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Aufenthalts-Arbeitserlaubnis für Nicht-EU-Stud. in Deutschland (Gelesen: 1.870 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthalts-Arbeitserlaubnis für Nicht-EU-Stud. in Deutschland
Malibu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalts-Arbeitserlaubnis für Nicht-EU-Stud. in Deutschland
18.03.2010 um 11:01:07
 
Liebe Forum-Mitglieder, ich hoffe Ihr könnt mir bei nachfolgendem Problem weiterhelfen:

Eine gute Freundin von mir stammt aus der Ukraine. Sie lebt seit 2004 in Deutschland und hat seitdem eine Aufenthaltsgenehmigung. Seit 2006 studiert Sie zum Zwecke eines BWL-Studiums an einer Fachhochschule (FH). Zur Finanzierung Ihres Lebensunterhaltes arbeitet Sie im Rahmen der zulässigen Höchstgrenzevon 90 ganzen bzw. 180 halben Tagen in der Gastronomie.

Sie hat im 4. Semester im 3. Versuch an einer Marketing Klausur
teilgenommen und nicht bestanden. Die Prüfungsordnung der FH sieht in diesem Falle die Exmatrikulation des Studenten vor.
Dies hat zur Folge dass Ihre Aufenthaltsgenehmigung erlischt, da der Zweck des Aufenthalts nicht mehr gegeben ist. Sie müsste demnach wieder in die Ukraine ausreisen.

Eine Möglichkeit wäre, das Studienfach zu wechseln und in diesem Zusammenhang eine neue Aufenthaltsgenehmigung zu
beantragen. Doch nach meinen Informationen darf sie dann zunächst keiner Arbeit nachgehen.


Meine Fragen dazu:

1. Ist das so richtig?  Wenn man exmatrikuliert wird, aber nicht arbeiten darf,  wie soll dann der Lebensunterhalt bestritten werden?
2. Falls ja, gibt es aus Eurer Sicht eine andere Möglichkeit auf anderem Wege eine sofortige Arbeitserlaubnis im Zusammenhang mit  dem Wechsel des Studienfachs zu erlangen?
3. Könnte Sie bei der Ausländerbehörde  zunächst ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU zur Arbeitssuche beantragen. Gibt es die Mglk. im Zusammenhang mit dem Daueraufenthaltsrecht die Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Studiums zu erreichen, nachdem Sie z.b. 6 Monate gearbeitet hat?


Vielen Herzlichen Dank!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 18.03.2010 um 14:21:22
 
Malibu schrieb am 18.03.2010 um 11:01:07:
Eine Möglichkeit wäre, das Studienfach zu wechseln und in diesem Zusammenhang eine neue Aufenthaltsgenehmigung zu
beantragen. Doch nach meinen Informationen darf sie dann zunächst keiner Arbeit nachgehen.


Wo soll das so geschrieben stehen?- IMHO sind diese "Informationen" nicht korrekt.

Insofern erübrigen sich die von Dir zu 1. und zu 2. gestellten Fragen.

Mit dem Wechsel des Studiengangs bzw. Studienfachs als solchem dürfte es unter Umständen allerdings schwieriger werden als Du annimmst. - Ich zitiere Dir dazu mal aus den VWV zum AufenthG § 16 folgenden Auszug:

Zitat:
16.2.4 Der Inhalt des Aufenthaltszwecks wird grundsätzlich
durch die Fachrichtung bestimmt. Der
Zweck des Studiums ist in der Aufenthaltserlaubnis
durch die Bezeichnung der Fachrichtung
(Studiengang und ggf. Studienfächer)
anzugeben.

