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Antragsstellung FZF & Wohn- und Finanzsituation (Gelesen: 2.830 mal)
paulienchen
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da wo ich wohne, Berlin, Germany
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26.03.2010 um 22:02:28
 
Hallo alle zusammen!

Wie ihr seht bin ich neu bei euch. Habe mich schon einige Stunden durch das Forum gelesen, aber trotzdem sind noch einige Fragen offen bzw. bin ich mir unsicher.
Sollte ich doch irgendeinen Beitrag übersehen haben, der das behandelt, dann bitte nicht böse sein, sondern mich einfach darauf verweisen  Augenrollen

Also, die Sache ist folgende:
Wir wollen eine FZF beantragen. Nun gibt es ein paar Fragen zu dem Formular, das die Botschaft ausgibt. Es ist das Formular "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis". Die andere Variante wäre das Schengen-Visa, also nicht unser Wunsch.

zu Punkt 23 "Beabsichtigte Dauer des Aufenthalts in der BRD"
bzw. auf der 4.Seite "Ich beantrage die Aufenthaltserlaubnis für.... (Tage/Monate/Jahre)"
Welche Antwort erwartet man denn da? Oder gibt es irgendwelche Vorschriften, die eine Zeitvorgabe beinhalten??  Schockiert/Erstaunt Prinzipiell würde ich ja sagen "für immer"  Smiley

zu Punkt 24 "Aus welchen Mitteln wird der Lebensunterhalt bestritten"
Bezieht sich diese Frage auf das Herkunftsland oder Deutschland? Und wenn man in der BRD eine Tätigkeit aufnehmen will, aber eben zum Zeitpunkt der Antragsstellung keinen Arbeitsvertrag o.ä. hat.

Die Botschaft verlangt zur Antragstellung meine originale Meldebescheinigung aus Deutschland (Keine Ausweiskopie oder ähnliches). Ist das rechtens? Ich meine geht nicht aus dem normalen Prozedere der Überprüfung die folgt hervor, wo ich tatsächlich wohne usw.??

Frage zur Wohnsituation:
Ich wohne in einer 2er WG, der Mietvertrag (3 Raum Wohnung) läuft auf den Namen von mir und meinem Mitbewohner. Die Wohnung ist WBS gebunden. Wir sind allerdings keine Studenten-Party-WG, sondern rein zweckmäßig. Mein Mitbewohner ist ca. 15 Jahre älter als ich. Ich habe in der Wohnung zwei Zimmer -Schlaf und Wohnzimmer-(insg. ca. 30qm) und den Rest teilt man sich eben (sind für mich insgesamt ca. 50qm). Das steht natürlich nicht im Mietvertrag ist aber ersichtlich (Fotos, Besichtigung, etc.).
Nun wurde mir gesagt, dass es generell bei WGs Probleme gibt, da das Zusammenleben als Familie angezweifelt wird. Stimmt das? Muss ich umziehen, um nicht Gefahr zu laufen, dass die FZF deshalb abgelehnt wird? Ist es möglich mich mit der ABH in Verbindung zu setzen und dies mit ihnen vorher abzuklären oder mache ich mir damit "Feinde"?

zur Finanzsituation:
Ich bin Studentin in den letzten Semestern und bekomme ab nächsten Monat kein Bafög mehr. Unterhaltklage an meinen Vater läuft...das gleiche Spiel seit ich denken kann. Natürlich werde ich einen "Studentenjob" aufnehmen und auch der Rest meiner Familie wird mich so gut sie können unterstützen. Aber es gibt sicherlich ein, zwei Monate in denen ich kein geregeltes Einkommen (außer familiäre Unterstützung) nachweisen kann. Problem? Oder kann ich ruhigen Gewissens von Folgendem ausgehen? Zitat:
Nein. Die Regel ist, dass der LU nicht gesichert sein muss, das FZF-Visum also gegeben wird.

Die Regelausnahme ist: Zum Beispiel ist er Bolivianer, Du bist ehemalige (eingebürgerte) Bolivianerin, bist dort aufgewachsen und zur Schule gegangen. Dann könnte die Ausländerbehörde Dir vorschlagen, dass er nicht herkommt, sondern Du nach Bolivien ziehst, um hier in Deutschland Sozialhilfe zu sparen.

Regel: Es klappt bei einer Studentin ohne Einkommen, wenn sie Deutsche ist.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1267042334
Ich meine, keiner will hier in ein Sozialsystem zuziehen o.ä. Nur wie mache ich das in dieser Situation der ABH verständlich?

Lieben Dank für´s Lesen!

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matteo
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Antwort #1 - 27.03.2010 um 08:34:44
 
Hallo paulienchen,

wir, bzw. meine Frau (sind) ist in einer ähnlichen Situation.

