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Arbeits-/Aufenthaltserlaubnis nach Au-Pair Aufenthalt für Russin (Gelesen: 5.980 mal)
Feddie1200N
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31.03.2010 um 16:03:33
 
Hallo! Ich habe dieses Forum gerade entdeckt und gleich eine Frage, die mir hoffentlich von den Spezialisten hier beantwortet werden kann. Im Allgemeinen tue ich mich schwer beim Lesen von Gesetzestexten zu diesen Themen weil mich die ganzen Begrifflichkeiten verwirren, vielleicht kann das jemand so erklären, dass man kein Jurist sein muss.

Seit 01.12.2009 (bis 30.11.2010) beschäftigen wir ein Au-Pair Mädchen aus Russland, die wir selbst gesucht haben und den Aufenthalt/Visum etc. selbst organisisert haben. So weit so gut.

Ihr gefällt es mittlerweile sehr gut hier, hat entsprechend soziale Kontakte etc., und sie würde gerne längerfristig hier bleiben, weil sie in ihrer Heimat wohl keine größeren Bindungen mehr hat. In Russland hat sie anscheinend studiert, aber ich bin mir anhand ihrer Beschreibungen nicht sicher, ob dieses "Studium" mit dem vergleichbar ist, was in Deutschland ein Studium ist, insbesondere da sie damit wohl mit 22 fertig war und jede Art von Lernen und Schule "Studieren" nennt...

Was hat sie denn für Möglichkeiten, die Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der Au-Pair-Beschäftigung zu verlängern bzw. eine Arbeitserlaubnis zu erhalten?

Eines wäre wohl eine Heirat, ok, wenns der Zufall will gut, aber davon ist nicht auszugehen. Ein Studium habe ich auch schon gehört, kenne aber die Regularien nicht und ich denke auch nicht, dass sie hier studieren möchte. Irgendwo habe ich etwas von freiwilligem sozialen Jahr gelesen, habe aber weder Ahnung was das ist noch was für Voraussetzungen da bestehen müssen.

Bleibt noch etwas? Sie hat wohl von einer Freundin gehört, dass man sich hier um ein bezahltes Praktikum oder um eine Arbeit bewerben könne und solange das läuft dürfe man relativ problemlos in Deutschland bleiben, aber alles was ich so lese deutet darauf hin, dass sie das vergessen kann, weil nicht EU-Bürger nunmal keine Erlaubnis bekommen, einfach in Deutschland EU-Bürger vom Arbeitsmarkt zu verdrängen, es sei denn sie sei eine Spezialistin, die irgendwo dringend gebraucht wird.

Wie ist das nun. Habe ich recht oder ihre Freudin? Oder gibt es Grauzonen, die man nutzen kann oder irgendetwas, wo bisher keiner dran gedacht hat? Wir möchten sie auf jeden Fall dabei unterstützen und ich denke wenn jemand fleißig, nett und vertrauenswürdig ist und den Wunsch hat, in Deutschland zu leben und zu arbeiten, dann soll er das auch tun.

Danke und viele Grüße!
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Stefan-TR
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Antwort #1 - 31.03.2010 um 16:20:56
 
Hallo Feddie1200N, du kennst dich soweit schon mal ziemlich gut aus und hast auch die relevanten Moeglichkeiten quasi abschliessend aufgezaehlt. Zuerst mal vorweg:

Feddie1200N schrieb am 31.03.2010 um 16:03:33:
Wir möchten sie auf jeden Fall dabei unterstützen und ich denke wenn jemand fleißig, nett und vertrauenswürdig ist und den Wunsch hat, in Deutschland zu leben und zu arbeiten, dann soll er das auch tun.

Das ist schon, dass du so denkst. Der Gesetzgeber tut das aber nicht. Daher muss sich euer Au-pair ueberlegen wie wichtig es ihr ist in Deutschland bleiben zu wollen und entsprechend danach handeln.

