matteo schrieb am 22.03.2010 um 02:35:14:. Es müsste doch eine gesetzliche Festlegung in einem solchen Fall geben? Oder ist das "Kulanz" des jeweiligen Beamten in der
ABH?
Beim FVZ zum Deutschen, verlangen viele ( einige ? ) ABH´s zb. Lohnnachweise und Mietnachweise, die rechtlich für die Erteilung der
AE ohne Belang sind. ( bei den allermeisten Fällen ! ) Trotzdem werden sie gefordert, und meist wird die Forderung vom Antragsteller auch erfüllt. Werden sie nicht vorgelegt, wird die
AE aber trotzdem erteilt, weil wie schon geschrieben, bis auf wenige Ausnahmefälle zb. das Einkommen, keine Rolle spielt .
Die Gesetzliche Regelung für den Normalfall lautet :
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. ( Zusätzlich sind im Regelfall auch noch
A1 Sprachkentnisse nachzuweisen , und der Ausländer muss einen gültigen Pass haben )
Also : Bist du Deutscher, und du lebst in Deutschland (oder willst dahin zurück) und eure Ehe ist gültig, dein Partner spricht Deutsch auf dem Niveau
A1 und hat einen gültigen Pass, reicht das im Regelfall für eine
AE ( FZV ) aus.
Ich kann in den Regelungen des Aufenthaltsgesetz keine Verpflichtung zu einer
KV sehen ! Trotzdem , wie oben schon beschrieben, wird die
KV ( sowie Lohn und Mietnachweis ) manchmal verlangt, obwohl sie, für die Erteilung ohne Belang sind !
Ein Verweis auf die aktuelle Rechtliche Lage, beenden meist die Forderungen . Vor den meisten Botschaften, kann für 15-20 US$ eine Incoming Versicherung abschließen . Auch wenn die , wie oben schon geschrieben, nicht nötig, und auch nicht gültig ist. Für Leute mit wenig Durchsetzungskraft, vielleicht auch eine Lösung ?
Michael