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EU-Arbeitsrecht (Gelesen: 3.415 mal)
Themen Beschreibung: Arbeitserlaubnis anerkannter Asylant aus Italien?
Timthaler
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25.03.2010 um 21:53:12
 
Hallo,
darf ein Mensch, dessen Asylantrag in Italien anerkannt wurde in der BRD arbeiten?
Wer weiss mehr?
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schweitzer
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Antwort #1 - 25.03.2010 um 21:56:48
 
Timthaler schrieb am 25.03.2010 um 21:53:12:
darf ein Mensch, dessen Asylantrag in Italien anerkannt wurde in der BRD arbeiten?


Nein.

Jedenfalls kann er sich als Nicht-EU-Bürger nicht auf EU-Freizügigkeitsrecht berufen, nur weil er in einem EU-Land lebt.

Es sei denn, er wäre mit einer (hier) Italienerin verheiratet und würde mit ihr gemeinsam nach Deutschland einreisen.

=schweitzer=
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Timthaler
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Antwort #2 - 25.03.2010 um 22:10:03
 
genau das irritiert mich ja. Er hat nämlich vom Finanzamt eine Steuer-ID-Nummber erhalten. Wie ist das möglich?
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schweitzer
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Antwort #3 - 25.03.2010 um 22:15:44
 
Timthaler schrieb am 25.03.2010 um 22:10:03:
Wie ist das möglich?


Gute Frage.

Ist er türkischer Staatsangehöriger und leben und arbeiten ggf. seine Eltern in Deutschland?


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Antwort #4 - 25.03.2010 um 22:19:18
 
nein er ist nicht aus der Türkei. Er ist Pakistaner. Bin von  einen Geschäftsfreund, bei dem er nach Arbeit gefragt hat, gefragt worden.
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Muleta
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Antwort #5 - 25.03.2010 um 22:23:38
 
Timthaler schrieb am 25.03.2010 um 22:19:18:
nein er ist nicht aus der Türkei. Er ist Pakistaner. ...


die Steuernummer kriegt jede in Deutschland gemeldete Person - das heißt gar nichts.

Wenn er in IT als Asylberechtigter anerkannt wurde, dann dürfte die Rückkehr dorthin zu prüfen sein.

Muleta
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tapir
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Antwort #6 - 26.03.2010 um 12:41:54
 
Wenn er lange genug in Italien ist, könnte er immerhin mit einer italienischen Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (RL 2003/109) nach Deutschland kommen und hier eine AE nach § 38a AufenthG erhalten.
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Muleta
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Antwort #7 - 26.03.2010 um 13:00:38
 
tapir schrieb am 26.03.2010 um 12:41:54:
Wenn er lange genug in Italien ist, könnte er immerhin mit einer italienischen Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (RL 2003/109) nach Deutschland kommen und hier eine AE nach § 38a AufenthG erhalten.


beachte Art. 3 Abs. 2 Buchst. d.) RL 2003/109/EG. Der Weg dürfte nicht so funktionieren.

Muleta
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Antwort #8 - 26.03.2010 um 17:57:44
 
Muleta schrieb am 26.03.2010 um 13:00:38:
Der Weg dürfte nicht so funktionieren.

Wenn er im Besitz eines Daueraufenthaltes in Italien ist, dann funktioniert der Weg genauso wie tapir es beschrieben hat Zwinkernd

Er läßt vom künftigen Arbeitgeber eine Stellenbeschreibung ausstellen und wenn die Vorrangprüfung bei der Agentur positiv ausfällt, bekommt er den Aufenthalt nach § 38a AufenthG.

Hat auch in der Praxis - zumindest bei mir - schon einige Male funktioniert.


Gruß
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Antwort #9 - 26.03.2010 um 18:22:26
 
C_Devil schrieb am 26.03.2010 um 17:57:44:
Wenn er im Besitz eines Daueraufenthaltes in Italien ist, dann funktioniert der Weg


ja, sicher. Wenn er den Titel denn hätte, dann schon.

Nur leider ist ihm als Flüchtling in Italien der Weg zum DA-EG versperrt, da er aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie komplett herausfällt.

Muleta
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Antwort #10 - 27.03.2010 um 21:02:22
 
Muleta schrieb am 26.03.2010 um 18:22:26:
Nur leider ist ihm als Flüchtling in Italien der Weg zum DA-EG versperrt, da er aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie komplett herausfällt.

Sorry, das wußte ich nicht - danke für den Hinweis.


Gruß
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Antwort #11 - 28.03.2010 um 12:55:17
 
Muleta schrieb am 26.03.2010 um 18:22:26:
Nur leider ist ihm als Flüchtling in Italien der Weg zum DA-EG versperrt, da er aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie komplett herausfällt.

OK. Danke für den Hinweis.
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Antwort #12 - 28.03.2010 um 17:26:19
 
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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