  • Studium: Recht unproblematisch, wenn man an einer Uni zugelassen wird und den Lebensunterhalt finanzieren kann. Nach Abschluss ist ein Jahr zeit um eine passende Arbeit zu finden (passend zu dem was man studiert hat). Findet man eine kann man bleiben und arbeiten.
  • Heiraten: Klaro, super unproblematisch. Aber erst mal den passenden Mann finden Smiley
  • FSJ: Wenn sie eine AE fuer ein FSJ bekommen sollte, dann ist das auch wieder nur fuer ein Jahr und nix dauerhaftes. Keine Loesung in eurem Fall.
  • Arbeiten: Sie kann sich natuerlich auf Jobs bewerben, unterliegt aber der Vorrangpruefung. Daher sind die Chancen auf eine Arbeitserlaubnis also so gut wie Null, es sei denn sie kann etwas ganz spezielles und es findet sich kein geeigneter Deutscher/EU-Buerger/etc.
  • Praktika: Ein Praktikum ist auch eine Arbeit, siehe oben.

Feddie1200N schrieb am 31.03.2010 um 16:03:33:
denke auch nicht, dass sie hier studieren möchte

Ich denke eine realistische Einschaetzung sieht so aus: Studieren oder zurueck nach Russland. Viel anderes bleibt ihr nicht uebrig.
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C_Devil
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Antwort #2 - 31.03.2010 um 17:11:24
 
Hi Feddie1200N,

Feddie1200N schrieb am 31.03.2010 um 16:03:33:
Oder gibt es Grauzonen, die man nutzen kann oder irgendetwas, wo bisher keiner dran gedacht hat? Wir möchten sie auf jeden Fall dabei unterstützen

Also, beim finden und benennen von Grauzonen gibt es hier garantiert keine Unterstützung !!

Die regulären Alternativen wurden dir von Stefan-TR aufgezeigt, wobei ich dazu einschränkend sagen möchte/muss, dass sich die beiden folgenden Alternativen
Stefan-TR schrieb am 31.03.2010 um 16:20:56:
# Arbeiten: Sie kann sich natuerlich auf Jobs bewerben, unterliegt aber der Vorrangpruefung. Daher sind die Chancen auf eine Arbeitserlaubnis also so gut wie Null, es sei denn sie kann etwas ganz spezielles und es findet sich kein geeigneter Deutscher/EU-Buerger/etc.
# Praktika: Ein Praktikum ist auch eine Arbeit, siehe oben.

nicht umsetzen lassen dürften, da es den Zweckwechsel von Au-pair zu arbeiten erforderlich macht, der meines Wissens nach von keiner ABH befürwortet werden wird.

Stefan-TR schrieb am 31.03.2010 um 16:20:56:
Ich denke eine realistische Einschaetzung sieht so aus: Studieren oder zurueck nach Russland. Viel anderes bleibt ihr nicht uebrig. 

Sehe ich genauso, ein Studium oder das FSJ sind wohl in der Tat die am ehesten umsetzbaren Alternativen.


Gruß
C_Devil
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Muleta
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Antwort #3 - 31.03.2010 um 18:37:40
 
C_Devil schrieb am 31.03.2010 um 17:11:24:
da es den Zweckwechsel von Au-pair zu arbeiten erforderlich macht, der meines Wissens nach von keiner ABH befürwortet werden wird.


das ist so nicht richtig, schließlich ist auch ein Au-pair im Besitz einer AE 18 und insofern "zum Arbeiten" hier. Beschränkungen hinsichtlich eines Zweckwechsels gibt es insofern nicht.

Ohne Studium gibt es nur den (sehr unsicheren) Weg über drei Jahre im Bundesgebiet zu arbeiten (z.B. FSJ unter den entsprechenden Voraussetzungen um ein Jahr verlängern) um eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis zu bekommen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV). Da danach die Vorrangprüfung wegfällt, wäre theoretisch eine AE 18 für einen regulären Job denkbar oder eine AE 17 für eine Ausbildung (mit AE 17 wäre aber ein späterer Zweckwechsel wieder problematisch...). Theoretisch schon denkbar, aber letztlich sehr unsicher.

Einwände, C_Devil?

Stefan-TR schrieb am 31.03.2010 um 16:20:56:
  • Heiraten: Klaro, super unproblematisch. Aber erst mal den passenden Mann finden Smiley


  • oder eine passende Frau - weil das gelegentlich vergessen wird...