Sie hat bei: "Beabsichtigte Dauer des Aufenthalts in der BRD" "Daueraufenthalt" geschrieben. Die ABH Beamten werden das sicherlich nicht von Anfang an geben, aber i.d.R. erst einmal 3 Monate und danach muss verlängert werden, je nachdem wie es dann aussieht (Je nach finanzieller Lage) Schlimmstenfalls muss die Aufenthaltsgenehmigung alle 2-3 Monate verlängert, bis man eine Arbeit mit gesicherten Einkommen hat.

-----------------

"Aus welchen Mitteln wird der Lebensunterhalt bestritten":
(Die Frage bezieht sich auf D)

Erspartes, Zuwendung von Dritter, Transferleistungen...

Wenn du selbst die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, stellt sich die Frage des Lebensunterhaltes hinsichtlich des Visumverfahrens i.d.R. nicht.

-----------------

Die Botschaft hat von mir keine Ausweiskopie oder Meldebescheinigung verlangt. Ist vll. von der einen zur anderen Botschaft anders.

-----------------

Wohnsituation:

Zitat:
...Bei Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen spielt die Wohnungsgröße keine Rolle, da es keine Regelung wie den § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gibt. Es darf allerdings keine längerfristige Obdachlosigkeit drohen, da dies einen Ausweisungsgrund im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr.5 AufenthG darstellen würde und die AE abgelehnt werden könnte.


Quelle: http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#13
-----------------

Die Regelausnahme bedeutet:

Zitat:
"Regelausnahme"
Der Nachzug kann aber versagt werden, wenn ein Regelausnahmefall vorliegt. Ein solcher Fall liegt bspw. vor, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (unter Berücksichtigung der Person des Nachziehenden) und wenn die Eheleute eine gemeinsame Bindung an einen anderen Staat haben, in welchem die Ehe geführt werden könnte. Das wäre bspw. der Fall, wenn der Deutsche (Mono- Staater) sich längere Zeit im Heimatstaat des Nachziehenden aufgehalten hätte, oder wenn der Deutsche auch die Staatsangehörigkeit dieses Staates besäße. In einem solchen Fall wäre ein Regelausnahmefall gegeben und der Nachzug des ausl. Ehegatten könnte (nicht: müsste) wegen des nicht gesicherten gemeinsamen Lebensunterhaltes abgelehnt werden.


Quelle: http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#13
-----------------
Ihr könnt mit dem Visum-Antrag ein Begleitschreiben mit einreichen, und dann eure Situation erklären.

Ansonsten warte noch auf Antworten von den Experten !
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« Zuletzt geändert: 27.03.2010 um 08:45:36 von matteo »  
 
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Alacrity
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Antwort #2 - 27.03.2010 um 08:47:49
 
Zitat:
zu Punkt 23 "Beabsichtigte Dauer des Aufenthalts in der BRD"...  Prinzipiell würde ich ja sagen "für immer"
genau, irgendwas in der art von so bald wie möglich bis in alle ewigkeit
Zitat:
zu Punkt 24 "Aus welchen Mitteln wird der Lebensunterhalt bestritten"
Bezieht sich diese Frage auf das Herkunftsland oder Deutschland?
das ist praesens, sollte sich also auf den zeitpunkt der antragstellung (im herkunftsland) beziehen, sonst wuerde es heissen "Aus welchen Mitteln wird der Lebensunterhalt (wahrscheinlich) bestritten werden?"
Zitat:
Die Botschaft verlangt zur Antragstellung meine originale Meldebescheinigung aus Deutschland (Keine Ausweiskopie oder ähnliches). Ist das rechtens?
vielleicht fraglich. die regierung will wissen, welche abh zuständig ist und sicherstellen, dass die zuziehende person in deutschland nicht unter einer brücke leben muss, wobei der lebensunterhalt bei zuzug zu deutschen eigentlich unbeachtlich ist, sollten mindestens etwa 10m² wohnraum pro erwachsenem zur verfügung stehen, was deine wohnung locker leistet. ob du in einer wg wohnst, sollte egal sein.

wenn du als deutsche sonst keine bindung an das herkunftsland deines zuziehenden mannes hast, ist dein einkommen total egal.
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paulienchen
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Antwort #3 - 27.03.2010 um 18:26:16
 
Lieben Dank für eure Antworten!
Smiley

Wir werden dann wohl auch Daueraufenthalt und Co schreiben und die TT/MM/JJ-Form einfach ignorieren...

