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Nachzug zu Deutschen §28 abs. 1 Nr. 3 (Gelesen: 983 mal)
Themen Beschreibung: Nachzug zu Deutschen §28 abs. 1 Nr. 3
QRRR
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Beiträge: 24
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nachzug zu Deutschen §28 abs. 1 Nr. 3
17.03.2010 um 10:29:42
 
Hallo, heute war ich bei Ausländerbehörde, um mein Aufenthaltserlaubnis (bis jetzt nach §16 abs. 1 für Studium) zu ändern, da ich ein deutsches kind bekommen habe.Ich bin ja ledig!

Die Mitarbeiter der Ausländerbehörde meinte, sie könnte meine Aufenthaltserlaubnis derzeit nicht ändern, dass sie eine Sicherheitsbefragung bei kriminalbehörde in Berlin einholen????was ist das bitte??ich habe ja mal im 08.2008 diese befragung gemacht, nun will Sie was einholen??

Ich bitte um eine genaue Erklärung.

Vielen Dank
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reinhard
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Beiträge: 15.352

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nachzug zu Deutschen §28 abs. 1 Nr. 3
Antwort #1 - 17.03.2010 um 11:54:45
 
Das hängt von Deinem Herkunftsland ab. Für einige Herkunftsländer ist vor Erteilung einer "besseren" AE (oder NE, oder Einbürgerung) eine Anfrage vorgeschrieben: Bestimmte Behörden sollen bestätigen, dass gegen Dich nichts vorliegt. In Deinem Fall könnte es das Bundesamt für Verfassungsschutz in Berlin sein, es geht aber in der Regel um Anfragen bei drei oder fünf Stellen.

Das dauert ein bisschen, und die Geschwindigkeit kann die Ausländerbehörde auch nicht beeinflussen. Sie schicken die Frage los, dann warten sie, wann die Antworten eintreffen.
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