16.2.5 Der Aufenthaltszweck wird bei einem Wechsel
des Studienganges (z. B. Germanistik statt Romanistik)
oder einem Wechsel des Studienfaches
innerhalb desselben Studienganges (z. B.
Haupt- oder Nebenfach Italienisch statt Französisch
im Studiengang Romanistik) in den ersten
18 Monaten nach Beginn des Studiums
nicht berührt. Ein späterer Studiengang- oder
Studienfachwechsel kann im Rahmen der zu
treffenden Ermessensentscheidung zugelassen
werden, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen
Zeit abgeschlossen werden kann.
Ein angemessener Zeitraum ist i. d. R. dann
nicht mehr gegeben, wenn das Studium unter
Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen
und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs
innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer
von zehn Jahren nicht abgeschlossen
werden kann. Die vorstehenden Regelungen
gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen
Hochschularten entsprechend (z. B.
Wechsel von einem Universitätsstudium zu
einem Fachhochschulstudium in derselben
Fachrichtung). Der Ausländer ist auf die mit
dem Wechsel der Fachrichtung verbundenen
Nr. 42–61 GMBl 2009 Seite 985
Beschränkungen hinzuweisen. Wird ein Studium
innerhalb kurzer Frist erfolgreich abgeschlossen,
kann für ein weiteres Studium die
Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn
dadurch die Gesamtaufenthaltsdauer von zehn
Jahren nicht überschritten wird.


So wie die Dinge bei Deiner Freundin liegen, läge es also bestenfalls im Ermessen der ABH, eine neue AE zu erteilen.

Malibu schrieb am 18.03.2010 um 11:01:07:
. Könnte Sie bei der Ausländerbehördezunächst ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU zur Arbeitssuche beantragen.


Da haust Du nun einiges und das ganz komplett durcheinander. - § 4a FreizügG ist kein Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche, aber davon mal ganz abgesehen ist das FreizügG auf Deine Freundin als Ukrainerin gar nicht anwendbar- Dies würde sich nur ändern, wenn sie (z.B. durch Heirat) Familienangehörige eines EU-Bürgers (allerdings nicht eines deutschen!) wäre.

Aber das ist ein Thema für ein eigenes Halbtagsseminar.

Vergiss es einfach - für Eure Konstellation hier hat es einfach keinen Belang.


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Antwort #2 - 18.03.2010 um 16:23:58
 
Hallo Schweitzer,

erstmal vielen Dank für deinen fachkundigen Rat.

Wenn ich Deine Antwort richtig interpretiere bedeutet dies:

1. Nach einem Studienfachwechsel kann man ohne Einschränkung sofort wieder arbeiten, bzw. weiterarbeiten.

2. Nach den VWV zu §16 AufenthG liegt die Genehmigung eines Studienfachwechsels im Ermessen der ABH, wobei eine Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren nicht überschritten werden darf. Da ein Ermessensspielraum immer Auslegungssache ist, siehst du dort zurecht ein Problem.

Allerdings:
Da sich meine Freundin seit Anfang 2004 in Deutschland aufhält wäre die Gesamtaufenthaltsdauer Ende 2013 abgelaufen. Geht man davon aus, dass ein Studienfachwechsel zum WS 2009/10 stattfinden könnte, stünden die Chancen bei einer Regelstudienzeit von 7 Sem. doch gar nicht so schlecht.

Siehst Du das auch so?

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Antwort #3 - 18.03.2010 um 16:43:29
 
Malibu schrieb am 18.03.2010 um 16:23:58:
Siehst Du das auch so?


Kann ich nichts wirklich Substanzielles zu sagen. Zweifel hab ich schon, denn Deine Freundin hat, wenn ichs richtig gelesen habe im Jahr 2006 begonnen zu studieren - jetzt haben wir 2010 ... - das spricht erstmal nicht für sie, zumal es jetzt um eine Prüfung aus dem 4.Semester ging (sie wird ja ansonsten wohl schon weiter gewesen sein ...)

Wie schon gepostet: Es ist Ermessenssache - das Ermessen muss aber bei entsprechender Antragstellung pflichtgemäß ausgeübt werden, will heißen, es ist wirklich abzuwägen und dann zu entscheiden.

Da eine seriöse Prognose unmöglich ist -

Bleibt nur der altbekannte Spruch:

"Versuch macht kluch!"


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Antwort #4 - 26.03.2010 um 15:29:02
 
Hallo Leute (insbesondere Schweitzer Zwinkernd

möchte es nicht versäumen Euch mitzuteilen, dass unserem parallel laufenden Antrag auf Zweitkorrektur der Klausur bei der Prüfungskommision in dem Sinne stattgegeben wurde, dass die Klausur meiner Freundin nicht gewertet wird. Sie hat jetzt in diesem Sem. nochmals einen Versuch, den letzten.

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