie umgehend die Scheidung einreicht, die voraussichtlich im September oder Oktober 2010 sein wird.

Ohne Vorankündigung, d.h. Schreiben o.ä. stand vor 2 Tagen die Ausländerpolizei vor meiner Haustür und forderte meinen Paß mit dem Visum ein. Als Quittung bekam ich ein Papier als Passersatz, das nur 10 Tage gültig ist und ein Schreiben von der ABH der Stadt, das besagt, dass mein Visum entzogen wird.

Welche Möglichkeit kann ich geltend machen, um evtl. noch wenigstens einen Aufenthalt bis zum Scheidungstermin zu bekommen? Welche anderen rechtlichen Möglichkeiten gibt es?

Eine Heirat nach der Scheidung mit meiner jetzigen Freundin ist geplant. Aber natürlich wollen wir nicht so lange getrennt sein. Meine Situation in meinem Heimatland bietet mir keine Möglichkeiten der Berufstätigkeit. Selbst Deutschkurse werden in meiner Heimat nicht angeboten.

Welche Argumente kann ich in der geforderten Anhörung für das ABH anbringen, das ich möglichst noch bis zur Scheidung in Deutschland verbleiben darf. Gibt es eine Möglichkeit der Duldung?

Bei einer Rechtsberatung war ich gestern bereits. Dort wurde mir nur gesagt, dass ich keine Möglichkeiten habe und mir der Pass bis zur Ausreise nicht mehr ausgehändigt wird.

Ist die Paßentziehung in meinem Fall eigentlich rechtens? Ich war ja bis jetzt weder illegal noch habe ich mir sonst irgendetwas zu schulden kommen lassen. Ich habe z.T. gearbeitet, Deutsch gelernt und habe mich bemüht zu integrieren.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 02.04.2010 um 10:20:38
 
Aries schrieb am 02.04.2010 um 08:00:18:
ein Schreiben von der ABH der Stadt, das besagt, dass mein Visum entzogen wird.

Aries schrieb am 02.04.2010 um 08:00:18:
Welche Argumente kann ich in der geforderten Anhörung für das ABH anbringen


Hi,
mir ist im Moment nicht klar, was Du genau in Händen hast. Eine
Anhörung, dass es beabsichtigt ist, Maßnahmen zu erlassen, oder
eine Ordnungsverfügung, in der bereits steht, dass die Aufenthalts-
erlaubnis zeitlich beschränkt wird (incl. Ausreiseaufforderung und
Abschiebungsandrohung).

Aries schrieb am 02.04.2010 um 08:00:18:
Welche Argumente kann ich in der geforderten Anhörung für das ABH anbringen, das ich möglichst noch bis zur Scheidung in Deutschland verbleiben darf. Gibt es eine Möglichkeit der Duldung?

Nein. Das ist kein Grund, der zu einem (vorübergehenden) Aufent-
haltsrecht führt.
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Aries
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 02.04.2010 um 11:03:57
 
Danke erstmal für deine Antwort.

Das Schreiben (mehr oder weniger wörtlich) besagt, dass mein Aufenthaltstitel nachträglich verkürzt werden soll (wie gesagt, die derzeitige Befristung läuft bis Herbst 2011). Der letzte Aufenthaltstitel wurde nur zum Zweck der Familienzusammenführung erteilt, dieser Grund sei nun entfallen (Trennung im August 2009). Gem. §28 VwVfG habe ich Gelegenheit vor Erlass des Bescheides sämtliche Tatsachen, die den von mir beabsichtigten Maßnahmen entgegenstehen könnten, unter Beifügung von Nachweisen innerhalb von vier Wochen vorzutragen.
Nach Ablauf dieser Frist, werden andere Äußerungen unberücksichtigt bleiben (§ 82 AufenthG)

Nach Meinung des Rechtsberaters heißt dies, dass nach Ablauf der Anhörungszeit, die Frist auf "null" verkürzt wird, d.h eine Ausreise innerhalb einer sehr kurzen Frist (ggfs. 2-4Wochen) gefordert wird.

Das würde bedeuten, dass ich ab Mai schon in mein Heimatland zurückreisen müsste, bei der Scheidung selbst nicht anwesend sein könnte und meine jetzige Freundin, in mein Heimatland einreisen um mich dort zu heiraten. Und das Prozedere der Familienzusammenführung etc. wieder von vorne anfangen würde.

Meine bisher erworbenen Deutschkenntnisse (645 Stunden Integrationskurs inkl. bestandener Orientierungskurs) würden wieder schlechter werden, insbesondere da in meinem Heimatland die Möglichkeiten Deutsch zu lernen oder anzuwenden fast nicht vorhanden sind.

Ich möchte mich der freiwilligen Ausreise gar nicht entziehen, d.h. Asyl oder Duldung ziehe ich gar nicht in Betracht, sondern möchte nur so kurz wie möglich von meiner jetzigen Freundin getrennt sein. Aber auch die Anwesenheit bei der Scheidung halte ich für erforderlich, ansonsten würde sich doch das Scheidungsverfahren automatisch verzögern. Wird dieser Umstand nicht in Betracht gezogen?

