Malibu schrieb am 18.03.2010 um 11:01:07:Eine Möglichkeit wäre, das Studienfach zu wechseln und in diesem Zusammenhang eine neue Aufenthaltsgenehmigung zu
beantragen. Doch nach meinen Informationen darf sie dann zunächst keiner Arbeit nachgehen.
Wo soll das so geschrieben stehen?-
IMHO sind diese "Informationen" nicht korrekt.
Insofern erübrigen sich die von Dir zu 1. und zu 2. gestellten Fragen.
Mit dem Wechsel des Studiengangs bzw. Studienfachs als solchem dürfte es unter Umständen allerdings schwieriger werden als Du annimmst. - Ich zitiere Dir dazu mal aus den
VWV zum
AufenthG § 16 folgenden Auszug:
Zitat:16.2.4 Der Inhalt des Aufenthaltszwecks wird grundsätzlich
durch die Fachrichtung bestimmt. Der
Zweck des Studiums ist in der Aufenthaltserlaubnis
durch die Bezeichnung der Fachrichtung
(Studiengang und ggf. Studienfächer)
anzugeben.
16.2.5 Der Aufenthaltszweck wird bei einem Wechsel
des Studienganges (z. B. Germanistik statt Romanistik)
oder einem Wechsel des Studienfaches
innerhalb desselben Studienganges (z. B.
Haupt- oder Nebenfach Italienisch statt Französisch
im Studiengang Romanistik) in den ersten
18 Monaten nach Beginn des Studiums
nicht berührt. Ein späterer Studiengang- oder
Studienfachwechsel kann im Rahmen der zu
treffenden Ermessensentscheidung zugelassen
werden, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen
Zeit abgeschlossen werden kann.
Ein angemessener Zeitraum ist i. d. R. dann
nicht mehr gegeben, wenn das Studium unter
Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen
und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs
innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer
von zehn Jahren nicht abgeschlossen
werden kann. Die vorstehenden Regelungen
gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen
Hochschularten entsprechend (z. B.
Wechsel von einem Universitätsstudium zu
einem Fachhochschulstudium in derselben
Fachrichtung). Der Ausländer ist auf die mit
dem Wechsel der Fachrichtung verbundenen
Nr. 42–61 GMBl 2009 Seite 985
Beschränkungen hinzuweisen. Wird ein Studium
innerhalb kurzer Frist erfolgreich abgeschlossen,
kann für ein weiteres Studium die
Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn
dadurch die Gesamtaufenthaltsdauer von zehn
Jahren nicht überschritten wird.
So wie die Dinge bei Deiner Freundin liegen, läge es also bestenfalls im Ermessen der
ABH, eine neue
AE zu erteilen.
Malibu schrieb am 18.03.2010 um 11:01:07:. Könnte Sie bei der Ausländerbehördezunächst ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU zur Arbeitssuche beantragen.
Da haust Du nun einiges und das ganz komplett durcheinander. - § 4a FreizügG ist kein Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche, aber davon mal ganz abgesehen ist das FreizügG auf Deine Freundin als Ukrainerin gar nicht anwendbar- Dies würde sich nur ändern, wenn sie (z.B. durch Heirat) Familienangehörige eines EU-Bürgers (allerdings nicht eines deutschen!) wäre.
Aber das ist ein Thema für ein eigenes Halbtagsseminar.
Vergiss es einfach - für Eure Konstellation hier hat es einfach keinen Belang.
=schweitzer=