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Handhabung: Dienstleister aus Beitrittsstaaten (Gelesen: 1.763 mal)
Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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31.03.2010 um 21:51:42
 
Hallo,

mal eine Frage in Richtung der Agentur-Experten:

Spanisches Unternehmen möchte Dienstleistungen in D erbringen und hierzu polnische Mitarbeiter nach D schicken (vander Elst / analog § 15 BeschV).

Können die direkt bei der Agentur eine (deklaratorische) Arbeitserlaubnis-EU kriegen? Den DA SGB III und DA BeschV lässt sich dazu leider nichts entnehmen.

Muleta
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C_Devil
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"Boardteufelchen"


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Jobcenter
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Antwort #1 - 31.03.2010 um 23:14:25
 
Hi Muleta,

es werden keine Arbeitserlaubnisse-EU bei Dienstleistungsfreiheit ausgestellt, es sei denn, es handelt sich um Betriebe, für die durch die im Beitrittsvertrag festgelegten Übergangsregelungen Einschränkungen festgelegt worden sind und bei denen im Rahmen von Werkverträgen entschieden wird.

Da die Agenturen vor Ort an beiden Verfahren nicht beteiligt sind, kann ich dir nur das entsprechende Merkblatt der BA anhängen und hoffen, dass es dir weiterhilft.

Da heißt es u.a. auf Seite 4
Zitat:
Für die Unternehmen aus den neuen EU-Staaten besteht keine Verpflichtung, sich die Dienst-leistungsfreiheit durch die zuständigen Werkvertragsstandorte der ZAV anerkennen zu lassen. Auf Wunsch kann jedoch bestätigt werden, dass keine Arbeitsgenehmigungspflicht vorliegt, weil die Dienstleistung und die in diesem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten den Wirtschaftsbereichen zuzuordnen sind, in denen die uneingeschränkte Dienstleistungsfreiheit gilt.



Gruß
C_Devil
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #2 - 31.03.2010 um 23:27:08
 
Danke!
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