Herzlichen Dank schon mal für eventuelle Antworten.


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Mick
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Antwort #3 - 02.04.2010 um 11:26:08
 
Aries schrieb am 02.04.2010 um 11:03:57:
Nach Meinung des Rechtsberaters heißt dies, dass nach Ablauf der Anhörungszeit, die Frist auf "null" verkürzt wird, d.h eine Ausreise innerhalb einer sehr kurzen Frist (ggfs. 2-4Wochen) gefordert wird.

Mit Teil 1 dürfte er richtig liegen. Teil 2 halte ich mit Blick auf
Dauer und Zweck des bisherigen Aufenthaltes für etwas frag-
lich. Es könnte durchaus eine etwas längere Frist in Betracht
kommen.

Nun, gegen die Entscheidung werden Rechtsmittel möglich
sein. Wenn die sofortige Vollziehung der nachträglichen Be-
fristung nicht angeordnet wird, werden die Rechtsmittel auf-
schiebende Wirkung haben, d.h., Du kannst das Rechtsmittel-
verfahren in D. abwarten.
Wird die sofortige Vollziehung angeordnet, wäre beim Ver-
waltungsgericht ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Rechtsmittels (Widerspruch oder Klage, je nach
Bundesland) zu stellen. Dann könnte dieses Verfahren abge-
wartet werden.

Aries schrieb am 02.04.2010 um 11:03:57:
Aber auch die Anwesenheit bei der Scheidung halte ich für erforderlich, ansonsten würde sich doch das Scheidungsverfahren automatisch verzögern. Wird dieser Umstand nicht in Betracht gezogen?

Dazu ein klares "Nein". Das wird ausländerrechtlich nicht als
Grund für ein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet anerkannt.
Gleiches gilt auch für den bloßen Wunsch, nicht zu lange von
der Freundin getrennt zu sein, oder die Deutschkenntnisse zu
vertiefen.
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Mikael321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 02.04.2010 um 11:40:02
 
Aries schrieb am 02.04.2010 um 11:03:57:
Aber auch die Anwesenheit bei der Scheidung halte ich für erforderlich, ansonsten würde sich doch das Scheidungsverfahren automatisch verzögern. Wird dieser Umstand nicht in Betracht gezogen?
Sorry für die harten Worte, aber was du für erforderlich hältst, ist ohne Belang. Wenn ich sehe wie fix die ABH reagiert hat, steht deine Ausreise unmittelbar bevor . Ich kann keinen Grund erkennen, ( Ausländerrechtlich ) der deinen Verbleib in Deutschland , bis zur Scheidung möglich machen würde.

Wenn du zb. in einer Ausbildung wärst, könnte man die AE mit etwas good will der ABH, bis zum ende der Ausbildung bekommen. Oder wenn deine Frau oder Freundin schwanger wären. Ansonsten sehe ich keine Chance ! Auch nicht für eine Duldung. ( Wenn die neue Eheschließung unmittelbar bevorstehen würde, zb. )

Natürlich ist dein Wunsch verständlich, hier bleiben zu wollen. Aber dazu braucht man Gründe, die der Gesetzgeber vorgesehen hat. Eine Scheidung ist aber kein Grund ! Ein Recht in Deutschland zu leben, hättest du erst wieder, nach der Eheschließung mit einem Deutschen Staatsbürger.

Michael
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Aries
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 02.04.2010 um 11:48:33
 
"gegen die Entscheidung werden Rechtsmittel möglich
sein. Wenn die sofortige Vollziehung der nachträglichen Be-
fristung nicht angeordnet wird, werden die Rechtsmittel auf-
schiebende Wirkung haben, d.h., Du kannst das Rechtsmittel-
verfahren in D. abwarten."

Rechtsmittel? Kann man diese Anfechtung auch selber durchführen? Einen Anwalt kann ich nicht bezahlen und die Rechtsberatung meinte, dass bei Ausländerrecht keine Beratungshilfe gewährt wird.

Ohne Anwalt kann man sicherlich diesen Antrag nicht stellen.
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Mick
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Antwort #6 - 02.04.2010 um 11:58:40
 
Das geht auch ohne Anwalt. Die entsprechenden Hinweise,
wie vorzugehen ist, werden am Ende der Ordnungsverfügung
stehen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 02.04.2010 um 13:00:04
 
Wie lange dauert i.d.R.  ein Rechtsmittelverfahren in diesem Fall, wenn man von einem sehr schnellen Verfahren ausgeht?

Ist es richtig, dass es in Berlin besonders schnell geht? Hat jemand hier Erfahrungswerte?
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 02.04.2010 um 13:27:50
 
Aries schrieb am 02.04.2010 um 13:00:04:
Wie lange dauert i.d.R.  ein Rechtsmittelverfahren in diesem Fall, wenn man von einem sehr schnellen Verfahren ausgeht?


ein Eilverfahren (und ein solches käme bei Dir in Betracht), dürfte innerhalb von 4-12 Wochen abgeschlossen sein.

Die nachträgliche Fristverkürzung ergibt sich aus § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG.

