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Sprachvisum und Nebenjobs!?! (Gelesen: 7.502 mal)
dainipponjin
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Sprachvisum und Nebenjobs!?!
31.03.2010 um 21:45:46
 
Hallo Miteinander!

Ich frage für eine Bekannte hier nach, die gerne nach ihrem Working Holiday-Visum noch ein halbes Jahr ihren Aufenthalt in Deutschland verlängern würde und dazu das Sprachvisum benutzen möchte.

Mich/uns würde es interessieren, ob man mit dem Sprachvisum auch einen Nebenjob machen kann? Sie jobbte bereits mit dem Working-Holiday-Visum in Deutschland und würde diese Jobs ungern verlieren.

Ich habe selber noch nichts eindeutiges im Forum gefunden und so wie es aussieht können manche 90 Tage (180 halbe) arbeiten und manche nicht  hä?

Gibt es verschiedene Arten von Sprachvisen? D.h. gibt es ein Sprachvisum mit dem man auch arbeiten kann oder muss man das mit der Auländerbehörde regeln?

Wäre ein Visum zur Studiumsvorbereitung eine Alternative?
Sie würde auch gerne in Zukunft hier in Deutschland ihren Master machen, aber ist sich noch nicht so sicher an welcher Uni sie sich einschreiben soll bzw. ob das überhaupt für sie was ist.

Der Mensch von Ausländeramt ist uns keine große Hilfe leider, da er sich auch nicht meldet bzw. ihm die ganze Sache egal scheint....

Über Antworten würde ich mich sehr freuen Smiley

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QRRR
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i4a rocks!


Beiträge: 24
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 31.03.2010 um 21:56:13
 
Leider darf er nicht arbeiten nur wenn er sich im studium befindet ind AE nach § 16 abs. 1 bekommt, dann darf er 90 Tage voll oder 180 tage halb und stud. Jobs arbeiten.
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reinhard
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Beiträge: 15.345

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 31.03.2010 um 21:59:50
 
Mit einem Visum darf man in Deutschland grundsätzlich nicht arbeiten – wer mit einem Visum arbeitet, macht das Visum damit sozusagen sofort ungültig.

Arbeiten darf man nur mit einer AE, z.B. nach § 18 als Au-Pair oder mit Arbeitsvertrag, z.B. nach § 16 (Sprachkurs / Studium) eingeschränkt.

Wer eine AE für einen Sprachkurs bekommt, weil z.B. im Herkunftsland keine Sprachkurse existieren, darf nicht arbeiten. Der Kurs muss auch "Vollzeit" sein, der Lebensunterhalt muss anderweitig gesichert werden (Eltern, Sponsor...).

Wer eine AE zur Studienvorbereitung bekommt, braucht zunächst die Zulassung einer Uni. Während des Sprachkurses (Studienkolleg) ist Arbeit nur in den Ferien erlaubt (z.B. Sommerferien).

Erst nach Start des Studiums gibt es eine eingeschränkte Arbeitserlaubnis für 180 halbe oder 90 ganze Tage im Jahr.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #3 - 31.03.2010 um 22:25:04
 
reinhard schrieb am 31.03.2010 um 21:59:50:
Mit einem Visum darf man in Deutschland grundsätzlich nicht arbeiten – wer mit einem Visum arbeitet, macht das Visum damit sozusagen sofort ungültig.


tut mir leid, wenn ich da schon wieder mal einhaken muss: es gibt durch aus (nationale) Visa, mit denen man arbeiten darf. Dies betrifft auch die Work & Holiday-Visa nach meinem Verständnis ohne Beteiligung einer Ausländerbehörde für den vollen Jahreszeitraum von der Botschaft erteilt werden.

Als Sprachkursler geht das Arbeiten nicht bzw. im ersten Jahr nur in den Ferien (§ 16 Abs. 3 S. 2  AufenthG)

Muleta
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dainipponjin
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 31.03.2010 um 22:36:06
 
OK, wahrscheinlich sieht es so aus, als wäre das Sprachvisum keine gute Option für Nebenjobs. Trotzdem danke für die Antworten Smiley

Wäre ein Visum für die Vorbereitung zum Studium eine Möglichkeit um nebenher arbeiten zu können?
Meine Bekannte besucht einen Sprachkurs an der Universität (AStA), welcher eigentlich für die Vorbereitung zum Studium dient.
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Teri11
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 01.04.2010 um 16:28:26
 
Hallo,
holiday-work visa werden erteilt für die Ausübung einer Ferienbeschäftigung bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten, die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden. Ferienbeschäftigungen, die nicht durch die ZAV vermittelt wurden, können nicht zugelassen werden.

Gruß
Teri
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #6 - 01.04.2010 um 16:55:03
 
Teri11 schrieb am 01.04.2010 um 16:28:26:
Hallo,
holiday-work visa werden erteilt für die Ausübung einer Ferienbeschäftigung bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten, die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden. Ferienbeschäftigungen, die nicht durch die ZAV vermittelt wurden, können nicht zugelassen werden.


da reden wir wohl von unterschiedlichen Sachen:
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/en/Infoservice/FAQ/ArbeitenLebenDeutschland...
http://www.canberra.diplo.de/Vertretung/canberra/en/01/Visabestimmungen/download...

ist aber ziemlich OT...

Muleta
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