erundich schrieb am 27.03.2010 um 19:34:40:1-3 Jahre? Und wovon hängt das ab?
28.1.6 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung
i.d.R. auf drei Jahre zu befristen. Hiervon
abweichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr angezeigt, wenn Restzweifel bestehen
(unterhalb der eine Ablehnung des Antrags rechtfertigenden Schwelle), ob die Eheschließung
nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des ausländischen Ehegatten geschlossen
wurde (so genannte Scheinehe, siehe hierzu Nummer 27.1a.1.1.2 f.). Soweit
entsprechende Zweifel am Vorliegen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung bestehen
oder Obdachlosigkeit droht, ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst nur für
ein Jahr zu erteilen.
Da hast du deine Antwort ! Normalerweise ist 3 Jahre zu erteilen. Aber leider hat Muleta recht, den einige ( viele ? ) Behörden ignorieren das, und erteilen erst mal 1 Jahr. Meist mit der Begründung : Das machen wir immer so. Ich würde bei < als 3 Jahren, Widerspruch einlegen ( wenn möglich ) , oder auch eine Klage androhen, wenn die 3 Jahre für euch wichtig sind.
Michael
PS: Dein Ehemann , kann sich bereits nach 2 Jahren Ehe mit dir Einbürgern lassen. ( Wenn sein Aufenthalt zu dem Zeitpunkt schon 3 oder mehr Jahre legal war )