Ein Passeinzug wäre derzeit wohl rechtswidrig, *nach* Entstehen einer vollziehbaren Ausreispflicht aber angezeigt (§ 50 Abs. 6 AufenthG).

Die Scheidung kann auch ohne Deine persönliche Anwesenheit durchgeführt werden; das ist also kein Grund.

Vielleicht verrätst Du uns noch,
- welche Staatsangehörigkeit Du hast,
- welche StAng Deine Frau hat und
- ob Du in Deutschland arbeitest und falls ja: seit wann?

Muleta
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Aries
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 02.04.2010 um 13:37:41
 
Vielleicht verrätst Du uns noch,
- welche Staatsangehörigkeit Du hast,

Nicht-EU

- welche StAng Deine Frau hat

Deutsche Staatsbürgerin

und
- ob Du in Deutschland arbeitest und falls ja: seit wann?

Mein befristeter Vertrag lief nur über 3 Monate, seit Januar arbeite ich leider nicht. Vor diesem Vertrag habe ich immer Aushilfsarbeiten, nicht konstant, gemacht.

Danke zu den Zeitangaben für das Eilverfahren, ich gehe auch eher von 4-5 Wochen aus. Wahrscheinlich lohnt sich für die kurze Zeit der ganze Aufwand nicht. Vermutlich wäre es mit einem Rechtsanwalt schon einfacher, den kann ich mir aber leider nicht leisten.
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Aries
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 10.05.2010 um 13:51:03
 
Muleta schrieb am 02.04.2010 um 13:27:50:
Wie lange dauert i.d.R.ein Rechtsmittelverfahren in diesem Fall, wenn man von einem sehr schnellen Verfahren ausgeht?


ein Eilverfahren (und ein solches käme bei Dir in Betracht), dürfte innerhalb von 4-12 Wochen abgeschlossen sein.

Die nachträgliche Fristverkürzung ergibt sich aus § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG.

Ein Passeinzug wäre derzeit wohl rechtswidrig, *nach* Entstehen einer vollziehbaren Ausreispflicht aber angezeigt (§ 50 Abs. 6 AufenthG).


Ich habe heute meinen Entscheid bei der ABH erhalten und möchte schnellstens einen Einspruch bzw. Rechtsmittel dagegen einlegen. Meine Ausreise muß bis spätestens Anfang Juni erfolgen, ansonsten werde ich mit einer Wiedereinreisesperre belegt.

Gibt es etwas, was man hierbei unbedingt beachten sollte? Kann man die gleichen Gründe wie bei der Vorsprache nochmals verwenden? Welche formalen Voraussetzungen sollte so ein Schreiben erfüllen?

Wer kann mir schnell ein paar Hinweise geben! Danke!
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 10.05.2010 um 14:42:27
 
Der Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. sogar wenn du dagegen Widerspruch einreichst oder Klage erhebst, mußt du erst einmal ausreisen oder ein Eilverfahren anstreben.

Duzu müßtest dann genau begründen, warum dir eine Ausreise nicht zumutbar ist.

Ohne einen guten Anwalt dürften die geringen Chancen noch geringer sein.



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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 12.05.2010 um 13:15:00
 
steini007 schrieb am 10.05.2010 um 14:42:27:
oder ein Eilverfahren anstreben.

Duzu müßtest dann genau begründen, warum dir eine Ausreise nicht zumutbar ist.

Ohne einen guten Anwalt dürften die geringen Chancen noch geringer sein.


Es sieht danach aus, daß das Eilverfahren kostenpflichtig verloren wird. Zu den Gerichtsgebühren können noch Anwaltsgebühren hinzutreten.

Gruß, ULF
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Aries
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 14.05.2010 um 11:28:42
 
Muleta schrieb am 02.04.2010 um 13:27:50:
Die Scheidung kann auch ohne Deine persönliche Anwesenheit durchgeführt werden; das ist also kein Grund. 


Wenn die Scheidung ohne meine Anwesenheit durchgeführt wird, wie komme ich dann an meine Scheidungsdokumente? Kann meine jetzige Lebensgefährtin diese für mich ausgehändigt bekommen. Wo könnte man dieses Scheidungsurteil abholen (Amtsgericht?) oder wird es mir in meine Heimat zugeschickt. Bei der letzteren Möglichkeit befürchte ich nicht nur einen Verlust meines Dokumentes sondern auch, dass es ewig dauern wird, bis mich die Papiere ggfs. erreichen.

Noch eine Frage zur Scheidung: Kann es sein, dass sich nun meine ursprünglich für September geplante Scheidung verzögert, da es nun eine Scheidung in Abwesenheit sein wird?

Danke für eure Hilfestellungen.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #14 - 14.05.2010 um 11:46:24
 
Bei der Scheidung wirst Du ja von Anwalt / Anwältin vertreten, und der / die bekommt alle Papiere. Von dort werden sie an Dich weiter geleitet.

Nein, Deine Abwesenheit verzögert nichts, solange Du nicht der Scheidung selbst widersprichst. Geschieden wird nach einem Trennungsjahr, wenn beide sagen, dass die Ehe nicht wiederbelebt werden kann.
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