matteo schrieb am 31.03.2010 um 05:15:54:Ich habe vor, nach der Einreise in der BRD, ALG I zu beantragen bis ich Arbeit gefunden habe. Geht das mit den oben genannten Unterlagen?
Matteo- eine Antwort ohne jede Gewähr:
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann gemäß § 147 Abs.2 SGB III erst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung des Stammrechts 4 Jahre verstrichen sind.
Ansonsten ist Voraussetzung für den Anspruch auf AlgI, dass man innerhalb der letzten 2 Jahre vor Beantragung mindestens 12 Monate beschäftigt gewesen sein (mit Zahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen).
Wenn das durch Deine Ausbildung gewährleistet war und Du dies mittels der Lohnnachweise belegen kannst, solltest Du
IMHO ALG I bekommen können.
Aber, wie gesagt, dass ist eine rein persönliche Meinung - ich bin kein Experte für derartige Fragen. Ob Du in diesem Sinne hier bei
i4a noch fündig wirst ... ? - Ist eine eigentlich eine Frage für ein Arbeitslosenforum mit entsprechenden Experten...
=schweitzer=