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Ausbildung in D als nicht EU-Bürger (Gelesen: 5.025 mal)
Andysen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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16.03.2010 um 19:40:08
 
Hallo!

Es ist schon etwas länger her, dass ich hier war aber nun habe ich eine weitere Frage und benötige ein wenig Hilfestellung.

Meine Freundin kommt aus der Ukraine und würde gerne eine Aubdilung hier in Deutschland anfangen. Sie hat heute eine Zusage bekommen von dem Arbeitgeber, dass er sie gerne einstellen würde, auch aufgrund ihrer Sprachkenntnisse. Die Firma hat auch einige Niederlassungen in Polen und Teschechien und so hat sie auch den Vorteil dort mit den Menschen/Kunden zu kommunizieren.
Nun hat der Arbeitgeber sich schon bemüht und angefragt beim Kreis und bei der Agentur für Arbeit bezüglich eines Visums. Die IHK hat der Ausbildung zugestimmt.
Der Kreis und die Arbeitsagentur haben leider alle gesagt, dass die Chancen nicht gerade hoch stehen dafür eine Arbeitserlaubnis zu bekommen. Aber es muss doch möglich sein, dass wenn der Arbeitgeber sogar sich bemüht und eventuell ein schreiben aufsetzt, dass er diese Bewerberin bevorzugt gegen andere wegen der Sprachkenntnisse etc, dass so die Chancen steigen würden oder? Und vielleicht auch durch die Zustimmung der IHK...
Also ich finde das irgendwie, naja ungerecht. Zum einen heisst es ja wir wollen gerne ausländische qualifizierte Menschen in Deutschland einstellen, aber dann kommt so ein wirrwarr an Gesetzen etc auf einen zu.
Dazu sei noch gesagt, dass meine Freundin sich zur Zeit in der EU, in Österreich befindet und somit noch ein Visum bis Ende September hat. Kann mir jemand helfen, wie ich am besten vorgehen sollte nun?
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Stefan-TR
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 16.03.2010 um 19:52:38
 
Andysen schrieb am 16.03.2010 um 19:40:08:
Der Kreis und die Arbeitsagentur haben leider alle gesagt, dass die Chancen nicht gerade hoch stehen dafür eine Arbeitserlaubnis zu bekommen.

Was sagen und was machen sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Wenn der Arbeitgeber an der Dame interessiert ist, dann sollen die beiden zusammen den offiziellen Weg gehen. Nur wenn etwas ordentlich beantragt wurde gibt es auch eine ordentliche Antwort. Alles andere ist nur unverbindliches Geplaenkel.
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Andysen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 16.03.2010 um 20:07:57
 
ja das mit der Heirat ist ja schön ,aber durch eine solche heirat dürfte sie für 2 jahre kein arbeitsverhältnis eingehen oder hab ich das falsch.
Aber ich hätte doch gerne eine etwas aussagekräftigere Antwort
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Stefan-TR
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Antwort #3 - 16.03.2010 um 20:12:41
 
Andysen schrieb am 16.03.2010 um 20:07:57:
durch eine solche heirat dürfte sie für 2 jahre kein arbeitsverhältnis eingehen

Bitte was? Wer sagt denn so was? Wenn du als Deutscher eine Auslaenderin heiratest, dann darf diese nach erfolgter FZF so viel arbeiten/studieren/Ausbildung-machen/... wie sie lustig ist.
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Tippi
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Antwort #4 - 16.03.2010 um 20:18:33
 
Zum Thema Eheschließung mit "deiner" Ukrainerin hatte
schweitzer doch hier schon ausführlich geantwortet.
(auch in Bezug auf die Arbeitsmöglichkeiten)

Andysen schrieb am 16.03.2010 um 19:40:08:
Also ich finde das irgendwie, naja ungerecht. Zum einen heisst es ja wir wollen gerne ausländische qualifizierte Menschen in Deutschland einstellen, aber dann kommt so ein wirrwarr an Gesetzen etc auf einen zu.


Wir diskurieren die Rechtslage, nicht ob die Gesetze un-
gerecht sind.

Geht es um die Heirat oder um die Ausbildung - das sind
zwei Paar Schuhe ...
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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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C_Devil
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Antwort #5 - 16.03.2010 um 20:30:56
 
Andysen schrieb am 16.03.2010 um 19:40:08:
Der Kreis und die Arbeitsagentur haben leider alle gesagt, dass die Chancen nicht gerade hoch stehen dafür eine Arbeitserlaubnis zu bekommen.

Haben sie auch gesagt, warum die Chancen so schlecht stehen ?
Was für eine Ausbildung strebt sie denn eigentlich an ?