Mir ist der Gesetzestext zu Wohn- und Finanzsituation bekannt. Nur habe ich eben gesagt bekommen, dass die ABH prinzipiell bei WGs Probleme macht und den Willen ehelich zusammenleben zu wollen anzweifelt...ergo Scheineheverdacht u.ä. Und solche Dinge möchten wir natürlich lieber ausschließen als provozieren.
matteo schrieb am 27.03.2010 um 08:34:44:
Ihr könnt mit dem Visum-Antrag ein Begleitschreiben mit einreichen, und dann eure Situation erklären.

Also lieber ein Begleitschreiben an die Botschaft als vorher mit der ABH hier in Verbindung zu treten?

Alacrity schrieb am 27.03.2010 um 08:47:49:
wenn du als deutsche sonst keine bindung an das herkunftsland deines zuziehenden mannes hast, ist dein einkommen total egal. 

Ich habe mehrere Monate im Land meines Mannes verbracht (also immer die Semesterferien, Weihnachten,...), spreche aber weder Sprache noch habe ich sonstige Bindung. Der Fakt, dass ich mehrfach bei meinem Mann war, kann doch nicht als Bindung an sein Herkunftsland gesehen werden, oder?
Vielleicht bin ich ja etwas paranoid geworden  unentschlossen

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schweitzer
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Antwort #4 - 28.03.2010 um 10:23:13
 
paulienchen schrieb am 27.03.2010 um 18:26:16:
Vielleicht bin ich ja etwas paranoid geworden 


Nein, nein, Du bist ganz in Ordnung, paulienchen - seitdem es die neue Gesetzgebung mit Regelausnahmebetrachtung gibt, sind sehr viele Leute verunsichert ...

Aber zu Deiner Beruhigung kann ich Dir sagen, dass allein die Tatsache, dass Du Deinen Mann ab und an in seinem Herkunftsland besucht hast, auch wenn das mal für etwas längere Zeiträume gewesen ist, nicht Grund genug für die Annahme wäre, dass Dir die Eheführung im Heimatland Deines Partners zuzumuten wäre.

paulienchen schrieb am 27.03.2010 um 18:26:16:
Nur habe ich eben gesagt bekommen, dass die ABH prinzipiell bei WGs Probleme macht und den Willen ehelich zusammenleben zu wollen anzweifelt...ergo Scheineheverdacht u.ä.


Wenn allein aus einem (übergangsweisen) ehelichen Zusammenleben im Rahmen einer WG gleich ein Scheineheverdacht konstruiert würde, wäre das IMHO ziemlich abenteuerlich - aber das ist meine persönliche Meinung.

Ich würde, wenn Ihr Euch zu einem Begleitschreiben durchringt, da nicht zuviel reinschreiben - das kann sonst auch den Eindruck vorauseilender Rechtfertigung machen. - Aber ein kurzer Hinweis, dass der zunächst beabsichtigte Wohnsitz als ein vorübergehender gesehen wird und man sich später gemeinsam nach einer Wohnung für die weitere familiäre Perspektive umsehen möchte, sollte nicht schaden. 

Ich würde das zusammen mit der Meldebescheinigung und der Überschrift "Zur Vorlage bei der Deutschen Botschaft in ... und der ABH in ... im Kontext des Visaverfahrens von Herrn ... - gemeinsam mit den übrigen Visaunterlagen zunächst der Botschaft vorlegen.

Mach Du Dir eine Kopie von dem Schreiben - Die könntest Du dann, wenn Du von der ABH zur Abgleichung der Visadaten eingeladen wirst mitnehmen und bei Bedarf vorlegen bzw. darauf noch einmal verweisen.

Ich wünsche Dir /Euch Glück, dass es reibungslos läuft und Ihr bald zusammen in Deutschland leben könnt.


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 28.03.2010 um 10:37:21 von schweitzer » 
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Antwort #5 - 29.03.2010 um 00:12:28
 
Lieben Dank schweitzer! Wir hoffen -wie viel andere wohl auch- auf einen reibungslosen Ablauf, auf das die leidige Trennungsphase rasch überwunden ist und man endlich -auf gut Deutsch- ein ganz stinknormales Familienleben führen kann. Smiley Smiley

schweitzer schrieb am 28.03.2010 um 10:23:13:
Ich würde, wenn Ihr Euch zu einem Begleitschreiben durchringt, da nicht zuviel reinschreiben - das kann sonst auch den Eindruck vorauseilender Rechtfertigung machen. 

Uiii...daran hab ich gar nicht gedacht, dass man das auch so sehen kann.  unentschlossen Dann hoffe ich mal, dass eine kurze Erläuterung zu WG und späterer eigener Wohnung keine schlafenden Hunde weckt!!!

Dann bin ich erstmal beruhigt paranoid  Zwinkernd und hoffe auf das Beste!!!
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