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    Antwort #4 - 31.03.2010 um 23:19:28
     
    Muleta schrieb am 31.03.2010 um 18:37:40:
    Einwände, C_Devil?

    Nö, sollte ich ?
    Theoretisch könnte es funktionieren, auch wenn ich es weiterhin bezweifle.


    Gruß
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    Antwort #5 - 01.04.2010 um 09:57:50
     
    C_Devil schrieb am 31.03.2010 um 17:11:24:
    Also, beim finden und benennen von Grauzonen gibt es hier garantiert keine Unterstützung !!


    Also mit Grauzone meine ich ungeregelte Konstellationen, die sich rechtlich zu unseren Gunsten auslegen lassen, natürlich nichts illegales. Keine Sorge! Aber so wie ich diese Flut von Infos sehe, ist so ziemlich alles geregelt. Werde wohl mal schauen müssen, was die angesprochenen AE17, 18 usw. bedeuten. Wo finde ich das?

    Also danke schonmal, dann lag ich wohl bisher ziemlich richtig, wie bekomme ich das jetzt in den Kopf unserer Au-Pair rein, die sich so sicher ist, dass das was ihre Freudin erzählt stimmt (aus Hoffnung?)...  Griesgrämig naja...

    Grüße!

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    Antwort #6 - 01.04.2010 um 10:01:27
     
    Feddie1200N schrieb am 01.04.2010 um 09:57:50:
    Wo finde ich das?



    Klickmichan!


    Unter der jeweiligen Vorschrift gibts dann auch immer einen Link zur Verwaltungsvorschrift zum betreffenden Paragraphen.


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    Antwort #7 - 01.04.2010 um 10:24:06
     
    Feddie1200N schrieb am 01.04.2010 um 09:57:50:
    die sich so sicher ist, dass das was ihre Freudin erzählt stimmt


    das stimmt ja auch. Die junge Dame kann kurz vor Ablauf ihrer AE einen Verlängerungsantrag bei der ABH stellen (z.B. für eine AE zur 'normalen' Erwerbstätigkeit) und sie kann dann, solange dieser Antrag läuft, gem. § 81 Abs. 4 AufenthG weiterhin rechtmäßig in Deutschland bleiben.

    Sobald der Antrag abgelehnt wird (und er wird abgelehnt...), muss sie dann aber ausreisen.

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    Antwort #8 - 01.04.2010 um 10:28:00
     
    Zitat:
    ob dieses "Studium" mit dem vergleichbar ist, was in Deutschland ein Studium ist, insbesondere da sie damit wohl mit 22 fertig war


    in Ru völlig normal: das Schulabschlusszeugnis mit "mittlerer Bildung" ist mit 17 zu erreichen, ein Diplomstudium dauert in Ru 5 Jahre, Bachelor 4 Jahre.
    Da die Studiengänge in Ru sehr stark strukturiert sind ist ein Überziehen der Zeit sehr selten; die Prüfungen beinhalten quasi jährlich eine Art "Versetzung" ins nächste Studienjahr.

    Ob der Abschluss bei uns anerkannt wird, kann man hier überprüfen

    www.anabin.de

    Für ein Studium in D. die notwendigen Deutschkenntnisse nicht vergessen:

    www.testdaf.de

    Grüße Jetflyer
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    Antwort #9 - 01.04.2010 um 10:47:14
     
    C_Devil schrieb am 31.03.2010 um 17:11:24:
    da es den Zweckwechsel von Au-pair zu arbeiten erforderlich macht, der meines Wissens nach von keiner ABH befürwortet werden wird.


    Das sehe ich nicht so.

    Das Problem ist für mich eher das:
    Stefan-TR schrieb am 31.03.2010 um 16:20:56:
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    Wenn aber eine Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung vorliegen würde, dann bin ich im § 39 Nr. 1 AufenthV. Und dort steht: "Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

    Natürlich gibts dann gemäß § 18 Abs.2 AufenthG keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer AE zur Ausübung einer Beschäftigung, sondern die ABH hat eine Ermessenentscheidung zu treffen. Eine solche AE aber nur deshalb abzulehnen weil ein Zweckwechsel vorliegt, wäre Ermessensfehlerhaft.
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