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Wohnung geschenkt bekommen = Aufenthalt in Deutschland (Gelesen: 2.270 mal)
alenka111
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wohnung geschenkt bekommen = Aufenthalt in Deutschland
26.03.2010 um 09:11:56
 
Hallo,

ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand diese Frage beantworten könnte.
Ich habe einen deutschen Pass, mein Mann ist russischer Staatsbürger. Wir würden gerne seine Mutter nach Deutschland holen und wissen, dass es nur unter besonderen Umständen möglich ist.
Wenn man aber der Mutter eine Wohnung in Deutschland schenkt und für ihren Unterhalt sorgt, darf sie die Wohnung annehmen und in Deutschland einen Aufenthaltstitel o.ä. beantragen?
Vielen Dank im Vorraus
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maki
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laie!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 26.03.2010 um 10:14:47
 
Zitat:
Wenn man aber der Mutter eine Wohnung in Deutschland schenkt und für ihren Unterhalt sorgt, darf sie die Wohnung annehmen und in Deutschland einen Aufenthaltstitel o.ä. beantragen?

Annehmen darf sie die Wohnung schon, aber eine AE gibt es dafür nicht.
Prinzipiell kann eine AE nach §7 in Frage kommen, diese darf aber nicht als "Ersatz" für eine FZF erteilt werden.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 26.03.2010 um 11:07:29
 
alenka111 schrieb am 26.03.2010 um 09:11:56:
Wir würden gerne seine Mutter nach Deutschland holen und wissen, dass es nur unter besonderen Umständen möglich ist.
Wenn man aber der Mutter eine Wohnung in Deutschland schenkt und für ihren Unterhalt sorgt, darf sie die Wohnung annehmen und in Deutschland einen Aufenthaltstitel o.ä. beantragen?


Zum Lebensunterhalt gehört eine Krankenversicherung. Hast Du schon Angebote eingeholt und überschlagen, wer das bezahlen kann?

Die Wohnung, das sagte maki schon, hat damit nichts zu tun.
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davith
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 26.03.2010 um 12:50:22
 
Da das Problem mit der Krankenversicherung der Nachzug der Eltern nach Deutschland zum deutschen erwachsenen Kind praktisch unmöglich macht (bitte melden, wer es bezahlen kann), wenn die Eltern "ausreichend" alt, krank und pflegebedürftig sind, kann man sich überlegen, sein Wohnsitz in benachbartes EU-Ausland zu verlegen, wo es mit Krankenversicherung anders geregelt ist.

Kennt sich jemand hier damit aus, wie in Österreich, Frankreich, Belgien, Holland und Dänemark die Frage mit der Krankenversicherung gelöst wird, wenn die Eltern eines EU-Bürgers in Rahmen einer FZF aus dem nicht EU-Ausland nachziehen wollen?
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #4 - 26.03.2010 um 13:04:27
 
davith schrieb am 26.03.2010 um 12:50:22:
man sich überlegen, sein Wohnsitz in benachbartes EU-Ausland zu verlegen, wo es mit Krankenversicherung anders geregelt ist.


es kann wohl davon ausgegangen werden, dass ein Elternnachzug zu Unionsbürgern in anderen EU-Ländern nur unter Berücksichtigung des Urteils EuGH Jia ermöglicht wird, d.h. die Probleme sind dann völlig anders gelagert und als reine "Umgehungsstrategie" kommt das sowieso nicht in Betracht.

Muleta
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davith
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #5 - 26.03.2010 um 14:45:40
 
M.E. ist im EuGH Urteil zusätzlich zum deutschen Vorschriften nur die Forderung nach einem rechtmäßigen Aufenthalt in einem EU-Staat. Wen man mit einem Besuchervisum einreist, ist diese Forderung  bereits erfüllt. In allen anderen Punkten sind die deutsche Gesetzte strenger.

Und nicht nur strenger, sondern nach der Rechtslage hier, ist es gar nicht möglich der Eltern nachzuholen, weil entweder sind diese nicht ausreichend pflegebedürftig oder ist die Krankenversicherung zu teuer.

Deswegen kann man m.E. sehr wohl das Umzug ins europäische Ausland als eine Umgehungsstrategie bzw. als das kleinere Übel in Betracht ziehen.
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