Grds. ist es im Rahmen des § 17 AufenthG durchaus möglich, die Zustimmung für eine Ausbildung zu erhalten.
Lies dir doch schon mal die entsprechenden Durchführungsanweisungen dazu durch, evtl. beantworten sich dann schon einige deiner Fragen.

Natürlich kann auch ich dir hier im Vorfeld nicht zweifelsfrei vorhersagen, ob man von Seiten der Agentur für Arbeit dem Antrag letztlich zustimmen wird (Stichwort: Vorrangprüfung) - ich möchte nur grds. klarstellen, dass es auch ohne Heirat möglich sein kann, dass man eurem/ihrem Anliegen gerecht wird.

Da sie derzeit in Österreich lebt, müsste sie den entsprechenden Visa-Antrag bei der dortigen deutschen Auslandsvertretung stellen.

Im Rahmen der Prüfung durch die Agentur halte ich es zudem für angebracht, dass sich der künftige Arbeitgeber aktiv mit einbringt und seine Gründe deutlich macht, warum ausgerechnet deine Freundin für die
Ausbildungsstelle seiner Meinung nach die Richtige ist.


Gruß
C_Devil
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pinguin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 24.03.2010 um 13:04:14
 
Hallo,

genau das Thema war bei uns vor 4-5 Jahren aktuel. Arbeitgeber war dafür, Stelle war auch an mich gut angepasst(mit Begründung. Sprachkenntnisse, Sprachreisen usw. War ein Reisebüro).

Der AG hat wochenlang mit dem Arbeitsamt telefoniert, denen es begeründet - nur stellten sie sich quer. "Eine Ukrainerin kriegen sie nie!!!" war die letzte Antwort. Scheinbar waren es genug Deutsche auf dem Arbeitsmarkt, die keine Stelle hatten. Dann kamen Bewerbungen zu uns ohne Ende. Es gab auch welche, die beim Bewerbungsgespräch USA in China gesucht haben, nur hat es aber nix an der Tatsache geändert.

Heirat war nicht möglich wegen laufenender Scheidung. So gut dazu. Ach ja, nachdem ich geheiratet habe, stand einer Arbeitserlaubnis nix mehr im Weg.

Ich denke, die Chancen sind eher schlecht Traurig
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davith
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Hmmm...


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #7 - 24.03.2010 um 19:16:38
 
Auszug aus demDA-Aufenthaltsgesetz:
Zitat:
Die Ausnahmevorschrift ist streng einzelfallbezogen und restriktiv anzuwenden. Zulassungen im Rahmen des § 18 Abs. 4 AufenthG dürfen nicht zu einer Umgehung des Anwerbestopps führen. Dies trifft auch für Bereiche zu, in denen ein akuter Arbeitskräftemangel besteht.
Das geforderte öffentliche Interesse muss zwingend über das privatwirtschaftliche, betriebliche Interesse des Arbeitgebers hinausgehen. Die Tatsache, dass ein Vermittlungsauftrag über einen längeren Zeitraum nicht erledigt werden konnte, reicht zur Begründung des öffentlichen Interesses nicht aus.
Ein öffentliches Interesse für die Zustimmung kann z. B. vorliegen, wenn durch die Beschäftigung eines Ausländers Arbeitsplätze erhalten oder geschaffen werden.

Leider bekommt man als Arbeitgeber der Vorschrift vom Arbeitsagentur nicht unbedingt erklärt.
So war es auch bei uns, als wir ein/e Mitarbeiter/in u.a. mit Englisch/Deutsch/Russisch/Ukrainisch/Kasachisch- Kenntnissen suchten. Statt uns zu sagen, dass durch die Einstellung der gefundenen Person keine zusätzliche Arbeitsplätze in Deutschland entstehen würden und deswegen keine öffentliche Interesse vorliegt und unser privatwirtschaftliche, betriebliche Interesse nicht von Bedeutung ist, schickte die Arbeitsagentur uns monatelang Bewerber, die sogar kein Englisch konnten.

Wir als Arbeitgeber haben blauäugig gedacht, wenn es innerhalb von mehreren Monaten kein inländische Bewerber gefunden wird, dann wird die Einstellung von Arbeitsagentur doch genehmigt, bevor ich endlich privat von einem Mitarbeiter einer anderen Arbeitsagentur erfuhr, dass die Tatsache, dass ein Vermittlungsauftrag über einen längeren Zeitraum nicht erledigt werden konnte, zur Begründung des öffentlichen Interesses nicht ausreicht.

Nu ja, die Person behielt ihre Stelle bei einem Vertriebspartner in der Ukraine. Ärgerlich waren die hunderte von völlig unpassenden Bewerbungen über die Arbeitsagentur (man kann darüber ein ganzes Buch schreiben), so dass ich mir geschworen habe, nie mehr eine Stellenanzeige an die Arbeitsagentur zu melden.
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